Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen Österreich und Nordmazedonien, um internationale Kriminalität, insbesondere Drogenhandel und organisierte Kriminalität, zu bekämpfen. Es trat am 1. Jänner 2009 in Kraft.
Was es regelt
- Die Zusammenarbeit zwischen dem österreichischen Bundesminister für Inneres und dem nordmazedonischen Ministerium für innere Angelegenheiten.
- Die Bekämpfung internationaler Kriminalität, die die Sicherheit beider Länder gefährdet.
- Die Koordination von Aktivitäten gegen organisierte internationale Kriminalität und illegale Migration.
- Den Schutz personenbezogener Daten bei der polizeilichen Zusammenarbeit.
Wen es betrifft
- Den Bundesminister für Inneres der Republik Österreich.
- Das Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Mazedonien.
Eckpunkte
- Ziel ist die weitere Entwicklung und Vertiefung der bilateralen Beziehungen.
- Es besteht Besorgnis über die Verbreitung des illegalen Handels mit Suchtgiften, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen.
- Das Abkommen basiert auf mehreren internationalen Konventionen, darunter die Einzige Suchtgiftkonvention von 1961 und das Übereinkommen gegen grenzüberschreitende organisierte Kriminalität von 2000.
- Der Schutz personenbezogener Daten wird gemäß dem Übereinkommen des Europarats vom 28. Januar 1981 und weiteren Empfehlungen beachtet.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 94/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2011,
TypVertrag – Nordmazedonien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum01.01.2009
Unterzeichnungsdatum25.01.2008
Index49/11 Internationale Sicherheit
LangtitelAbkommen zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Mazedonien über die polizeiliche Zusammenarbeit
StF: BGBl. III Nr. 94/2011
SprachenDeutsch, Mazedonisch
RatifikationstextDie Mitteilungen gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens wurden am 15. Februar bzw. 14. Oktober 2008 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit 1. Jänner 2009 in Kraft getreten.Die Mitteilungen gemäß Artikel 12, Absatz eins, des Abkommens wurden am 15. Februar bzw. 14. Oktober 2008 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 12, Absatz eins, mit 1. Jänner 2009 in Kraft getreten.
Präambel/PromulgationsklauselDer Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und das Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Mazedonien,
nachstehend als die Vertragsparteien bezeichnet,
mit dem Ziel der weiteren Entwicklung und Vertiefung der bilateralen Beziehungen, im Bewusstsein, dass die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung internationaler Kriminalität für beide Länder bedeutsam ist,
besorgt über die Gefahr der Verbreitung des illegalen Handels mit Suchtgiften, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen, sowie anderer Formen internationaler Kriminalität, die die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beider Länder gefährden,
im Wunsch, ihre Aktivitäten im Kampf gegen die organisierte internationale Kriminalität und die illegale Migration zu koordinieren,
ausgehend von der Einzigen Suchtgiftkonvention vom 30. März 1961 in der Fassung des Protokolls1 vom 25. März 1972, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention abgeändert wird, dem Übereinkommen über psychotrope Substanzen2 vom 21. Februar 1971, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Substanzen3 vom 20. Dezember 1988, sowie dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität4 vom 15. November 2000, unter Beachtung des Übereinkommens des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten5, des Zusatzprotokolls6 vom 8. November 2001 hiezu, sowie der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom 17. September 1987 zur Regelung der Benutzung personenbezogener Daten durch die Polizei, und zwar auch insoweit als die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden,
sind wie folgt übereingekommen:
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997.2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 1997,.
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997.3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 1997,.
4 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.4 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2005,.
5 Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1988.5 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1988,.
6 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 91/2008.6 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2008,.
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Zuletzt aktualisiert am27.02.2019
Gesetzesnummer20007319
DokumentnummerNOR40129175
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.