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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die Gleichbehandlung bei der Besteuerung zwischen den Vertragsstaaten Österreich und Kasachstan, um Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Unternehmenssitzes zu verhindern. Es stellt sicher, dass Personen und Unternehmen des einen Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat nicht schlechter behandelt werden als dessen eigene Staatsangehörige oder Unternehmen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Kasachstan) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 69/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2006, TypVertrag – Kasachstan §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 24Artikel 24 Inkrafttretensdatum01.03.2006 Index39/03 Doppelbesteuerung TextArtikel 24 GLEICHBEHANDLUNG(1)Absatz eins,Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Vertragsstaats unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. (2)Absatz 2,Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Vertragsstaats unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. (3)Absatz 3,Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Vertragsstaat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Vertragsstaats, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt. (4)Absatz 4,Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 9 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Vertragsstaat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Vertragsstaat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. (5)Absatz 5,Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Vertragsstaats unterworfen sind oder unterworfen werden können. (6)Absatz 6,Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung. SchlagworteSteuervergünstigung, Steuerermäßigung Zuletzt aktualisiert am22.05.2025 Gesetzesnummer20004729 DokumentnummerNOR40077403

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.