Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt das gerichtliche Verfahren zur Entscheidung über bestimmte Anträge, die auf einem anderen Bundesgesetz basieren. Es legt fest, welches Gericht zuständig ist und wie das Verfahren abläuft.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit von Gerichten für Anträge nach § 10 Abs. 4 oder 5 eines anderen Bundesgesetzes.
- Die Form und den Inhalt solcher Anträge.
- Die Beteiligung der Finanzprokuratur im Verfahren.
- Besonderheiten des gerichtlichen Verfahrens.
Wen es betrifft
- Antragsteller, die einen Antrag gemäß § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesgesetzes stellen.
- Der Bund, der in dem Verfahren die Stellung einer Partei hat.
Eckpunkte
- Das zuständige Gericht ist das Landes- oder Kreisgericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers; bei juristischen Personen am Sitz im Inland.
- Gibt es keinen solchen Wohnsitz oder Sitz, ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ausschließlich zuständig.
- Der Antrag muss in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden und die Gründe sowie Beweismittel anführen.
- Die Verhandlung und Entscheidung in erster Instanz obliegt einem Einzelrichter und ist öffentlich, kann aber zum Schutz von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen ausgeschlossen werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 195/1962Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1962,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum01.09.1962
Außerkrafttretensdatum28.02.1993
Index13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Zur Entscheidung über einen Antrag gemäß § 10 Abs. 4 oder 5 dieses Bundesgesetzes ist das Landes- oder Kreisgericht zuständig, in dessen Sprengel der Antragsteller im Zeitpunkt der Stellung des Antrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, bei juristischen Personen seinen Sitz im Inland hat. In Ermangelung eines solchen ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ausschließlich zuständig.Zur Entscheidung über einen Antrag gemäß Paragraph 10, Absatz 4, oder 5 dieses Bundesgesetzes ist das Landes- oder Kreisgericht zuständig, in dessen Sprengel der Antragsteller im Zeitpunkt der Stellung des Antrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, bei juristischen Personen seinen Sitz im Inland hat. In Ermangelung eines solchen ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ausschließlich zuständig.
(2)Absatz 2,Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzubringen. In dem Antrag sind die Gründe anzuführen, auf die der Antragsteller seinen Anspruch stützt; er hat die Beweismittel hiefür zu bezeichnen, soweit sie nicht bereits in dem Entschädigungsakt des Bundesministeriums für Finanzen angegeben worden sind.
(3)Absatz 3,Der Gerichtshof hat die zweite Ausfertigung des Antrages der Finanzprokuratur mit dem Auftrag zuzustellen, binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist im Mindestausmaß von vier Wochen zu dem tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen des Antragstellers Stellung zu nehmen und den Entschädigungsakt des Bundesministeriums für Finanzen vorzulegen.
(4)Absatz 4,Der Bund hat in dem Verfahren die Stellung einer Partei.
(5)Absatz 5,Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten:
1.Ziffer eins
Die Verhandlung und Entscheidung in erster Instanz obliegt dem Einzelrichter.
2.Ziffer 2
Die Verhandlung ist öffentlich. Das Gericht kann jedoch die Öffentlichkeit ausschließen, wenn dies zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen notwendig erscheint.
3.Ziffer 3
Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Beweis sind sinngemäß anzuwenden.
4.Ziffer 4
Die Verweisung auf den Rechtsweg ist unzulässig.
5.Ziffer 5
Das Rechtsmittel der Vorstellung ist unzulässig.
6.Ziffer 6
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache auch gegen eine bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichtes zulässig. Auf einen solchen Rekurs ist die Bestimmung des § 10 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen nicht anzuwenden.Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache auch gegen eine bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichtes zulässig. Auf einen solchen Rekurs ist die Bestimmung des Paragraph 10, des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen nicht anzuwenden.
SchlagworteLandesgericht, Geschäftsgeheimnis, Zuständigkeitsregelung
Zuletzt aktualisiert am26.03.2025
Gesetzesnummer10000369
DokumentnummerNOR12006199
alte DokumentnummerN11962128140
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.