Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Übergabe und Meldung von gefährlichen Abfällen, um deren Art, Menge, Herkunft und Verbleib nachvollziehbar zu machen. Es legt fest, welche Informationen bei der Übergabe und Übernahme dieser Abfälle zu deklarieren oder zu melden sind.
Was es regelt
- Die Deklaration von Art, Menge, Herkunft und Verbleib gefährlicher Abfälle bei der Übergabe an eine andere Rechtsperson.
- Die Bekanntgabe besonderer Gefahren, die mit der Behandlung gefährlicher Abfälle verbunden sein können.
- Die Meldepflichten für Abfallsammler, -behandler und Betriebe, die gefährliche Abfälle selbst behandeln.
- Die Deklaration von gefährlichen Abfällen bei grenzüberschreitender Verbringung.
Wen es betrifft
- Personen, die gefährliche Abfälle (ausgenommen Problemstoffe) an andere Rechtspersonen übergeben oder zur Übergabe befördern.
- Abfallsammler oder -behandler, die gefährliche Abfälle (ausgenommen Problemstoffe) übernehmen.
- Betriebe, die im eigenen Betrieb anfallende gefährliche Abfälle selbst behandeln.
Eckpunkte
- Bei der Übergabe gefährlicher Abfälle muss ein Begleitschein mit Art, Menge, Herkunft, Verbleib und Identifikationsnummer ausgefüllt werden.
- Besondere Gefahren bei der Behandlung müssen bekannt gegeben werden.
- Mit der Bestätigung der Übernahme gehen die Behandlungspflichten auf den Übernehmer über.
- Abfallsammler, -behandler und Betriebe, die selbst behandeln, müssen dem Landeshauptmann Art, Menge, Herkunft, Verbleib und gegebenenfalls den Transporteur der Abfälle melden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 18Paragraph 18
Inkrafttretensdatum01.01.2005
Außerkrafttretensdatum31.03.2006
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextÜbergabe von gefährlichen Abfällen§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Wer gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, einer anderen Rechtsperson (Übernehmer) übergibt oder sie in der Absicht, sie einer anderen Rechtsperson zu übergeben, zu diesem befördert oder befördern lässt, hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle und seine Identifikationsnummer in einem Begleitschein zu deklarieren. Besondere Gefahren, die mit der Behandlung verbunden sein können, sind bekannt zu geben. Mit der Bestätigung der Übernahme der gefährlichen Abfälle durch den Übernehmer gehen die Behandlungspflichten auf den Übernehmer über. Dessen Ersatzansprüche an den Übergeber bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,Im Fall einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen (§§ 66 ff) sind Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle im Versand-/Begleitformular gemäß einer Verordnung nach § 72 Z 2 für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen zu deklarieren. Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden.Im Fall einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen (Paragraphen 66, ff) sind Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle im Versand-/Begleitformular gemäß einer Verordnung nach Paragraph 72, Ziffer 2, für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen zu deklarieren. Absatz 3 und 4 sind nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,Wer gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, als Abfallsammler oder -behandler übernimmt, hat innerhalb einer von einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 festgelegten Frist dem Landeshauptmann Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle und den Transporteur zu melden. Dies gilt nicht für Transporteure gemäß § 25 Abs. 2 Z 3 und für Sammel- und Verwertungssysteme.Wer gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, als Abfallsammler oder -behandler übernimmt, hat innerhalb einer von einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, festgelegten Frist dem Landeshauptmann Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle und den Transporteur zu melden. Dies gilt nicht für Transporteure gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3 und für Sammel- und Verwertungssysteme.
(4)Absatz 4,Wer im eigenen Betrieb anfallende gefährliche Abfälle selbst behandelt, hat innerhalb einer von einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 festgelegten Frist dem Landeshauptmann Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle zu melden.Wer im eigenen Betrieb anfallende gefährliche Abfälle selbst behandelt, hat innerhalb einer von einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, festgelegten Frist dem Landeshauptmann Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle zu melden.
(5)Absatz 5,Für Begleitscheine, Versand-/Begleitscheinformulare und Meldungen gemäß Abs. 4 gilt § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz sinngemäß.Für Begleitscheine, Versand-/Begleitscheinformulare und Meldungen gemäß Absatz 4, gilt Paragraph 17, Absatz 5, erster bis dritter Satz sinngemäß.
SchlagworteAbfallbehandler, Sammelsystem
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40060769
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.