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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Übergabe und Meldung von gefährlichen Abfällen, um deren Art, Menge, Herkunft und Verbleib nachvollziehbar zu machen. Es legt fest, welche Informationen bei der Übergabe und Übernahme dieser Abfälle zu deklarieren oder zu melden sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 18Paragraph 18 Inkrafttretensdatum01.01.2005 Außerkrafttretensdatum31.03.2006 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextÜbergabe von gefährlichen Abfällen§ 18.Paragraph 18, (1)Absatz eins,Wer gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, einer anderen Rechtsperson (Übernehmer) übergibt oder sie in der Absicht, sie einer anderen Rechtsperson zu übergeben, zu diesem befördert oder befördern lässt, hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle und seine Identifikationsnummer in einem Begleitschein zu deklarieren. Besondere Gefahren, die mit der Behandlung verbunden sein können, sind bekannt zu geben. Mit der Bestätigung der Übernahme der gefährlichen Abfälle durch den Übernehmer gehen die Behandlungspflichten auf den Übernehmer über. Dessen Ersatzansprüche an den Übergeber bleiben unberührt. (2)Absatz 2,Im Fall einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen (§§ 66 ff) sind Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle im Versand-/Begleitformular gemäß einer Verordnung nach § 72 Z 2 für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen zu deklarieren. Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden.Im Fall einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen (Paragraphen 66, ff) sind Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle im Versand-/Begleitformular gemäß einer Verordnung nach Paragraph 72, Ziffer 2, für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen zu deklarieren. Absatz 3 und 4 sind nicht anzuwenden. (3)Absatz 3,Wer gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, als Abfallsammler oder -behandler übernimmt, hat innerhalb einer von einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 festgelegten Frist dem Landeshauptmann Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle und den Transporteur zu melden. Dies gilt nicht für Transporteure gemäß § 25 Abs. 2 Z 3 und für Sammel- und Verwertungssysteme.Wer gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, als Abfallsammler oder -behandler übernimmt, hat innerhalb einer von einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, festgelegten Frist dem Landeshauptmann Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle und den Transporteur zu melden. Dies gilt nicht für Transporteure gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3 und für Sammel- und Verwertungssysteme. (4)Absatz 4,Wer im eigenen Betrieb anfallende gefährliche Abfälle selbst behandelt, hat innerhalb einer von einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 festgelegten Frist dem Landeshauptmann Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle zu melden.Wer im eigenen Betrieb anfallende gefährliche Abfälle selbst behandelt, hat innerhalb einer von einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, festgelegten Frist dem Landeshauptmann Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle zu melden. (5)Absatz 5,Für Begleitscheine, Versand-/Begleitscheinformulare und Meldungen gemäß Abs. 4 gilt § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz sinngemäß.Für Begleitscheine, Versand-/Begleitscheinformulare und Meldungen gemäß Absatz 4, gilt Paragraph 17, Absatz 5, erster bis dritter Satz sinngemäß. SchlagworteAbfallbehandler, Sammelsystem Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40060769

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.