Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt Ausnahmen im Warenhandel zwischen den Vertragsparteien, basierend auf den Regeln des GATT 1994. Es legt fest, wie die Vertragsparteien vorgehen müssen, wenn sie bestimmte Maßnahmen ergreifen wollen, die den Handel betreffen.
Was es regelt
- Die Anwendung von Rechten und Pflichten aus Artikel XX des GATT 1994 auf den Warenhandel im Rahmen dieses Abkommens.
- Das Verfahren für eine Vertragspartei, die Maßnahmen gemäß Artikel XX Buchstaben i und j des GATT 1994 ergreifen möchte.
- Die Möglichkeit für Kasachstan, bestimmte WTO-Beitrittsmaßnahmen beizubehalten, die nicht mit den Artikeln 14, 15 und 17 dieses Abkommens übereinstimmen.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit (EU und ihre Mitgliedstaaten – Kasachstan).
- Insbesondere die Republik Kasachstan bezüglich ihrer WTO-Beitrittsverpflichtungen.
Eckpunkte
- Artikel XX des GATT 1994 und seine Auslegungsanmerkungen gelten sinngemäß für den Warenhandel.
- Eine Vertragspartei, die Maßnahmen nach Artikel XX Buchstaben i und j des GATT 1994 ergreifen will, muss der anderen Partei vorab alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung stellen.
- Wird innerhalb von 30 Tagen nach Bereitstellung der Angaben keine Einigung erzielt, kann die Vertragspartei die Maßnahmen anwenden.
- Bei außergewöhnlichen und kritischen Umständen können sofort Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden, wobei die andere Vertragspartei umgehend zu unterrichten ist.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 24Artikel 24
Inkrafttretensdatum01.03.2020
Index59/04 EU - EWR
TextARTIKEL 24Ausnahmen(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien bekräftigen, dass ihre Rechte und Pflichten aus Artikel XX des GATT 1994 und den Anmerkungen zur seiner Auslegung sinngemäß für den Handel mit Waren im Rahmen dieses Abkommens gelten. Zu diesem Zweck werden Artikel XX des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.Die Vertragsparteien bekräftigen, dass ihre Rechte und Pflichten aus Artikel römisch zwanzig des GATT 1994 und den Anmerkungen zur seiner Auslegung sinngemäß für den Handel mit Waren im Rahmen dieses Abkommens gelten. Zu diesem Zweck werden Artikel römisch zwanzig des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Vertragspartei, die eine in Artikel XX Buchstaben i und j des GATT 1994 vorgesehene Maßnahme zu treffen beabsichtigt, der anderen Vertragspartei vor Einführung dieser Maßnahme alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung stellt, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden. Die Vertragsparteien können sich auf die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen verständigen. Wird binnen 30 Tagen nach Bereitstellung derartiger Angaben kein Einvernehmen erzielt, so kann die Vertragspartei nach diesem Artikel Maßnahmen auf die betreffende Ware anwenden. Schließen außergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung beziehungsweise Prüfung aus, so kann die Vertragspartei, die beabsichtigt, die Maßnahmen zu treffen, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen ergreifen; die andere Vertragspartei wird von ihr darüber umgehend unterrichtet.Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Vertragspartei, die eine in Artikel römisch zwanzig Buchstaben i und j des GATT 1994 vorgesehene Maßnahme zu treffen beabsichtigt, der anderen Vertragspartei vor Einführung dieser Maßnahme alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung stellt, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden. Die Vertragsparteien können sich auf die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen verständigen. Wird binnen 30 Tagen nach Bereitstellung derartiger Angaben kein Einvernehmen erzielt, so kann die Vertragspartei nach diesem Artikel Maßnahmen auf die betreffende Ware anwenden. Schließen außergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung beziehungsweise Prüfung aus, so kann die Vertragspartei, die beabsichtigt, die Maßnahmen zu treffen, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen ergreifen; die andere Vertragspartei wird von ihr darüber umgehend unterrichtet.
(3)Absatz 3,Die Republik Kasachstan darf bestimmte im Protokoll über den Beitritt der RepublikKasachstan zur WTO festgelegte Maßnahmen, die nicht mit den Artikeln 14, 15 und 17 dieses Abkommens im Einklang stehen, bis zum Ablauf der in jenem Protokoll vorgesehenen Übergangszeiten beibehalten.
Zuletzt aktualisiert am12.08.2020
Gesetzesnummer20011102
DokumentnummerNOR40221972
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.