Kurz gesagt
Dieses Bundesgesetz regelt die Vollstreckung von öffentlichen Abgaben, Beiträgen und Nebenansprüchen, die von Abgabenbehörden der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden erhoben werden. Es legt fest, wie diese Behörden bei der Eintreibung von Forderungen vorgehen müssen.
Was es regelt
- Die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden.
- Die Rolle der abgabenberechtigten Körperschaft als betreibender Gläubiger.
- Die Zuständigkeiten der Vollstreckungsbehörde und deren Möglichkeit, die Bezirksverwaltungsbehörde um Hilfe zu ersuchen.
- Die Anerkennung von Zahlungsaufträgen mit Bestätigung der Vollstreckbarkeit als Exekutionstitel.
- Die Rangfolge von Pfandrechten zugunsten mehrerer Abgabengläubiger und die Verteilung von Kosten und Erlösen.
Wen es betrifft
- Abgabenbehörden der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden.
- Abgabenschuldner, die öffentliche Abgaben, Beiträge oder Nebenansprüche schulden.
Eckpunkte
- Die landesgesetzlichen Abgabenverfahrensvorschriften sind auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
- Die Vollstreckungsbehörde kann die Bezirksverwaltungsbehörde um die Durchführung der Vollstreckung ersuchen.
- Zahlungsaufträge, die mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehen sind, gelten als Exekutionstitel.
- Pfandrechte zugunsten mehrerer Abgabengläubiger stehen im Rang gleich.
- Barauslagen, die nicht vom Abgabenschuldner eingebracht werden können, sind von allen Abgabengläubigern nach dem Verhältnis ihrer vollstreckbaren Abgabenforderungen zu tragen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 53/1963Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1963,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum01.01.1963
Außerkrafttretensdatum31.12.2009
AbkürzungAbgEO
Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nach Maßgabe des Abs. 2 sinngemäß auch in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die landesgesetzlichen Abgabenverfahrensvorschriften auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nach Maßgabe des Absatz 2, sinngemäß auch in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die landesgesetzlichen Abgabenverfahrensvorschriften auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.
(2)Absatz 2,Im Verfahren nach diesem Bundesgesetz bei den im Abs. 1 genannten Behörden gelten nachstehende Abweichungen:Im Verfahren nach diesem Bundesgesetz bei den im Absatz eins, genannten Behörden gelten nachstehende Abweichungen:
a)Litera a
Betreibender Gläubiger ist die abgabenberechtigte Körperschaft.
b)Litera b
Vollstreckungsbehörde ist die nach den besonderen Vorschriften mit der Vollstreckung betraute Behörde. Sie kann die Bezirksverwaltungsbehörde um die Durchführung der Vollstreckung ersuchen.
c)Litera c
Die in lit. b bezeichneten Behörden haben die Aufgaben zu besorgen, die nach diesem Bundesgesetz den Finanzämtern obliegen.Die in Litera b, bezeichneten Behörden haben die Aufgaben zu besorgen, die nach diesem Bundesgesetz den Finanzämtern obliegen.
d)Litera d
Als Exekutionstitel kommen neben den im § 4 genannten Rückstandsausweisen auch noch Zahlungsaufträge in Betracht, die mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehen sind.Als Exekutionstitel kommen neben den im Paragraph 4, genannten Rückstandsausweisen auch noch Zahlungsaufträge in Betracht, die mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehen sind.
e)Litera e
Die zugunsten mehrerer Abgabengläubiger (Abs. 1) bei derselben Vollstreckungshandlung begründeten Pfandrechte stehen im Rang gleich. Soweit die durch Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen beim Abgabenschuldner nicht eingebracht werden können, sind sie von allen Abgabengläubigern nach dem Verhältnis ihrer vollstreckbaren Abgabenforderungen zu tragen; nach dem gleichen Verhältnis ist auch ein nicht zureichender Verkaufserlös zu verwenden.Die zugunsten mehrerer Abgabengläubiger (Absatz eins,) bei derselben Vollstreckungshandlung begründeten Pfandrechte stehen im Rang gleich. Soweit die durch Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen beim Abgabenschuldner nicht eingebracht werden können, sind sie von allen Abgabengläubigern nach dem Verhältnis ihrer vollstreckbaren Abgabenforderungen zu tragen; nach dem gleichen Verhältnis ist auch ein nicht zureichender Verkaufserlös zu verwenden.
SchlagworteAnwendungsbereich
Zuletzt aktualisiert am12.06.2023
Gesetzesnummer10003825
DokumentnummerNOR12042238
alte DokumentnummerN3194914888T
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.