Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Notwendigkeit einer Bestätigung durch einen fachkundigen Experten für Angaben in Förderungsanträgen zum NPO-Fonds. Sie legt fest, wann eine solche Bestätigung zwingend erforderlich ist und wer diese ausstellen darf.
Was es regelt
- Die Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben in Förderungsanträgen.
- Die Qualifikation des bestätigenden Experten.
- Die Haftungsbestimmungen für diese Bestätigungen.
- Die Umstände, unter denen eine solche Bestätigung erforderlich ist.
Wen es betrifft
- Organisationen, die Förderungen aus dem NPO-Fonds beantragen.
- Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, die solche Bestätigungen ausstellen.
Eckpunkte
- Die Bestätigung muss von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater gemäß WTBG 2017 erfolgen.
- Die Haftung des Experten richtet sich nach den Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB 2018), Punkt 7 Abs. 1 und 2.
- Eine Bestätigung ist immer erforderlich, wenn die Organisation an anderen Rechtsträgern mehrheitlich beteiligt ist oder selbst mehrheitlich im Eigentum einer Organisation nach § 4 Abs. 1 steht, oder eine Organisation nach § 4 Abs. 1 Z 3 ist.
- Für andere Organisationen ist eine Bestätigung erforderlich, wenn sie im letzten Geschäftsjahr vor Antragstellung mehr als zehn Dienstnehmer hatten, im Jahr 2019 mehr als 120.000 Euro Einnahmen erzielten oder die beantragte Förderung 6.000 Euro übersteigt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 99/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 17Paragraph 17
Inkrafttretensdatum05.03.2021
Außerkrafttretensdatum31.12.2022
Abkürzung2. NPO-FondsRLV
Index31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
TextBestätigung durch einen fachkundigen Experten oder eine fachkundige Expertin§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Förderungsantrag definierten Angaben ist durch einen fachkundigen Experten oder eine fachkundige Expertin, der oder die gemäß dem Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017), BGBl. I Nr. 137/2017, dem Berufstand der Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater angehört, im eigenen Namen zu Gunsten des Bundes zu bestätigen. Dabei gelten die Haftungsbestimmungen gemäß Punkt 7 Abs. 1 und Abs. 2 der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB 2018); die Gesamthaftpflicht gegenüber sämtlichen Anspruchsberechtigten ist mit dem darin genannten Haftungshöchstbetrag beschränkt.Die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Förderungsantrag definierten Angaben ist durch einen fachkundigen Experten oder eine fachkundige Expertin, der oder die gemäß dem Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, dem Berufstand der Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater angehört, im eigenen Namen zu Gunsten des Bundes zu bestätigen. Dabei gelten die Haftungsbestimmungen gemäß Punkt 7 Absatz eins und Absatz 2, der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB 2018); die Gesamthaftpflicht gegenüber sämtlichen Anspruchsberechtigten ist mit dem darin genannten Haftungshöchstbetrag beschränkt.
(2)Absatz 2,Die Vorlage dieser Bestätigung ist jedenfalls erforderlich, wenn die förderwerbende Organisation
1.Ziffer eins
an anderen Rechtsträgern mehrheitlich beteiligt ist,
2.Ziffer 2
an einem Rechtsträger nach § 4 Abs. 3 Z 2 beteiligt ist,an einem Rechtsträger nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, beteiligt ist,
3.Ziffer 3
selbst mehrheitlich im Eigentum einer Organisation nach § 4 Abs. 1 steht oderselbst mehrheitlich im Eigentum einer Organisation nach Paragraph 4, Absatz eins, steht oder
4.Ziffer 4
eine Organisation nach § 4 Abs. 1 Z 3 ist.eine Organisation nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ist.
(3)Absatz 3,Für förderwerbende Organisationen, die nicht unter Abs. 2 fallen, ist die Bestätigung nur dann erforderlich, wenn sie entwederFür förderwerbende Organisationen, die nicht unter Absatz 2, fallen, ist die Bestätigung nur dann erforderlich, wenn sie entweder
1.Ziffer eins
im letzten Geschäftsjahr vor der Antragstellung mehr als zehn Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen (unselbständige Beschäftigte und freie Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen) beschäftigt haben oder
2.Ziffer 2
im Jahr 2019 mehr als 120 000 Euro an Einnahmen erzielt haben oder
3.Ziffer 3
die beantragte Förderung den Betrag von 6 000 Euro übersteigt.
(4)Absatz 4,Die AWS ist berechtigt, von einer förderwerbenden Organisation darüber hinaus gehende Bestätigungen einer fachkundigen Expertin oder eines fachkundigen Experten anzufordern, wenn dies zur Beurteilung eines Ansuchens oder zu Prüfzwecken erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am08.03.2021
Gesetzesnummer20011489
DokumentnummerNOR40231678
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.