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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Notwendigkeit einer Bestätigung durch einen fachkundigen Experten für Angaben in Förderungsanträgen zum NPO-Fonds. Sie legt fest, wann eine solche Bestätigung zwingend erforderlich ist und wer diese ausstellen darf.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 99/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 17Paragraph 17 Inkrafttretensdatum05.03.2021 Außerkrafttretensdatum31.12.2022 Abkürzung2. NPO-FondsRLV Index31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds TextBestätigung durch einen fachkundigen Experten oder eine fachkundige Expertin§ 17.Paragraph 17, (1)Absatz eins,Die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Förderungsantrag definierten Angaben ist durch einen fachkundigen Experten oder eine fachkundige Expertin, der oder die gemäß dem Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017), BGBl. I Nr. 137/2017, dem Berufstand der Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater angehört, im eigenen Namen zu Gunsten des Bundes zu bestätigen. Dabei gelten die Haftungsbestimmungen gemäß Punkt 7 Abs. 1 und Abs. 2 der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB 2018); die Gesamthaftpflicht gegenüber sämtlichen Anspruchsberechtigten ist mit dem darin genannten Haftungshöchstbetrag beschränkt.Die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Förderungsantrag definierten Angaben ist durch einen fachkundigen Experten oder eine fachkundige Expertin, der oder die gemäß dem Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, dem Berufstand der Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater angehört, im eigenen Namen zu Gunsten des Bundes zu bestätigen. Dabei gelten die Haftungsbestimmungen gemäß Punkt 7 Absatz eins und Absatz 2, der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB 2018); die Gesamthaftpflicht gegenüber sämtlichen Anspruchsberechtigten ist mit dem darin genannten Haftungshöchstbetrag beschränkt. (2)Absatz 2,Die Vorlage dieser Bestätigung ist jedenfalls erforderlich, wenn die förderwerbende Organisation 1.Ziffer eins an anderen Rechtsträgern mehrheitlich beteiligt ist, 2.Ziffer 2 an einem Rechtsträger nach § 4 Abs. 3 Z 2 beteiligt ist,an einem Rechtsträger nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, beteiligt ist, 3.Ziffer 3 selbst mehrheitlich im Eigentum einer Organisation nach § 4 Abs. 1 steht oderselbst mehrheitlich im Eigentum einer Organisation nach Paragraph 4, Absatz eins, steht oder 4.Ziffer 4 eine Organisation nach § 4 Abs. 1 Z 3 ist.eine Organisation nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ist. (3)Absatz 3,Für förderwerbende Organisationen, die nicht unter Abs. 2 fallen, ist die Bestätigung nur dann erforderlich, wenn sie entwederFür förderwerbende Organisationen, die nicht unter Absatz 2, fallen, ist die Bestätigung nur dann erforderlich, wenn sie entweder 1.Ziffer eins im letzten Geschäftsjahr vor der Antragstellung mehr als zehn Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen (unselbständige Beschäftigte und freie Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen) beschäftigt haben oder 2.Ziffer 2 im Jahr 2019 mehr als 120 000 Euro an Einnahmen erzielt haben oder 3.Ziffer 3 die beantragte Förderung den Betrag von 6 000 Euro übersteigt. (4)Absatz 4,Die AWS ist berechtigt, von einer förderwerbenden Organisation darüber hinaus gehende Bestätigungen einer fachkundigen Expertin oder eines fachkundigen Experten anzufordern, wenn dies zur Beurteilung eines Ansuchens oder zu Prüfzwecken erforderlich ist. Zuletzt aktualisiert am08.03.2021 Gesetzesnummer20011489 DokumentnummerNOR40231678

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.