Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Bestätigungspflicht für Angaben in Förderanträgen durch fachkundige Experten, um die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben zu gewährleisten. Sie legt fest, wann eine solche Bestätigung erforderlich ist und wer sie ausstellen darf.
Was es regelt
- Die Notwendigkeit einer Bestätigung von Angaben in Förderanträgen.
- Die Qualifikation der Personen, die diese Bestätigungen ausstellen dürfen.
- Die Haftungsbestimmungen für diese fachkundigen Experten.
- Spezifische Fälle, in denen eine Bestätigung zwingend erforderlich ist.
Wen es betrifft
- Förderwerbende Organisationen, die Anträge stellen.
- Fachkundige Experten wie Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater.
Eckpunkte
- Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Förderantrag muss von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater bestätigt werden.
- Diese Bestätigung ist immer erforderlich, wenn die Organisation an anderen Rechtsträgern mehrheitlich beteiligt ist oder selbst mehrheitlich im Eigentum einer Organisation nach § 4 Abs. 1 steht.
- Für andere Organisationen ist die Bestätigung erforderlich, wenn sie im letzten Geschäftsjahr vor der Antragstellung mehr als zehn Dienstnehmer hatten, im Jahr 2019 mehr als 120.000 Euro Einnahmen erzielten oder die beantragte Förderung 6.000 Euro übersteigt.
- Die AWS kann bei Bedarf zusätzliche Bestätigungen anfordern.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 59/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2022,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 17Paragraph 17
Inkrafttretensdatum21.02.2022
Außerkrafttretensdatum31.12.2023
Abkürzung4. NPO-FondsRLV
Index31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
TextBestätigung durch einen fachkundigen Experten oder eine fachkundige Expertin§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Förderungsantrag definierten Angaben ist durch einen fachkundigen Experten oder eine fachkundige Expertin, der oder die gemäß dem Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017), BGBl. I Nr. 137/2017, dem Berufstand der Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater angehört, im eigenen Namen zu Gunsten des Bundes zu bestätigen. Dabei gelten die Haftungsbestimmungen gemäß Punkt 7 Abs. 1 und Abs. 2 der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB 2018); die Gesamthaftpflicht gegenüber sämtlichen Anspruchsberechtigten ist mit dem darin genannten Haftungshöchstbetrag beschränkt.Die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Förderungsantrag definierten Angaben ist durch einen fachkundigen Experten oder eine fachkundige Expertin, der oder die gemäß dem Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, dem Berufstand der Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater angehört, im eigenen Namen zu Gunsten des Bundes zu bestätigen. Dabei gelten die Haftungsbestimmungen gemäß Punkt 7 Absatz eins und Absatz 2, der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB 2018); die Gesamthaftpflicht gegenüber sämtlichen Anspruchsberechtigten ist mit dem darin genannten Haftungshöchstbetrag beschränkt.
(2)Absatz 2,Die Vorlage dieser Bestätigung ist jedenfalls erforderlich, wenn die förderwerbende Organisation
1.Ziffer eins
an anderen Rechtsträgern mehrheitlich beteiligt ist,
2.Ziffer 2
an einem Rechtsträger nach § 4 Abs. 3 Z 2 beteiligt ist,an einem Rechtsträger nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, beteiligt ist,
3.Ziffer 3
selbst mehrheitlich im Eigentum einer Organisation nach § 4 Abs. 1 steht oderselbst mehrheitlich im Eigentum einer Organisation nach Paragraph 4, Absatz eins, steht oder
4.Ziffer 4
eine Organisation nach § 4 Abs. 1 Z 3 ist.eine Organisation nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ist.
(3)Absatz 3,Für förderwerbende Organisationen, die nicht unter Abs. 2 fallen, ist die Bestätigung nur dann erforderlich, wenn sie entwederFür förderwerbende Organisationen, die nicht unter Absatz 2, fallen, ist die Bestätigung nur dann erforderlich, wenn sie entweder
1.Ziffer eins
im letzten Geschäftsjahr vor der Antragstellung mehr als zehn Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen (unselbständige Beschäftigte und freie Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen) beschäftigt haben oder
2.Ziffer 2
im Jahr 2019 mehr als 120 000 Euro an Einnahmen erzielt haben oder
3.Ziffer 3
die beantragte Förderung den Betrag von 6 000 Euro übersteigt.
(4)Absatz 4,Die AWS ist berechtigt, von einer förderwerbenden Organisation darüber hinaus gehende Bestätigungen einer fachkundigen Expertin oder eines fachkundigen Experten anzufordern, wenn dies zur Beurteilung eines Ansuchens oder zu Prüfzwecken erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am18.02.2022
Gesetzesnummer20011823
DokumentnummerNOR40242392
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.