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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt den Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere Schweinefleischprodukten, zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich. Es legt fest, wie Zollkontingente für diese Produkte gehandhabt werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen samt Beilagen KundmachungsorganBGBl. Nr. 390/1993 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015, TypVertrag – EG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 4Anlage 4 Inkrafttretensdatum01.01.1994 Außerkrafttretensdatum31.12.1994 Index59/04 EU – EWR BeachteGemäß Abkommen, BGBl. Nr. 391/1993, wird dieses Abkommen ab dem 15. April 1993 vorläufig angewendet. Ist das EWR-Abkommen am 1. Jänner 1994 noch nicht in Kraft, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes.Gemäß Abkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1993,, wird dieses Abkommen ab dem 15. April 1993 vorläufig angewendet. Ist das EWR-Abkommen am 1. Jänner 1994 noch nicht in Kraft, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes. Text                                                          Anhang IV                                                         ------------- VEREINBARUNG zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österrreich (Anm.: richtig: Österreich) über den gegenseitigen Handelzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österrreich Anmerkung, richtig: Österreich) über den gegenseitigen Handel im Schweinefleischsektor Zur Förderung einer harmonischen Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen haben die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Republik Österreich unter Berücksichtigung der Erörterungen im Rahmen der Verhandlungen über das EWR-Abkommen beschlossen, folgende Vereinbarung für bestimmte Erzeugnisse des Schweinefleischsektors zu treffen: 1.Ziffer eins Mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens eröffnen die Gemeinschaft und Österreich auf gegenseitiger Basis jährliche Zollkontingente für folgende Erzeugnisse mit Ursprung in der anderen Vertragspartei: --------------------------------------------------------------------- KN-Code       Nummer des     Warenbezeichnung   Menge     Einfuhr-            österreichischen                      (t)    abschöpfung               Zolltarifs --------------------------------------------------------------------- 1601 00 91  ex 1601 A      ) Salami und andere   200   50% der vollen 1601 00 99  ex 1601 B      ) Würste                    Abschöpfung 0210 11 31  ex 0210 11     ) Schinken,           200   50% der vollen 0210 19 81  ex 0210 19     ) getrocknet oder           Abschöpfung                            ) geräuchert 0210 12 19  ex 0210 12       durchwachsenen      200   50% der vollen                              Speck, getrocknet         Abschöpfung                              oder geräuchert 2.Ziffer 2 Bei den Einfuhren in die Gemeinschaft erfolgt die Verwaltung der jeweiligen Kontingente durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf vierteljährlicher Basis im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung. 3.Ziffer 3 Sollte das tatsächliche Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres zusammenfallen, so werden die unter Nummer 1 genannten Mengen im ersten Jahr zeitanteilig angewendet. Zuletzt aktualisiert am27.01.2026 Gesetzesnummer10007415 DokumentnummerNOR12081175 alte DokumentnummerN5199328417J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.