Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt den Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere Schweinefleischprodukten, zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich. Es legt fest, wie Zollkontingente für diese Produkte gehandhabt werden.
Was es regelt
- Den gegenseitigen Handel im Schweinefleischsektor.
- Die Eröffnung jährlicher Zollkontingente für bestimmte Schweinefleischprodukte.
- Die Verwaltung dieser Kontingente bei Einfuhren in die Gemeinschaft.
- Die zeitanteilige Anwendung der Mengen, falls das Abkommen nicht zu Jahresbeginn in Kraft tritt.
Wen es betrifft
- Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.
- Die Republik Österreich.
Eckpunkte
- Es werden jährliche Zollkontingente für Salami und andere Würste (200 t), Schinken (200 t) und durchwachsenen Speck (200 t) eröffnet.
- Für diese Produkte wird eine Einfuhrabschöpfung von 50% der vollen Abschöpfung angewendet.
- Die Kontingente werden von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vierteljährlich verwaltet.
- Die Vereinbarung wurde ab dem 15. April 1993 vorläufig angewendet und trat am 01.01.1994 in Kraft, endete aber am 31.12.1994.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen samt Beilagen
KundmachungsorganBGBl. Nr. 390/1993 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
TypVertrag – EG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 4Anlage 4
Inkrafttretensdatum01.01.1994
Außerkrafttretensdatum31.12.1994
Index59/04 EU – EWR
BeachteGemäß Abkommen, BGBl. Nr. 391/1993, wird dieses Abkommen ab dem 15. April 1993 vorläufig angewendet. Ist das EWR-Abkommen am 1. Jänner 1994 noch nicht in Kraft, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes.Gemäß Abkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1993,, wird dieses Abkommen ab dem 15. April 1993 vorläufig angewendet. Ist das EWR-Abkommen am 1. Jänner 1994 noch nicht in Kraft, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes.
Text Anhang IV
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VEREINBARUNG
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österrreich (Anm.: richtig: Österreich) über den gegenseitigen Handelzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österrreich Anmerkung, richtig: Österreich) über den gegenseitigen Handel
im Schweinefleischsektor
Zur Förderung einer harmonischen Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen haben die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Republik Österreich unter Berücksichtigung der Erörterungen im Rahmen der Verhandlungen über das EWR-Abkommen beschlossen, folgende Vereinbarung für bestimmte Erzeugnisse des Schweinefleischsektors zu treffen:
1.Ziffer eins
Mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens eröffnen die Gemeinschaft und Österreich auf gegenseitiger Basis jährliche Zollkontingente für folgende Erzeugnisse mit Ursprung in der anderen Vertragspartei:
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KN-Code Nummer des Warenbezeichnung Menge Einfuhr-
österreichischen (t) abschöpfung
Zolltarifs
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1601 00 91 ex 1601 A ) Salami und andere 200 50% der vollen
1601 00 99 ex 1601 B ) Würste Abschöpfung
0210 11 31 ex 0210 11 ) Schinken, 200 50% der vollen
0210 19 81 ex 0210 19 ) getrocknet oder Abschöpfung
) geräuchert
0210 12 19 ex 0210 12 durchwachsenen 200 50% der vollen
Speck, getrocknet Abschöpfung
oder geräuchert
2.Ziffer 2
Bei den Einfuhren in die Gemeinschaft erfolgt die Verwaltung der jeweiligen Kontingente durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf vierteljährlicher Basis im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung.
3.Ziffer 3
Sollte das tatsächliche Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres zusammenfallen, so werden die unter Nummer 1 genannten Mengen im ersten Jahr zeitanteilig angewendet.
Zuletzt aktualisiert am27.01.2026
Gesetzesnummer10007415
DokumentnummerNOR12081175
alte DokumentnummerN5199328417J
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.