Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, sowie von Wildtieren, die besondere Haltungsanforderungen haben oder deren Haltung aus Tierschutzgründen verboten ist. Sie legt detaillierte Mindestanforderungen für die artgerechte Haltung verschiedener Tierarten fest.
Was es regelt
- Allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung.
- Besondere Anforderungen an die Haltung von Säugetieren, Vögeln, Reptilien, Amphibien und Fischen.
- Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen.
- Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des Tierschutzes verboten ist.
Wen es betrifft
- Personen, die Wirbeltiere halten, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen.
- Personen, die Wildtiere halten, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen.
Eckpunkte
- Die Verordnung trat am 08.03.2012 in Kraft.
- Sie basiert auf dem Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2.
- Anlagen legen Mindestanforderungen für die Haltung spezifischer Tiergruppen fest, z.B. Hunde, Katzen, Papageien, Schlangen oder Süßwasserfische.
- Die Haltung bestimmter Wildtiere ist aus Tierschutzgründen verboten.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Tierhaltungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 486/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2012,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum08.03.2012
Index86/01 Veterinärrecht allgemein
LangtitelVerordnung der Bundesministerin für Gesundheit über die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, über Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und über Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des Tierschutzes verboten ist (2. Tierhaltungsverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 486/2004
ÄnderungBGBl. II Nr. 26/2006
BGBl. II Nr. 384/2007
BGBl. II Nr. 57/2012
BGBl. II Nr. 68/2016
BGBl. II Nr. 341/2018
BGBl. II Nr. 193/2024
Präambel/PromulgationsklauselAuf Grund des § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des § 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie des Paragraph 25, Absatz 3, des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, Artikel 2,, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1:Paragraph eins :
Geltungsbereich
§ 2:Paragraph 2 :
Allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung
§ 3:Paragraph 3 :
Besondere Anforderungen an die Haltung von Säugetieren
§ 4:Paragraph 4 :
Besondere Anforderungen an die Haltung von Vögeln
§ 5:Paragraph 5 :
Besondere Anforderungen an die Haltung von Reptilien
§ 6:Paragraph 6 :
Besondere Anforderungen an die Haltung von Amphibien
§ 7:Paragraph 7 :
Besondere Anforderungen an die Haltung von Fischen
§ 8:Paragraph 8 :
Wildtiere mit besonderen Anforderungen an die Haltung
§ 9:Paragraph 9 :
Verbot der Haltung bestimmter Wildtiere
§ 10:Paragraph 10 :
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 11:Paragraph 11 :
In-Kraft-Treten
Anlage 1: Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren
1.
Haltung von Hunden
2.
Haltung von Katzen
3.
Haltung von Kleinnagern
4.
Haltung von Frettchen
5.
Haltung von Ratten und Mäusen als Futtertiere zum Zwecke der Verfütterung in Tierheimen, Zoos sowie Tierhaltungen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten
6.
Haltung von Miniaturschweinen (Verweis)
7.
Haltung von Wildtieren
Anlage 2: Mindestanforderungen an die Haltung von Vögeln
1.
Haltung von domestizierten Vögeln
2.
Haltung von nicht domestizierten Papageien
3.
Haltung von Tauben
4.
Haltung von Entenvögeln
5.
Haltung von Hühnervögeln
6.
Haltung von Straußenvögeln
7.
Haltung von Pinguinen
8.
Haltung von Ruderfüßern
9.
Haltung von Schreitvögeln
10.
Haltung von Kranichvögeln
11.
Haltung von Greifvögeln und Eulen
12.
Haltung von Rackenvögeln
13.
Haltung von Spechtvögeln
14.
Haltung von Sperlingsvögeln und Kolibris
Anlage 3: Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien
1.
Haltung von Schildkröten
2.
Haltung von Schlangen
3.
Haltung von Echsen
4.
Haltung von Chamäleons
5.
Haltung von Krokodilen
Anlage 4: Mindestanforderungen an die Haltung von Amphibien
1.
Schwanzlurche
2.
Froschlurche
Anlage 5: Mindestanforderungen an die Haltung von Fischen
1.
Haltung von Süßwasserfischen
2.
Haltung von Meerwasserfischen
Schlagwortee-rk3, Inh
Zuletzt aktualisiert am05.07.2024
Gesetzesnummer20003860
DokumentnummerNOR40137004
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