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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, sowie von Wildtieren, die besondere Haltungsanforderungen haben oder deren Haltung aus Tierschutzgründen verboten ist. Sie legt detaillierte Mindestanforderungen für die artgerechte Haltung verschiedener Tierarten fest.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Tierhaltungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 486/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2012, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0 Inkrafttretensdatum08.03.2012 Index86/01 Veterinärrecht allgemein LangtitelVerordnung der Bundesministerin für Gesundheit über die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, über Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und über Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des Tierschutzes verboten ist (2. Tierhaltungsverordnung) StF: BGBl. II Nr. 486/2004 ÄnderungBGBl. II Nr. 26/2006 BGBl. II Nr. 384/2007 BGBl. II Nr. 57/2012 BGBl. II Nr. 68/2016 BGBl. II Nr. 341/2018 BGBl. II Nr. 193/2024 Präambel/PromulgationsklauselAuf Grund des § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des § 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie des Paragraph 25, Absatz 3, des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, Artikel 2,, wird verordnet: Inhaltsverzeichnis § 1:Paragraph eins : Geltungsbereich § 2:Paragraph 2 : Allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung § 3:Paragraph 3 : Besondere Anforderungen an die Haltung von Säugetieren § 4:Paragraph 4 : Besondere Anforderungen an die Haltung von Vögeln § 5:Paragraph 5 : Besondere Anforderungen an die Haltung von Reptilien § 6:Paragraph 6 : Besondere Anforderungen an die Haltung von Amphibien § 7:Paragraph 7 : Besondere Anforderungen an die Haltung von Fischen § 8:Paragraph 8 : Wildtiere mit besonderen Anforderungen an die Haltung § 9:Paragraph 9 : Verbot der Haltung bestimmter Wildtiere § 10:Paragraph 10 : Personenbezogene Bezeichnungen § 11:Paragraph 11 : In-Kraft-Treten Anlage 1: Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren 1. Haltung von Hunden 2. Haltung von Katzen 3. Haltung von Kleinnagern 4. Haltung von Frettchen 5. Haltung von Ratten und Mäusen als Futtertiere zum Zwecke der Verfütterung in Tierheimen, Zoos sowie Tierhaltungen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten 6. Haltung von Miniaturschweinen (Verweis) 7. Haltung von Wildtieren Anlage 2: Mindestanforderungen an die Haltung von Vögeln 1. Haltung von domestizierten Vögeln 2. Haltung von nicht domestizierten Papageien 3. Haltung von Tauben 4. Haltung von Entenvögeln 5. Haltung von Hühnervögeln 6. Haltung von Straußenvögeln 7. Haltung von Pinguinen 8. Haltung von Ruderfüßern 9. Haltung von Schreitvögeln 10. Haltung von Kranichvögeln 11. Haltung von Greifvögeln und Eulen 12. Haltung von Rackenvögeln 13. Haltung von Spechtvögeln 14. Haltung von Sperlingsvögeln und Kolibris Anlage 3: Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien 1. Haltung von Schildkröten 2. Haltung von Schlangen 3. Haltung von Echsen 4. Haltung von Chamäleons 5. Haltung von Krokodilen Anlage 4: Mindestanforderungen an die Haltung von Amphibien 1. Schwanzlurche 2. Froschlurche Anlage 5: Mindestanforderungen an die Haltung von Fischen 1. Haltung von Süßwasserfischen 2. Haltung von Meerwasserfischen Schlagwortee-rk3, Inh Zuletzt aktualisiert am05.07.2024 Gesetzesnummer20003860 DokumentnummerNOR40137004

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.