Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Einreichung von Patronen zur Typenprüfung, um sicherzustellen, dass sie bestimmten Standards entsprechen, bevor sie in Verkehr gebracht werden. Es legt fest, welche Informationen und Unterlagen bei der Einreichung einzureichen sind.
Was es regelt
- Die erforderlichen Angaben auf dem Einreichblatt für die Typenprüfung von Patronen.
- Zusätzliche Belege bei Abweichungen von ÖNORMEN oder wenn eine Patrone nicht in einer ÖNORM enthalten ist.
- Bescheinigungen für importierte Patronentypen ohne anerkanntes ausländisches Prüfzeichen.
- Die Übergabe der Patronen an das Beschussamt für die Typenprüfung.
Wen es betrifft
- Einreicher von Patronen zur Typenprüfung (Hersteller oder Importeure).
- Hersteller und Importeure von Patronen.
Eckpunkte
- Die Einreichung muss mittels Einreichblatt erfolgen und spezifische Angaben wie Name, Anschrift, Datum, Hersteller, Patronentype und voraussichtliche Stückzahl der Lose enthalten.
- Bei Abweichungen von ÖNORMEN oder wenn eine Patrone nicht in einer ÖNORM enthalten ist, müssen geeignete Belege (Beschreibungen, Zeichnungen) beigefügt werden.
- Für importierte Patronen ohne anerkanntes ausländisches Prüfzeichen ist eine Herstellerbescheinigung über die Durchführung der Fabrikationsprüfung erforderlich.
- Die für die Typenprüfung bestimmten Patronen sind in der vorgeschriebenen Anzahl und Verpackung dem Beschussamt zu übergeben.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
Kurztitel6. Beschußverordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 189/1980 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/1999Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum10.05.1980
Außerkrafttretensdatum15.10.1999
TextEinreichung zur Typenprüfung
§ 8. (1) Die Einreichung von Patronen zur Typenprüfung hat mittels Einreichblattes zu erfolgen. Das Einreichblatt hat folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 8, (1) Die Einreichung von Patronen zur Typenprüfung hat mittels Einreichblattes zu erfolgen. Das Einreichblatt hat folgende Angaben zu enthalten:
1.Ziffer eins
Name (Firma) und Anschrift des Einreichers,
2.Ziffer 2
Datum der Einreichung,
3.Ziffer 3
Name (Firma) des Herstellers (Importeurs),
4.Ziffer 4
Bezeichnung der Patronentype (§ 3),Bezeichnung der Patronentype (Paragraph 3,),
5.Ziffer 5
bei nicht gemäß ÖNORM S 1390 bis 1395 bezeichneten Patronentypen den Hinweis, welcher normgemäßen Bezeichnung die eingereichte Patronentype entspricht,
6.Ziffer 6
die voraussichtliche Stückzahl der Lose, deren Herstellung oder Einfuhr beabsichtigt ist,
7.Ziffer 7
die Angabe, in welchen verschiedenen Ausführungsarten (zB mit verschiedenen Pulversorten, Geschoßgewichten, Zündhütchenmodellen, als Hochleistungs- oder Beschußpatronen) die eingereichte Patronentype in Verkehr gesetzt werden wird,
8.Ziffer 8
die Erklärung, ob der Hersteller (Importeur) die Fabrikationskontrolle selbst vorzunehmen beabsichtigt.
(2)Absatz 2,Weist eine zur Typenprüfung eingereichte Patronentype Abweichungen von der für sie in Betracht kommenden ÖNORM (§ 24 Z 2 bis 8) auf oder ist sie in keiner dieser ÖNORMEN enthalten, sind dem Einreichblatt geeignete Belege (Beschreibungen, maßstabgerechte Zeichnungen usw.), aus denen die Abweichungen oder die Kenndaten der Patronentype klar ersichtlich sind, anzuschließen.Weist eine zur Typenprüfung eingereichte Patronentype Abweichungen von der für sie in Betracht kommenden ÖNORM (Paragraph 24, Ziffer 2 bis 8) auf oder ist sie in keiner dieser ÖNORMEN enthalten, sind dem Einreichblatt geeignete Belege (Beschreibungen, maßstabgerechte Zeichnungen usw.), aus denen die Abweichungen oder die Kenndaten der Patronentype klar ersichtlich sind, anzuschließen.
(3)Absatz 3,Wird eine importierte Patronentype ohne anerkanntes ausländisches Prüfzeichen (§ 25) zur Typenprüfung eingereicht, ist dem Einreichblatt eine Bescheinigung anzuschließen, in welcher der Hersteller bestätigt, daß die Fabrikationsprüfung an dieser Patronentype unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 18 bis 20 durchgeführt werden wird.Wird eine importierte Patronentype ohne anerkanntes ausländisches Prüfzeichen (Paragraph 25,) zur Typenprüfung eingereicht, ist dem Einreichblatt eine Bescheinigung anzuschließen, in welcher der Hersteller bestätigt, daß die Fabrikationsprüfung an dieser Patronentype unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 18 bis 20 durchgeführt werden wird.
(4)Absatz 4,Die für die Typenprüfung bestimmten Patronen sind anläßlich der Einreichung in der gemäß § 7 vorgeschriebenen Anzahl und in der für ihre Inverkehrsetzung vorgesehenen Packung dem Beschußamt zu übergeben.Die für die Typenprüfung bestimmten Patronen sind anläßlich der Einreichung in der gemäß Paragraph 7, vorgeschriebenen Anzahl und in der für ihre Inverkehrsetzung vorgesehenen Packung dem Beschußamt zu übergeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.