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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt den Schutz personenbezogener Informationen im Bereich der sozialen Sicherheit zwischen den Vertragsstaaten, um deren Vertraulichkeit und Sicherheit zu gewährleisten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 47/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2023, TypVertrag – Kanada §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 22Artikel 22 Inkrafttretensdatum01.07.2023 Index69/03 Soziale Sicherheit TextArtikel 22Schutz personenbezogener Informationen1.Ziffer eins Soweit die maßgebenden Gesetze der Vertragsstaaten nichts anderes bestimmen, bedeutet der Ausdruck „personenbezogene Informationen“, alle Informationen über eine bestimmbare Person, die aufgezeichnet werden, und zwar unabhängig von der Form der Aufzeichnung. 2.Ziffer 2 Zur Durchführung dieses Abkommens und der jeweiligen Rechtsvorschriften haben die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten, in Übereinstimmung mit dem für sie geltenden nationalen Recht: (a)Absatz a, personenbezogene Informationen zu erheben und wechselseitig zugänglich zu machen; (b)Absatz b, die vom anderen Vertragsstaat empfangenen personenbezogenen Informationen zu verwenden; (c)Absatz c, die vom anderen Vertragsstaat empfangenen personenbezogenen Informationenkeiner Person oder Einrichtung zugänglich zu machen, es sei denn: (i)Absatz i, dies dient ausschließlich der Durchführung dieses Abkommens und der jeweiligen Rechtsvorschriften, oder (ii)Absatz i, i, dies wird nach dem nationalen Recht dieses Vertragsstaates verlangt oder erlaubt; (d)Absatz d, die Vertraulichkeit der empfangenen personenbezogenen Informationen zu wahren und zu schützen; (e)Absatz e, die empfangenen personenbezogenen Informationen vor unbefugtem Zugriff, Verwendung, Veröffentlichung, Änderung und Löschung zu schützen; (f)Absatz f, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um personenbezogene Informationen an einem sicheren Ort zu verwahren und vollständig, richtig und aktuell zu halten; (g)Absatz g, unverzüglich einander zu unterrichten, wenn sie feststellen, dass die vom anderen Vertragsstaat übermittelten personenbezogenen Informationen falsch sind, sich geändert haben oder nicht übermittelt hätten werden dürfen, und die erforderliche Löschung oder Korrektur der empfangenen Informationen unverzüglich durchzuführen; (h)Absatz h, jene Fälle, in denen Grund zur Annahme besteht, dass der Schutz personenbezogener Informationen gefährdet sein könnte, zu untersuchen und erforderliche Maßnahmen zu ergreifen sowie einander unverzüglich über solche Vorfälle zu unterrichten; (i)Absatz i, auf Ersuchen der Person, auf die sich die Informationen beziehen, Zugang zu ihren personenbezogenen Informationen zu gewähren, einschließlich von Informationen über die Verwendung und Übermittlung; (j)Absatz j, auf Ersuchen der Person, auf die sich die Informationen beziehen, ihre personenbezogenen Informationen zu korrigieren sofern dieses unkorrekt oder unvollständig sind; (k)Absatz k, Zeitpunkt, Gegenstand und Zweck der Übermittlung von personenbezogenen Informationen an den anderen Vertragsstaat zu dokumentieren, und (l)Absatz l, die vom anderen Vertragsstaat empfangenen personenbezogenen Informationen zu löschen. 3.Ziffer 3 Die Vertragsstaaten sorgen dafür, dass der Person, auf die sich die Informationen beziehen, ein Rechtsmittel an ein Gericht zur Verfügung steht, wenn dieser Person der Zugang zu siebetreffenden Informationen verweigert wurde oder das Ersuchen auf Richtigstellung dieser Informationen abgelehnt wurde. Zuletzt aktualisiert am07.03.2025 Gesetzesnummer20012208 DokumentnummerNOR40251774

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.