📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 80Paragraph 80
Inkrafttretensdatum02.11.2002
Außerkrafttretensdatum31.12.2004
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextAllgemeine Strafbestimmungen§ 80.Paragraph 80,
(1)Absatz eins,In den Fällen des § 79 Abs. 2 Z 18, 19, 22 oder 23 ist der Versuch strafbar. Weiters gilt in den Fällen des § 79 Abs. 2 Z 18, 19, 22 oder 23 als Tatort der Sitz (die Niederlassung) des Unternehmens oder, sofern kein Sitz (keine Niederlassung) des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist, der Ort der Anhaltung oder, sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfolgt, der Ort des Grenzübertritts.In den Fällen des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 18, 19, 22, oder 23 ist der Versuch strafbar. Weiters gilt in den Fällen des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 18, 19, 22, oder 23 als Tatort der Sitz (die Niederlassung) des Unternehmens oder, sofern kein Sitz (keine Niederlassung) des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist, der Ort der Anhaltung oder, sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfolgt, der Ort des Grenzübertritts.
(2)Absatz 2,Der Inhaber der Erlaubnis gemäß § 25 Abs. 1 ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er es bei der Auswahl des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.Der Inhaber der Erlaubnis gemäß Paragraph 25, Absatz eins, ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er es bei der Auswahl des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
(3)Absatz 3,Hat der Täter durch die Begehung einer in § 79 Abs. 1 und 2 mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er oder der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten.Hat der Täter durch die Begehung einer in Paragraph 79, Absatz eins und 2 mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er oder der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten.
(4)Absatz 4,Von einer Maßnahme gemäß Abs. 3 kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.Von einer Maßnahme gemäß Absatz 3, kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.
(5)Absatz 5,Örtlich zuständige Behörde für die Durchführung eines Strafverfahrens bei der Übertretung von Meldepflichten, die eine Information der Behörde über eingehaltene oder einzuhaltende materiell-rechtliche Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz zum Gegenstand haben, ist jene Behörde, die auch zur Durchführung eines Strafverfahrens bei einer Übertretung der entsprechenden materiell-rechtlichen Verpflichtungen örtlich zuständig ist.
(6)Absatz 6,Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, welche die Geldstrafe verhängt.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40032891
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.