Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Aufnahme von Personen als Gasthörer oder außerordentliche Hörer an Hochschulen, die Lehrveranstaltungen besuchen möchten, ohne ein vollständiges Studium zu absolvieren.
Was es regelt
- Die Aufnahme von Hochschulabsolventen als Gasthörer.
- Die Aufnahme von Personen ab 18 Jahren als außerordentliche Hörer.
- Die Möglichkeit, die Altersgrenze für außerordentliche Hörer in bestimmten Fällen auf 15 Jahre herabzusetzen.
- Die Antragsstellung für die Aufnahme als Gasthörer oder außerordentlicher Hörer.
Wen es betrifft
- Absolventen einer Hochschule, die bereits ein Studium abgeschlossen haben.
- Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Lehrveranstaltungen besuchen möchten.
Eckpunkte
- Hochschulabsolventen können als Gasthörer aufgenommen werden, wenn sie Lehrveranstaltungen besuchen möchten, ohne ein neues Studium zu beginnen.
- Personen ab 18 Jahren können als außerordentliche Hörer aufgenommen werden, wenn sie die erforderlichen Vorkenntnisse besitzen.
- Für Hochschulkurse und Hochschullehrgänge kann die Altersgrenze für außerordentliche Hörer auf das vollendete 15. Lebensjahr herabgesetzt werden.
- Die Aufnahme erfolgt mittels Formular 1a.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 300/1967Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1967,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum01.09.1967
Außerkrafttretensdatum31.07.1997
Index72/01 Hochschulorganisation
BeachteMit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 48/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text§ 4. Aufnahme als Gasthörer oder als außerordentlicher HörerParagraph 4, Aufnahme als Gasthörer oder als außerordentlicher Hörer(1)Absatz eins,Absolventen einer Hochschule, die ein ordentliches Studium durch Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen abgeschlossen haben und auf bestimmte Zeit Lehrveranstaltungen zu besuchen wünschen, ohne ein neues ordentliches Studium durchzuführen, sind als Gasthörer aufzunehmen (§ 9 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Um die Aufnahme ist mittels Formular 1 a anzusuchen.Absolventen einer Hochschule, die ein ordentliches Studium durch Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen abgeschlossen haben und auf bestimmte Zeit Lehrveranstaltungen zu besuchen wünschen, ohne ein neues ordentliches Studium durchzuführen, sind als Gasthörer aufzunehmen (Paragraph 9, Absatz eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Um die Aufnahme ist mittels Formular 1 a anzusuchen.
(2)Absatz 2,Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die auf bestimmte Zeit Lehrveranstaltungen zu besuchen wünschen, sind als außerordentliche Hörer aufzunehmen, sofern sie die erforderlichen Vorkenntnisse besitzen. Für Hochschulkurse und Hochschullehrgänge gemäß § 18 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes kann die Altersgrenze nach Maßgabe des Ausbildungszieles auf das vollendete 15. Lebensjahr herabgesetzt werden (§ 9 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Um die Aufnahme ist mittels Formular 1 a anzusuchen.Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die auf bestimmte Zeit Lehrveranstaltungen zu besuchen wünschen, sind als außerordentliche Hörer aufzunehmen, sofern sie die erforderlichen Vorkenntnisse besitzen. Für Hochschulkurse und Hochschullehrgänge gemäß Paragraph 18, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes kann die Altersgrenze nach Maßgabe des Ausbildungszieles auf das vollendete 15. Lebensjahr herabgesetzt werden (Paragraph 9, Absatz 2, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Um die Aufnahme ist mittels Formular 1 a anzusuchen.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 bis 4 sind im übrigen sinngemäß anzuwenden; Gasthörer behalten jedoch die Matrikelnummer, die ihnen als ordentliche Hörer im Sinne dieser Verordnung zugewiesen wurde.Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 sind im übrigen sinngemäß anzuwenden; Gasthörer behalten jedoch die Matrikelnummer, die ihnen als ordentliche Hörer im Sinne dieser Verordnung zugewiesen wurde.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 gelten sinngemäß. Der Matrikelnummer ist bei Gasthörern die Kennummer .98 und bei außerordentlichen Hörern die Kennummer .99 voranzusetzen.Die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 3, gelten sinngemäß. Der Matrikelnummer ist bei Gasthörern die Kennummer .98 und bei außerordentlichen Hörern die Kennummer .99 voranzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am19.04.2018
Gesetzesnummer10009292
DokumentnummerNOR40007174
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.