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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Aufnahme von Personen als Gasthörer oder außerordentliche Hörer an Hochschulen, die Lehrveranstaltungen besuchen möchten, ohne ein vollständiges Studium zu absolvieren.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 300/1967Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1967, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4 Inkrafttretensdatum01.09.1967 Außerkrafttretensdatum31.07.1997 Index72/01 Hochschulorganisation BeachteMit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 48/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,). Text§ 4. Aufnahme als Gasthörer oder als außerordentlicher HörerParagraph 4, Aufnahme als Gasthörer oder als außerordentlicher Hörer(1)Absatz eins,Absolventen einer Hochschule, die ein ordentliches Studium durch Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen abgeschlossen haben und auf bestimmte Zeit Lehrveranstaltungen zu besuchen wünschen, ohne ein neues ordentliches Studium durchzuführen, sind als Gasthörer aufzunehmen (§ 9 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Um die Aufnahme ist mittels Formular 1 a anzusuchen.Absolventen einer Hochschule, die ein ordentliches Studium durch Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen abgeschlossen haben und auf bestimmte Zeit Lehrveranstaltungen zu besuchen wünschen, ohne ein neues ordentliches Studium durchzuführen, sind als Gasthörer aufzunehmen (Paragraph 9, Absatz eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Um die Aufnahme ist mittels Formular 1 a anzusuchen. (2)Absatz 2,Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die auf bestimmte Zeit Lehrveranstaltungen zu besuchen wünschen, sind als außerordentliche Hörer aufzunehmen, sofern sie die erforderlichen Vorkenntnisse besitzen. Für Hochschulkurse und Hochschullehrgänge gemäß § 18 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes kann die Altersgrenze nach Maßgabe des Ausbildungszieles auf das vollendete 15. Lebensjahr herabgesetzt werden (§ 9 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Um die Aufnahme ist mittels Formular 1 a anzusuchen.Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die auf bestimmte Zeit Lehrveranstaltungen zu besuchen wünschen, sind als außerordentliche Hörer aufzunehmen, sofern sie die erforderlichen Vorkenntnisse besitzen. Für Hochschulkurse und Hochschullehrgänge gemäß Paragraph 18, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes kann die Altersgrenze nach Maßgabe des Ausbildungszieles auf das vollendete 15. Lebensjahr herabgesetzt werden (Paragraph 9, Absatz 2, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Um die Aufnahme ist mittels Formular 1 a anzusuchen. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 bis 4 sind im übrigen sinngemäß anzuwenden; Gasthörer behalten jedoch die Matrikelnummer, die ihnen als ordentliche Hörer im Sinne dieser Verordnung zugewiesen wurde.Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 sind im übrigen sinngemäß anzuwenden; Gasthörer behalten jedoch die Matrikelnummer, die ihnen als ordentliche Hörer im Sinne dieser Verordnung zugewiesen wurde. (4)Absatz 4,Die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 gelten sinngemäß. Der Matrikelnummer ist bei Gasthörern die Kennummer .98 und bei außerordentlichen Hörern die Kennummer .99 voranzusetzen.Die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 3, gelten sinngemäß. Der Matrikelnummer ist bei Gasthörern die Kennummer .98 und bei außerordentlichen Hörern die Kennummer .99 voranzusetzen. Zuletzt aktualisiert am19.04.2018 Gesetzesnummer10009292 DokumentnummerNOR40007174

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.