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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Ablehnung von Anträgen auf Abgeltung bestimmter Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft. Es legt fest, unter welchen Umständen die Kommission solche Anträge zurückweisen muss.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft KundmachungsorganBGBl. Nr. 319/1963Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1963, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 12Paragraph 12 Inkrafttretensdatum31.12.1963 Außerkrafttretensdatum31.12.1994 Index13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen Text§ 12.Paragraph 12, Die Kommission hat Anträge gemäß § 6 insbesondere zurückzuweisen, wenn sie feststellt, daß Die Kommission hat Anträge gemäß Paragraph 6, insbesondere zurückzuweisen, wenn sie feststellt, daß a)Litera a die Anmeldung nicht spätestens am 29. Juni 1963 beim Fonds eingelangt ist; b)Litera b das Dienstverhältnis, auf dessen vorzeitige Auflösung oder Beendigung sich die Anmeldung gestützt hat, bereits vor der deutschen Besetzung Österreichs beendet war oder erst mit oder nach Ende dieser Besetzung aufgelöst worden ist; c)Litera c der Dienstgeber eine öffentlich-rechtliche Körperschaft war ohne Rücksicht darauf, ob auf das Dienstverhältnis öffentlich- oder privatrechtliche Vorschriften anzuwenden waren; d)Litera d der Dienstgeber (Verpflichteter im Sinne des § 8 des Siebenten Rückstellungsgesetzes) seinen Sitz (Wohnsitz) außerhalb der Grenzen der Republik Österreich hatte;der Dienstgeber (Verpflichteter im Sinne des Paragraph 8, des Siebenten Rückstellungsgesetzes) seinen Sitz (Wohnsitz) außerhalb der Grenzen der Republik Österreich hatte; e)Litera e ein Verpflichteter (§ 8 des Siebenten Rückstellungsgesetzes) derzeit noch fortbesteht oder zur Zeit, in der nach diesem Rückstellungsgesetz Ansprüche erhoben werden konnten, noch vorhanden war, es sei denn, daß ein Verpflichteter auf Grund gesetzlicher Vorschriften bereits an Dritte erfüllt hatte;ein Verpflichteter (Paragraph 8, des Siebenten Rückstellungsgesetzes) derzeit noch fortbesteht oder zur Zeit, in der nach diesem Rückstellungsgesetz Ansprüche erhoben werden konnten, noch vorhanden war, es sei denn, daß ein Verpflichteter auf Grund gesetzlicher Vorschriften bereits an Dritte erfüllt hatte; f)Litera f der Anmelder laut einer Mitteilung des Hilfsfonds (Hilfsfondsgesetz, BGBl. Nr. 25/1956, und Bundesgesetz vom 13. Juni 1962, BGBl. Nr. 178, mit dem das Hilfsfondsgesetz ergänzt wird) von diesem eine Zuwendung erhalten hat;der Anmelder laut einer Mitteilung des Hilfsfonds (Hilfsfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1956,, und Bundesgesetz vom 13. Juni 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 178, mit dem das Hilfsfondsgesetz ergänzt wird) von diesem eine Zuwendung erhalten hat; g)Litera g der Antrag auf Entscheidung der Kommission nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung (des Anbotes) des Fonds (§ 2) an den Fonds (§ 6) gerichtet worden ist;der Antrag auf Entscheidung der Kommission nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung (des Anbotes) des Fonds (Paragraph 2,) an den Fonds (Paragraph 6,) gerichtet worden ist; h)Litera h Ansprüche von Erben angemeldet wurden (§ 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 187/1962), die nicht am 18. Juli 1962 den ordentlichen Wohnsitz im Gebiete der Republik Österreich hatten.Ansprüche von Erben angemeldet wurden (Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1962,), die nicht am 18. Juli 1962 den ordentlichen Wohnsitz im Gebiete der Republik Österreich hatten. Zuletzt aktualisiert am19.03.2019 Gesetzesnummer10000380 DokumentnummerNOR12006281 alte DokumentnummerN1196311282S

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.