Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt den Zugang zur Suche, Erkundung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (Rohöl und Erdgas) und die damit verbundenen Rechte zwischen der EU und Kasachstan. Es stellt sicher, dass die Souveränität der Vertragsparteien über ihre Kohlenwasserstoffvorkommen gewahrt bleibt und Diskriminierung vermieden wird.
Was es regelt
- Die uneingeschränkte Souveränität der Vertragsparteien über Kohlenwasserstoffvorkommen in ihren Hoheitsgebieten und Gewässern.
- Das Recht der Vertragsparteien, Gebiete für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen zu bestimmen.
- Die Nichtdiskriminierung von Unternehmen der anderen Vertragspartei beim Zugang zu diesen Tätigkeiten.
- Die Vergabe von Lizenzen und Genehmigungen für diese Tätigkeiten.
Wen es betrifft
- Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sowie Kasachstan als Vertragsparteien.
- Unternehmen, die in der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen tätig sind.
Eckpunkte
- Jede Vertragspartei behält die volle Souveränität über ihre Kohlenwasserstoffvorkommen.
- Vertragsparteien können Gebiete für die Kohlenwasserstoffgewinnung festlegen.
- Unternehmen der anderen Vertragspartei dürfen nicht diskriminiert werden, wenn sie im Gebiet der aufnehmenden Vertragspartei niedergelassen sind.
- Lizenzen und Genehmigungen müssen durch ein veröffentlichtes Verfahren vergeben werden, oder potenzielle Bewerber müssen durch eine Bekanntmachung zur Einreichung ihrer Bewerbung aufgefordert werden.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 141Artikel 141 Inkrafttretensdatum01.03.2020 Index59/04 EU - EWR TextARTIKEL 141Zugang zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen und Rechte auf Ausübung dieser Tätigkeiten (Rohöl und Erdgas)