Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Zugangsbedingungen und Schutzmaßnahmen in Freizeit- und Kultureinrichtungen zur Eindämmung von COVID-19. Sie legt fest, welche Nachweise Kunden erbringen müssen und welche Pflichten Betreiber haben.
Was es regelt
- Die Definition von Freizeit- und Kultureinrichtungen.
- Die Zugangsbedingungen für Kunden zu diesen Einrichtungen.
- Die Pflichten der Betreiber bezüglich COVID-19-Präventionsmaßnahmen.
- Die zulässigen Öffnungszeiten für Kunden.
Wen es betrifft
- Betreiber von Freizeit- und Kultureinrichtungen.
- Kunden, die Dienstleistungen dieser Einrichtungen in Anspruch nehmen möchten.
Eckpunkte
- Kunden dürfen nur mit einem 2G-Nachweis eingelassen werden.
- Kunden müssen in geschlossenen Räumen eine Maske tragen.
- Betreiber müssen einen COVID-19-Beauftragten bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept ausarbeiten und umsetzen.
- Der Zutritt für Kunden ist nur zwischen 05.00 und 22.00 Uhr gestattet.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. COVID-19-Maßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 34/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum31.01.2022
Außerkrafttretensdatum04.02.2022
Abkürzung4. COVID-19-MV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextFreizeit- und Kultureinrichtungen§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Freizeiteinrichtungen sind insbesondere
1.Ziffer eins
Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
2.Ziffer 2
Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976,Bäder und Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,,
3.Ziffer 3
Tanzschulen,
4.Ziffer 4
Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
5.Ziffer 5
Schaubergwerke,
6.Ziffer 6
Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
7.Ziffer 7
Indoorspielplätze,
8.Ziffer 8
Paintballanlagen,
9.Ziffer 9
Museumsbahnen,
10.Ziffer 10
Tierparks, Zoos und botanische Gärten.
(2)Absatz 2,Der Betreiber von Freizeiteinrichtungen darf Kunden zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen. Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
(3)Absatz 3,Betreiber von Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 BHygG müssen ihre Verpflichtungen gemäß § 13 BHygG im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 evaluieren sowie ihre Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptieren.Betreiber von Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 BHygG müssen ihre Verpflichtungen gemäß Paragraph 13, BHygG im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 evaluieren sowie ihre Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptieren.
(4)Absatz 4,Der Betreiber von Freizeiteinrichtungen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(5)Absatz 5,Als Kultureinrichtungen gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen.
(6)Absatz 6,Der Betreiber von Kultureinrichtungen darf Kunden zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen. Dies gilt nicht für die Abholung vorbestellter Waren. Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Abs. 4 gilt sinngemäß.Der Betreiber von Kultureinrichtungen darf Kunden zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen. Dies gilt nicht für die Abholung vorbestellter Waren. Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Absatz 4, gilt sinngemäß.
(7)Absatz 7,Der Betreiber hat sicherzustellen, dass Freizeit- und Kultureinrichtungen von Kunden – unbeschadet restriktiverer Öffnungszeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften – nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 22.00 Uhr betreten werden.
SchlagworteFreizeiteinrichtung, Freizeitpark
Zuletzt aktualisiert am07.02.2022
Gesetzesnummer20011806
DokumentnummerNOR40241698
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.