Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Auszahlung und Abwicklung von Förderungen aus dem NPO-Fonds und legt die Bedingungen für deren Erhalt fest. Sie beschreibt, wie Förderbeträge berechnet und nachgewiesen werden müssen.
Was es regelt
- Die Auszahlung von Förderungen nach Abschluss eines Förderungsvertrages.
- Die Berechnung des Förderbetrags basierend auf tatsächlichen Kosten und Einnahmen.
- Die erforderlichen Nachweise für die Förderung.
- Die Abwicklung, Prüfung und Kontrolle von Förderanträgen.
Wen es betrifft
- Fördernehmende Organisationen, die eine Förderung erhalten.
- Förderwerbende Organisationen, die eine Förderung beantragen.
Eckpunkte
- Die Förderung wird erst nach rechtswirksamem Abschluss des Förderungsvertrages ausbezahlt.
- Der Förderbetrag wird auf Basis der tatsächlich angefallenen förderbaren Kosten, der Bemessungsgrundlage für den Struktursicherungsbeitrag und der entfallenen Einnahmen berechnet.
- Als Nachweis sind eine Bestätigung nach § 17 und Auszüge aus dem Rechnungswesen zu übermitteln.
- Die AWS ist berechtigt, Förderanträge bis zu einem Gesamtvolumen von 1.075 Millionen Euro entgegenzunehmen.
- Eine weitere Förderung kann erst gewährt werden, wenn bestehende Rückzahlungsansprüche des Bundes beglichen wurden.
- Rückforderungen unter 20 Euro werden von der AWS nicht betrieben, es sei denn, die Rückforderung wurde bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel5. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 260/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2022,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 19Paragraph 19
Inkrafttretensdatum04.07.2022
Außerkrafttretensdatum31.12.2023
Abkürzung5. NPO-FondsRLV
Index31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
TextAuszahlung und Abwicklung der Förderung§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Förderung wird nach rechtswirksamem Abschluss des Förderungsvertrages ausbezahlt.
Der Förderungsbetrag ist auf Basis der in den Zeiträumen nach § 7 Abs. 1 jeweilig tatsächlich angefallenen und von der fördernehmenden Organisation nachgewiesenen förderbaren Kosten, der nachgewiesenen Bemessungsgrundlage für den Struktursicherungsbeitrag sowie der tatsächlich in diesem Zeitraum entfallenen Einnahmen zu errechnen.Der Förderungsbetrag ist auf Basis der in den Zeiträumen nach Paragraph 7, Absatz eins, jeweilig tatsächlich angefallenen und von der fördernehmenden Organisation nachgewiesenen förderbaren Kosten, der nachgewiesenen Bemessungsgrundlage für den Struktursicherungsbeitrag sowie der tatsächlich in diesem Zeitraum entfallenen Einnahmen zu errechnen.
(2)Absatz 2,Als Nachweis sind eine Bestätigung nach § 17 und Auszüge aus dem Rechnungswesen der fördernehmenden Organisation zu übermitteln.Als Nachweis sind eine Bestätigung nach Paragraph 17 und Auszüge aus dem Rechnungswesen der fördernehmenden Organisation zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds ist die nähere Vorgehensweise bei der Abwicklung, Prüfung und Kontrolle der Förderungsanträge in einem Abwicklungsvertrag zwischen der AWS und der Republik Österreich festzulegen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds ist die nähere Vorgehensweise bei der Abwicklung, Prüfung und Kontrolle der Förderungsanträge in einem Abwicklungsvertrag zwischen der AWS und der Republik Österreich festzulegen.
(4)Absatz 4,Die AWS ist berechtigt, Förderanträge gemäß dieser VO sowie der NPO-FondsRLV, der 2. NPO-FondsRLV, der 3. NPO-FondsRLV und der 4. NPO-FondsRLV bis zu einem Gesamtvolumen von 1 075 Millionen Euro abzüglich der aus diesem Betrag zu deckenden Kosten der Förderabwicklung entgegennehmen.
(5)Absatz 5,Besteht gegen eine förderwerbende Organisation ein Anspruch des Bundes auf Rückzahlung von Förderungen gemäß den Verordnungen BGBl. II Nr. 300/2020, BGBl. II Nr. 99/2021, BGBl. II Nr. 307/2021 und BGBl. II Nr. 59/2022, dann kann eine weitere Förderung nach dieser Verordnung erst nach erfolgter Rückzahlung gewährt werden.Besteht gegen eine förderwerbende Organisation ein Anspruch des Bundes auf Rückzahlung von Förderungen gemäß den Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2020,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2021,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2021, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2022,, dann kann eine weitere Förderung nach dieser Verordnung erst nach erfolgter Rückzahlung gewährt werden.
(6)Absatz 6,Beträgt eine Rückforderung weniger als 20 Euro, hat die AWS von deren Betreibung Abstand zu nehmen. Dies gilt nicht, wenn die Rückforderung bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung an die geförderte Organisation übermittelt wurde.
Zuletzt aktualisiert am01.07.2022
Gesetzesnummer20011952
DokumentnummerNOR40245271
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.