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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Auszahlung und Abwicklung von Förderungen aus dem NPO-Fonds und legt die Bedingungen für deren Erhalt fest. Sie beschreibt, wie Förderbeträge berechnet und nachgewiesen werden müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel5. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 260/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 19Paragraph 19 Inkrafttretensdatum04.07.2022 Außerkrafttretensdatum31.12.2023 Abkürzung5. NPO-FondsRLV Index31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds TextAuszahlung und Abwicklung der Förderung§ 19.Paragraph 19, (1)Absatz eins,Die Förderung wird nach rechtswirksamem Abschluss des Förderungsvertrages ausbezahlt. Der Förderungsbetrag ist auf Basis der in den Zeiträumen nach § 7 Abs. 1 jeweilig tatsächlich angefallenen und von der fördernehmenden Organisation nachgewiesenen förderbaren Kosten, der nachgewiesenen Bemessungsgrundlage für den Struktursicherungsbeitrag sowie der tatsächlich in diesem Zeitraum entfallenen Einnahmen zu errechnen.Der Förderungsbetrag ist auf Basis der in den Zeiträumen nach Paragraph 7, Absatz eins, jeweilig tatsächlich angefallenen und von der fördernehmenden Organisation nachgewiesenen förderbaren Kosten, der nachgewiesenen Bemessungsgrundlage für den Struktursicherungsbeitrag sowie der tatsächlich in diesem Zeitraum entfallenen Einnahmen zu errechnen. (2)Absatz 2,Als Nachweis sind eine Bestätigung nach § 17 und Auszüge aus dem Rechnungswesen der fördernehmenden Organisation zu übermitteln.Als Nachweis sind eine Bestätigung nach Paragraph 17 und Auszüge aus dem Rechnungswesen der fördernehmenden Organisation zu übermitteln. (3)Absatz 3,Gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds ist die nähere Vorgehensweise bei der Abwicklung, Prüfung und Kontrolle der Förderungsanträge in einem Abwicklungsvertrag zwischen der AWS und der Republik Österreich festzulegen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds ist die nähere Vorgehensweise bei der Abwicklung, Prüfung und Kontrolle der Förderungsanträge in einem Abwicklungsvertrag zwischen der AWS und der Republik Österreich festzulegen. (4)Absatz 4,Die AWS ist berechtigt, Förderanträge gemäß dieser VO sowie der NPO-FondsRLV, der 2. NPO-FondsRLV, der 3. NPO-FondsRLV und der 4. NPO-FondsRLV bis zu einem Gesamtvolumen von 1 075 Millionen Euro abzüglich der aus diesem Betrag zu deckenden Kosten der Förderabwicklung entgegennehmen. (5)Absatz 5,Besteht gegen eine förderwerbende Organisation ein Anspruch des Bundes auf Rückzahlung von Förderungen gemäß den Verordnungen BGBl. II Nr. 300/2020, BGBl. II Nr. 99/2021, BGBl. II Nr. 307/2021 und BGBl. II Nr. 59/2022, dann kann eine weitere Förderung nach dieser Verordnung erst nach erfolgter Rückzahlung gewährt werden.Besteht gegen eine förderwerbende Organisation ein Anspruch des Bundes auf Rückzahlung von Förderungen gemäß den Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2020,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2021,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2021, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2022,, dann kann eine weitere Förderung nach dieser Verordnung erst nach erfolgter Rückzahlung gewährt werden. (6)Absatz 6,Beträgt eine Rückforderung weniger als 20 Euro, hat die AWS von deren Betreibung Abstand zu nehmen. Dies gilt nicht, wenn die Rückforderung bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung an die geförderte Organisation übermittelt wurde. Zuletzt aktualisiert am01.07.2022 Gesetzesnummer20011952 DokumentnummerNOR40245271

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.