Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie hinterlegte Sicherheiten, insbesondere Sichteinlagen und kündbare Einlagen, wiederveranlagt werden dürfen, um Risiken zu steuern. Es legt fest, welche Arten von Anlagen zulässig sind und welche nicht.
Was es regelt
- Die Wiederveranlagung von hinterlegten Sicherheiten.
- Die zulässigen Anlageformen für Sichteinlagen und kündbare Einlagen.
- Die Anforderungen an Kreditinstitute und Gegenparteien bei der Wiederveranlagung.
- Die Einhaltung von Risikostreuungsbestimmungen bei der Wiederveranlagung.
Wen es betrifft
- Verwaltungsgesellschaften, die Sicherheiten wiederveranlagen.
- Kreditinstitute, bei denen Sichteinlagen angelegt werden oder die Gegenpartei bei Pensionsgeschäften sind.
Eckpunkte
- Die Wiederveranlagung hinterlegter Sicherheiten, außer Sichteinlagen und kündbaren Einlagen, ist nicht zulässig.
- Sichteinlagen und kündbare Einlagen dürfen nur in Sichteinlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten, in Schuldverschreibungen mit hoher Bonität, in Pensionsgeschäften mit Kreditinstituten oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur veranlagt werden.
- Kreditinstitute müssen ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben oder Aufsichtsbestimmungen unterliegen, die denen des Unionsrechts gleichwertig sind.
- Die Wiederveranlagung muss den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 Z 7 hinsichtlich der Risikostreuung von unbaren Sicherheiten entsprechen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 266/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 102/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2013,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 28aParagraph 28 a
Inkrafttretensdatum01.05.2013
Abkürzung4. DeRiMV
Index37/02 Kreditwesen
TextWiederveranlagung von Sicherheiten§ 28a.Paragraph 28 a,
(1)Absatz eins,Die Wiederveranlagung hinterlegter Sicherheiten mit Ausnahme hinterlegter Sichteinlagen und kündbarer Einlagen ist nicht zulässig. Sichteinlagen und kündbare Einlagen sind ausschließlich auf eine der folgenden Arten zu verwenden:
1.Ziffer eins
Anlage in Sichteinlagen gemäß § 72 InvFG 2011 mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei einem Kreditinstitut, sofern dieses seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat oder – falls der Sitz des Kreditinstituts sich in einem Drittland befindet – es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der FMA denjenigen des Unionsrechts gleichwertig sind;Anlage in Sichteinlagen gemäß Paragraph 72, InvFG 2011 mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei einem Kreditinstitut, sofern dieses seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat oder – falls der Sitz des Kreditinstituts sich in einem Drittland befindet – es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der FMA denjenigen des Unionsrechts gleichwertig sind;
2.Ziffer 2
von Staaten begebene Schuldverschreibungen mit hoher Bonität;
3.Ziffer 3
Veranlagung in Vermögensgegenständen im Rahmen eines Pensionsgeschäftes im Sinne des § 83 InvFG 2011, sofern es sich bei der Gegenpartei des Pensionsgeschäfts um ein Kreditinstitut handelt, welches zumindest Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der FMA denjenigen des Unionsrechts gleichwertig sind, und sofern die Verwaltungsgesellschaft zur jederzeitigen und vollständigen Rückforderung der Sichteinlagen und kündbaren Einlagen berechtigt ist;Veranlagung in Vermögensgegenständen im Rahmen eines Pensionsgeschäftes im Sinne des Paragraph 83, InvFG 2011, sofern es sich bei der Gegenpartei des Pensionsgeschäfts um ein Kreditinstitut handelt, welches zumindest Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der FMA denjenigen des Unionsrechts gleichwertig sind, und sofern die Verwaltungsgesellschaft zur jederzeitigen und vollständigen Rückforderung der Sichteinlagen und kündbaren Einlagen berechtigt ist;
4.Ziffer 4
Veranlagung in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur gemäß § 3 Geldmarktfondsverordnung – GMF-V, BGBl. II. Nr. 262/2011 in der jeweils geltenden Fassung, die im Inland oder in einem Mitgliedstaat errichtet sind.Veranlagung in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur gemäß Paragraph 3, Geldmarktfondsverordnung – GMF-V, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 262 aus 2011, in der jeweils geltenden Fassung, die im Inland oder in einem Mitgliedstaat errichtet sind.
(2)Absatz 2,Die Wiederveranlagung von Sichteinlagen und kündbaren Einlagen hat den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 Z 7 hinsichtlich der Risikostreuung von unbaren Sicherheiten zu entsprechen.Die Wiederveranlagung von Sichteinlagen und kündbaren Einlagen hat den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 7, hinsichtlich der Risikostreuung von unbaren Sicherheiten zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am28.11.2019
Gesetzesnummer20007420
DokumentnummerNOR40149723
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.