Abgabenexekutionsordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Bundesgesetz regelt die Vollstreckung von öffentlichen Abgaben, Beiträgen und Nebenansprüchen, die von Abgabenbehörden der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden erhoben werden. Es legt fest, wie diese Vollstreckungsverfahren durchzuführen sind und welche Behörden dafür zuständig sind.
Für wen: Abgabenbehörden der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden; Personen, die öffentliche Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche schulden.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Insolvenz und Vollstreckung
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf öffentliche Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden.
- Die Zuständigkeiten der Behörden im Vollstreckungsverfahren.
- Die Art der Exekutionstitel, die für die Vollstreckung verwendet werden können.
- Die Rangordnung von Pfandrechten und die Verteilung von Kosten und Erlösen bei mehreren Abgabengläubigern.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Abgabenbehörden der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden.
- Personen, die öffentliche Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche schulden.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sind auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
- Betreibender Gläubiger ist die abgabenberechtigte Körperschaft.
- Als Exekutionstitel dienen Rückstandsausweise und Zahlungsaufträge mit Bestätigung der Vollstreckbarkeit.
- Pfandrechte zugunsten mehrerer Abgabengläubiger stehen im Rang gleich.
Insolvenz und Vollstreckung
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum01.01.2010 Außerkrafttretensdatum30.06.2020 AbkürzungAbgEO Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht Text§ 2.Paragraph 2,
SchlagworteAnwendungsbereich Zuletzt aktualisiert am31.10.2019 Gesetzesnummer10003825 DokumentnummerNOR40104701