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Abgabenexekutionsordnung

Worum geht es in dieser Vorschrift?

Dieses Bundesgesetz regelt die Vollstreckung von öffentlichen Abgaben, Beiträgen und Nebenansprüchen, die von Abgabenbehörden der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden erhoben werden. Es legt fest, wie diese Vollstreckungsverfahren durchzuführen sind und welche Behörden dafür zuständig sind.

Für wen: Abgabenbehörden der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden; Personen, die öffentliche Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche schulden.

Auf einen Blick

Land
Österreich
Rechtsgebiet
Insolvenz und Vollstreckung
Quelle
ris.bka.gv.at
Text abgerufen
Erklärung aktualisiert

Was regelt diese Vorschrift?

  • Die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf öffentliche Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden.
  • Die Zuständigkeiten der Behörden im Vollstreckungsverfahren.
  • Die Art der Exekutionstitel, die für die Vollstreckung verwendet werden können.
  • Die Rangordnung von Pfandrechten und die Verteilung von Kosten und Erlösen bei mehreren Abgabengläubigern.

Wen betrifft diese Vorschrift?

  • Abgabenbehörden der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden.
  • Personen, die öffentliche Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche schulden.

Was sind die Eckpunkte?

  • Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sind auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
  • Betreibender Gläubiger ist die abgabenberechtigte Körperschaft.
  • Als Exekutionstitel dienen Rückstandsausweise und Zahlungsaufträge mit Bestätigung der Vollstreckbarkeit.
  • Pfandrechte zugunsten mehrerer Abgabengläubiger stehen im Rang gleich.

Insolvenz und Vollstreckung

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Insolvenz und Vollstreckung

Gesetzestext

Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum01.01.2010 Außerkrafttretensdatum30.06.2020 AbkürzungAbgEO Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht Text§ 2.Paragraph 2,

(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nach Maßgabe des Abs. 2 sinngemäß auch in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nach Maßgabe des Absatz 2, sinngemäß auch in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.
(2)Absatz 2,Im Verfahren nach diesem Bundesgesetz bei den im Abs. 1 genannten Behörden gelten nachstehende Abweichungen:Im Verfahren nach diesem Bundesgesetz bei den im Absatz eins, genannten Behörden gelten nachstehende Abweichungen: a)Litera a Betreibender Gläubiger ist die abgabenberechtigte Körperschaft. b)Litera b Vollstreckungsbehörde ist die nach den besonderen Vorschriften mit der Vollstreckung betraute Behörde. Sie kann die Bezirksverwaltungsbehörde um die Durchführung der Vollstreckung ersuchen. c)Litera c Die in lit. b bezeichneten Behörden haben die Aufgaben zu besorgen, die nach diesem Bundesgesetz den Finanzämtern obliegen.Die in Litera b, bezeichneten Behörden haben die Aufgaben zu besorgen, die nach diesem Bundesgesetz den Finanzämtern obliegen. d)Litera d Als Exekutionstitel kommen neben den im § 4 genannten Rückstandsausweisen auch noch Zahlungsaufträge in Betracht, die mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehen sind.Als Exekutionstitel kommen neben den im Paragraph 4, genannten Rückstandsausweisen auch noch Zahlungsaufträge in Betracht, die mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehen sind. e)Litera e Die zugunsten mehrerer Abgabengläubiger (Abs. 1) bei derselben Vollstreckungshandlung begründeten Pfandrechte stehen im Rang gleich. Soweit die durch Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen beim Abgabenschuldner nicht eingebracht werden können, sind sie von allen Abgabengläubigern nach dem Verhältnis ihrer vollstreckbaren Abgabenforderungen zu tragen; nach dem gleichen Verhältnis ist auch ein nicht zureichender Verkaufserlös zu verwenden.Die zugunsten mehrerer Abgabengläubiger (Absatz eins,) bei derselben Vollstreckungshandlung begründeten Pfandrechte stehen im Rang gleich. Soweit die durch Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen beim Abgabenschuldner nicht eingebracht werden können, sind sie von allen Abgabengläubigern nach dem Verhältnis ihrer vollstreckbaren Abgabenforderungen zu tragen; nach dem gleichen Verhältnis ist auch ein nicht zureichender Verkaufserlös zu verwenden.

SchlagworteAnwendungsbereich Zuletzt aktualisiert am31.10.2019 Gesetzesnummer10003825 DokumentnummerNOR40104701

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.