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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Rückstellung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen nach einer Beschussprüfung, wenn Mängel festgestellt werden. Sie legt fest, wann die Zulassung einer Waffe verweigert werden muss.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel7. Beschußverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 26/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 11Paragraph 11 Inkrafttretensdatum23.01.1985 Außerkrafttretensdatum15.10.1999 TextRückstellung nach dem Beschuß § 11. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die durch den Beschuß offensichtlich beschädigt wurden, und solche, bei denen die Kontrolle gemäß § 10 einen der folgenden Mängel ergibt, sind dem Einreicher zurückzustellen und die Zulassung mit Bescheid zu verweigern: Paragraph 11, (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die durch den Beschuß offensichtlich beschädigt wurden, und solche, bei denen die Kontrolle gemäß Paragraph 10, einen der folgenden Mängel ergibt, sind dem Einreicher zurückzustellen und die Zulassung mit Bescheid zu verweigern: 1.Ziffer eins Zündversager oder schwacher Zündstifteinschlag, 2.Ziffer 2 Lösen des Schusses beim Schließen der Waffe bzw. wenn diese nicht richtig verschlossen ist, 3.Ziffer 3 Klemmen der Patronenhülse beim Ausziehen derselben, 4.Ziffer 4 Hülsenreißer, 5.Ziffer 5 Dehnung im Patronen- oder Kartuschenlager, 6.Ziffer 6 Verformung im zylindrischen Teil des Laufes, 7.Ziffer 7 Überschreitung des maximal zulässigen Verschlußabstandes von 0,20 mm bei Handfeuerwaffen für Randfeuerpatronen bzw. von 0,15 mm bei Handfeuerwaffen für Zentralfeuerpatronen, 8.Ziffer 8 Beschädigung oder Verformung wesentlicher Teile des Verschlusses, 9.Ziffer 9 sichtbare Fehler an der Oberfläche eines der höchstbeanspruchten Teile, 10.Ziffer 10 Fehlerhaftigkeit des Funktionsmechanismus (Lade- und Entlademechanismus, Verschluß, Sicherung, Zündung usw.) oder wirkungslose Sicherung, 11.Ziffer 11 Nichtbestehen einer der gemäß § 10 Abs. 2 und 3 vorgenommenen Sonderprüfungen.Nichtbestehen einer der gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und 3 vorgenommenen Sonderprüfungen. (2) Die Beurteilung der Mängel gemäß Abs. 1 ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile vorzunehmen. (2) Die Beurteilung der Mängel gemäß Absatz eins, ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile vorzunehmen. (3) Bei Handfeuerwaffen gemäß § 1 Z 1 lit. c sind durch die Abfeuerung hervorgerufene Verformungen und Risse an der Oberfläche zulässig, wenn sie ausschließlich an denjenigen Stellen, an welchen sie für die Funktion der Handfeuerwaffe vorgesehen sind, auftreten und keine Gefahr für den Benützer damit verbunden ist. (3) Bei Handfeuerwaffen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera c, sind durch die Abfeuerung hervorgerufene Verformungen und Risse an der Oberfläche zulässig, wenn sie ausschließlich an denjenigen Stellen, an welchen sie für die Funktion der Handfeuerwaffe vorgesehen sind, auftreten und keine Gefahr für den Benützer damit verbunden ist. (4) Wird die Typenprüfung (§§ 4 bis 10) nicht bestanden (§ 11 Abs. 1), dann kann der Einreicher nach Behebung der Mängel eine neuerliche Typenprüfung an einem anderen Exemplar derselben Type beantragen. (4) Wird die Typenprüfung (Paragraphen 4 bis 10) nicht bestanden (Paragraph 11, Absatz eins,), dann kann der Einreicher nach Behebung der Mängel eine neuerliche Typenprüfung an einem anderen Exemplar derselben Type beantragen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.