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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Aufsicht über Systeme, die Abfälle aus Haushalten sammeln und verwerten, um sicherzustellen, dass diese effizient und ordnungsgemäß arbeiten. Es legt fest, wie und wann diese Systeme überprüft werden müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 35Paragraph 35 Inkrafttretensdatum20.06.2017 Außerkrafttretensdatum10.12.2021 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextMissbrauchsaufsicht über haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme§ 35.Paragraph 35, (1)Absatz eins,Das Expertengremium hat betreffend haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme 1.Ziffer eins auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Beirats gemäß § 34, sofern das letzte Gutachten über das zu überprüfende Sammel- und Verwertungssystem vor mehr als zwei Jahren erstellt wurde, oderauf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Beirats gemäß Paragraph 34,, sofern das letzte Gutachten über das zu überprüfende Sammel- und Verwertungssystem vor mehr als zwei Jahren erstellt wurde, oder 2.Ziffer 2 spätestens alle vier Jahre ein Gutachten zu erstellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. (2)Absatz 2,Im Rahmen dieses Gutachtens ist darzulegen, ob 1.Ziffer eins die Tarifgrundsätze und die Effizienzkriterien gemäß einer Verordnung nach § 36 eingehalten werden,die Tarifgrundsätze und die Effizienzkriterien gemäß einer Verordnung nach Paragraph 36, eingehalten werden, 2.Ziffer 2 eine effiziente Betriebsführung des Sammel- und Verwertungssystems, insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit des Aufwands und der Erlöse, gegeben ist, 3.Ziffer 3 eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder gemäß § 32 Abs. 3 besteht undeine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder gemäß Paragraph 32, Absatz 3, besteht und (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Z 14, BGBl. I Nr. 70/2017)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017,) 5.Ziffer 5 ausreichende Übernahmekapazitäten in zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher vorhanden sind. Wird ein Gutachten auf Antrag von drei Beiratsmitgliedern (Abs. 1 Z 1) erstellt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Anhörung des Beirates gemäß § 34 und des betreffenden Sammel- und Verwertungssystems einen Prüfungsschwerpunkt für dieses Gutachten festzulegen.Wird ein Gutachten auf Antrag von drei Beiratsmitgliedern (Absatz eins, Ziffer eins,) erstellt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Anhörung des Beirates gemäß Paragraph 34 und des betreffenden Sammel- und Verwertungssystems einen Prüfungsschwerpunkt für dieses Gutachten festzulegen. (3)Absatz 3,Der Betreiber des haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystems hat alle zur Erstellung des Gutachtens erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die diesbezüglichen Geschäftsunterlagen zu gewähren. (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Gutachten dem Beirat gemäß § 34 weiterzuleiten.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Gutachten dem Beirat gemäß Paragraph 34, weiterzuleiten. SchlagworteSammelsystem Zuletzt aktualisiert am13.12.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40193394

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.