Kurz gesagt
Dieser Artikel regelt, wie eine Vertragspartei Maßnahmen ergreifen kann, um ihre Zahlungsbilanz oder Außenfinanzierung zu schützen, wenn sie in Schwierigkeiten gerät oder solche Schwierigkeiten drohen.
Was es regelt
- Die Einführung oder Aufrechterhaltung von Schutzmaßnahmen oder Beschränkungen des Kapitalverkehrs sowie für Zahlungen und Transfers.
- Die Bedingungen, unter denen solche Maßnahmen ergriffen werden dürfen.
- Die Notifizierungspflichten und Konsultationsverfahren zwischen den Vertragsparteien.
- Die Berücksichtigung von Empfehlungen des Internationalen Währungsfonds.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan.
- Insbesondere eine Vertragspartei, die ernste Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsschwierigkeiten hat oder befürchtet.
Eckpunkte
- Maßnahmen dürfen nur bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsschwierigkeiten ergriffen werden.
- Die Maßnahmen dürfen eine Nicht-Vertragspartei nicht günstiger behandeln als die andere Vertragspartei.
- Sie müssen mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds vereinbar sein und unnötige Schädigungen der Interessen der anderen Vertragspartei vermeiden.
- Die Maßnahmen gelten nur für einen begrenzten Zeitraum und werden schrittweise abgebaut, sobald sich die Lage verbessert.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 273Artikel 273
Inkrafttretensdatum01.03.2020
Index59/04 EU - EWR
TextARTIKEL 273Beschränkungen im Fall von Zahlungsbilanzschwierigkeiten und Außenfinanzierungsschwierigkeiten(1)Absatz eins,Im Fall bereits eingetretener oder drohender ernster Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsschwierigkeiten kann die betroffene Vertragspartei Schutzmaßnahmen oder Beschränkungen des Kapitalverkehrs sowie für Zahlungen und Transfers einführen oder aufrechterhalten.
(2)Absatz 2,Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen
a)Litera a
behandeln eine Vertragspartei nicht weniger günstig als eine Nicht-Vertragspartei;
b)Litera b
sind (gegebenenfalls) mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds vereinbar;
c)Litera c
vermeiden unnötige Schädigungen der Handelsinteressen, der wirtschaftlichen oder der finanziellen Interessen der anderen Vertragspartei;
d)Litera d
gelten nur für einen begrenzten Zeitraum und werden schrittweise im Zug der Verbesserung der in Absatz 1 beschriebenen Lage abgebaut.
(3)Absatz 3,Im Falle des Handels mit Waren kann eine Vertragspartei Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsposition einführen oder aufrechterhalten. Solche Maßnahmen werden im Einklang mit dem GATT 1994 und der Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 getroffen.
(4)Absatz 4,Im Falle des Handels mit Dienstleistungen kann eine Vertragspartei Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsposition einführen. Solche Maßnahmen werden im Einklang mit dem GATS getroffen.
(5)Absatz 5,Die Vertragspartei, die in den Absätzen 1 und 2 genannte Beschränkungen aufrechterhält oder eingeführt hat, notifiziert diese unverzüglich der anderen Vertragspartei und legt ihr baldmöglichst einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor.
(6)Absatz 6,Werden Beschränkungen nach diesem Artikel eingeführt oder aufrechterhalten, finden unverzüglich Konsultationen im Kooperationsausschuss statt, sofern solche Konsultationen nicht außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Abkommens abgehalten werden.
(7)Absatz 7,Im Rahmen der Konsultationen werden die Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungs-schwierigkeiten geprüft, die zu den jeweiligen Maßnahmen führten, wobei unter anderem folgenden Faktoren Rechnung getragen wird:
a)Litera a
Art und Umfang der Schwierigkeiten,
b)Litera b
Außenwirtschafts- und Handelssituation oder
c)Litera c
andere zur Verfügung stehende Abhilfemaßnahmen.
(8)Absatz 8,In den Konsultationen wird geprüft, ob die Beschränkungen mit den Absätzen 1 und 2 im Einklang stehen.
(9)Absatz 9,Bei den Konsultationen werden alle statistischen und sonstigen Feststellungen des Internationalen Währungsfonds bezüglich Devisen, Währungsreserven und Zahlungsbilanzsituation von den Vertragsparteien akzeptiert und Schlussfolgerungen auf der Grundlage der Beurteilung der Zahlungsbilanz- und der Außenfinanzierungsposition der betroffenen Vertragspartei durch den Internationalen Währungsfonds festlegt.
SchlagworteZahlungsbilanzschwierigkeit, Zahlungsbilanzposition, Außenwirtschaftssituation
Zuletzt aktualisiert am12.08.2020
Gesetzesnummer20011102
DokumentnummerNOR40222221
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.