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Kurz gesagt

Diese Verordnung legt fest, welche Abfallarten es gibt und wie Abfälle diesen Arten zuzuordnen sind. Sie regelt auch, wie diese Abfallarten zu kennzeichnen und zu dokumentieren sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverzeichnisverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 570/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 498/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2008, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum31.12.2008 Außerkrafttretensdatum30.09.2020 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAbfallverzeichnis§ 1.Paragraph eins, (1)Absatz eins,Das Abfallverzeichnis umfasst die Abfallarten, die in Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“, ausgegeben am 1. Oktober 2005, aufgelistet sind, mit den in Abschnitt III. der Anlage 5 angeführten Änderungen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Abfallverzeichnis am EDM-Portal, edm.gv.at, zu veröffentlichen.Das Abfallverzeichnis umfasst die Abfallarten, die in Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“, ausgegeben am 1. Oktober 2005, aufgelistet sind, mit den in Abschnitt römisch drei. der Anlage 5 angeführten Änderungen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Abfallverzeichnis am EDM-Portal, edm.gv.at, zu veröffentlichen. (2)Absatz 2,Die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart hat gemäß den Vorgaben der Anlage 5 zu erfolgen. Dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anlage 3 zu berücksichtigen. Sofern für die Zuordnung zu einer Abfallart Untersuchungen erforderlich sind, haben diese gemäß Anlage 4 zu erfolgen. Ist für die Zuordnung eines Abfallstroms eine Untersuchung erforderlich, so ist die Ausarbeitung des Probenahmeplans, Durchführung der Probenahme und die Untersuchung durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt vorzunehmen. Die für die Zuordnung notwendigen Beurteilungsunterlagen sind Teil der Aufzeichnungen betreffend die Abfallart. (3)Absatz 3,Einzelne Abfallarten enthalten Spezifizierungen. Im Sinne dieser Verordnung sind folgende Spezifizierungen, die durch weitere Codestellen und Zusatzbemerkungen gekennzeichnet sind, zu verwenden: 1.Ziffer eins 77 „gefährlich kontaminiert“, 2.Ziffer 2 88 „ausgestuft“, 3.Ziffer 3 91 „verfestigt oder stabilisiert“, 4.Ziffer 4 sonstige abfallspezifische Unterteilungen. Die abfallspezifischen Unterteilungen müssen nur dann verwendet werden, wenn diese Unterteilung im Materienrecht oder in einem Bescheid vorgesehen ist. Eine freiwillige Verwendung ist möglich. (4)Absatz 4,Sofern nicht in den Verordnungen zum AWG 2002 anderes bestimmt ist, hat die Abfallart durch Angabe der Schlüssel-Nummer und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung, zu erfolgen. (5)Absatz 5,Bei Übermittlungen im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 und bei der Erstellung von Auszügen oder Zusammenfassungen (Summenbildung) von elektronischen Aufzeichnungen gemäß § 17 Abs. 5 AWG 2002 sind die Identifikationsnummern der Abfallarten der Spalte „GTIN“ des Abfallverzeichnisses gemäß Abs. 1 zu verwenden.Bei Übermittlungen im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 und bei der Erstellung von Auszügen oder Zusammenfassungen (Summenbildung) von elektronischen Aufzeichnungen gemäß Paragraph 17, Absatz 5, AWG 2002 sind die Identifikationsnummern der Abfallarten der Spalte „GTIN“ des Abfallverzeichnisses gemäß Absatz eins, zu verwenden. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20003077 DokumentnummerNOR40103633

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.