Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Übergabe und Behandlung von gefährlichen Abfällen und Altölen, um deren sichere Handhabung und Nachverfolgung zu gewährleisten. Es legt fest, welche Informationen bei der Übergabe und Übernahme dieser Stoffe dokumentiert und gemeldet werden müssen.
Was es regelt
- Die Deklaration von Menge und Art gefährlicher Abfälle und Altöle bei der Übergabe.
- Die Meldepflichten für Sammler und Behandler von gefährlichen Abfällen und Altölen.
- Die Möglichkeit zur Anordnung von Analysen und Probenaufbewahrung bei der Übergabe bestimmter Abfallarten.
- Die Festlegung von Inhalt und Form der Begleitscheine durch Verordnung.
Wen es betrifft
- Personen, die gefährliche Abfälle und Altöle an einen Übernehmer übergeben oder transportieren lassen.
- Sammler und Behandler von gefährlichen Abfällen und Altölen sowie Personen, die eigene gefährliche Abfälle und Altöle selbst behandeln.
Eckpunkte
- Bei der Übergabe von gefährlichen Abfällen und Altölen muss ein Begleitschein mit Menge und Art der Stoffe deklariert werden.
- Besondere Gefahren, die mit der Behandlung verbunden sein können, sind bekanntzugeben.
- Sammler oder Behandler müssen innerhalb von drei Wochen nach Übernahme oder Behandlung Art, Menge, Herkunft, Transporteur und Adressat der Abfälle dem Landeshauptmann melden.
- Analysen und Proben können bei der Übergabe angeordnet und müssen aufbewahrt sowie auf Verlangen vorgelegt werden, wenn dies zur Feststellung gefährlicher Abfälle erforderlich ist.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 19Artikel eins, Paragraph 19
Inkrafttretensdatum01.07.1990
Außerkrafttretensdatum30.09.1998
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextÜbergabe von gefährlichen Abfällen und Altölen§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Wer gefährliche Abfälle und Altöle einem Übernehmer übergibt oder sie in der Absicht, sie einem Übernehmer zu übergeben, zu diesem befördert oder befördern läßt, hat Menge und Art der gefährlichen Abfälle und Altöle in einem Begleitschein zu deklarieren. Besondere Gefahren, die mit der Behandlung verbunden sein können, sind bekanntzugeben. Mit der Übernahme des Begleitscheines durch den Übernehmer gehen die in § 17 geregelten Pflichten auf den Übernehmer über; dessen Ersatzansprüche gegen den Vorbesitzer bleiben unberührt.Wer gefährliche Abfälle und Altöle einem Übernehmer übergibt oder sie in der Absicht, sie einem Übernehmer zu übergeben, zu diesem befördert oder befördern läßt, hat Menge und Art der gefährlichen Abfälle und Altöle in einem Begleitschein zu deklarieren. Besondere Gefahren, die mit der Behandlung verbunden sein können, sind bekanntzugeben. Mit der Übernahme des Begleitscheines durch den Übernehmer gehen die in Paragraph 17, geregelten Pflichten auf den Übernehmer über; dessen Ersatzansprüche gegen den Vorbesitzer bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,Wer gefährliche Abfälle und Altöle als Sammler oder Behandler übernimmt oder eigene gefährliche Abfälle und Altöle selbst behandelt, hat innerhalb von drei Wochen nach der Übernahme oder der Behandlung dem Landeshauptmann Art, Menge, Herkunft, Transporteur und Adressat dieser Abfälle und Altöle zu melden. Die Übermittlung von Daten der Begleitscheine kann im Wege der automatischen Datenverarbeitung an den zuständigen Landeshauptmann mit dessen Zustimmung erfolgen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anordnen, daß einzelne der im Abs. 1 genannten Abfallarten anläßlich der Übergabe zu analysieren sind und daß Analysen und Proben aufzubewahren sowie auf Verlangen vorzulegen sind, sofern dies zur Feststellung gefährlicher Abfälle erforderlich ist. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie eine derartige Verordnung auch für Altölarten erlassen.Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anordnen, daß einzelne der im Absatz eins, genannten Abfallarten anläßlich der Übergabe zu analysieren sind und daß Analysen und Proben aufzubewahren sowie auf Verlangen vorzulegen sind, sofern dies zur Feststellung gefährlicher Abfälle erforderlich ist. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie eine derartige Verordnung auch für Altölarten erlassen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Inhalt und Form der Begleitscheine mit Verordnung näher zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR12135171
alte DokumentnummerN8199012123J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.