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Kurz gesagt

Dieses Abkommen fördert die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, insbesondere Usbekistan. Es legt die Bereiche fest, in denen diese Kooperation stattfinden soll, und betont die Anwendung hoher Umweltstandards.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 122/2021Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2021, TypVertrag – Usbekistan §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 3Artikel 3 Inkrafttretensdatum01.12.1997 Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen TextArtikel 3(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit fördern. (2)Absatz 2,Die Vertragsparteien stimmen überein, daß insbesondere in folgenden Bereichen Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind: –Strichaufzählung Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Niederlassungen, –Strichaufzählung Errichtung von Handelsvertretungen, –Strichaufzählung Direktinvestitionen in allen Wirtschaftsbereichen, –Strichaufzählung Technologie- und Know-how-Transfer, angewandte Forschung; Austausch von Lizenzen und Patenten, –Strichaufzählung Normen- und Richtlinienwesen, –Strichaufzählung Land- und Forstwirtschaft, –Strichaufzählung Maschinenbau einschließlich Produktion von Ausrüstungen für die Land- und Forstwirtschaft und Bewässerungssysteme, –Strichaufzählung Lebensmittelindustrie; Verarbeitung, Lagerung und Verpackung landwirtschaftlicher Produkte, –Strichaufzählung Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen und Industrien einschließlich Rüstungskonversion, –Strichaufzählung Leichtindustrie einschließlich Produktion qualitativ hochwertiger und konkurrenzfähiger Textil-, Bekleidungs-, Schuh-, Leder- und Pelzwaren; Möbelerzeugung, –Strichaufzählung elektrische Geräte und Haushaltstechnik, –Strichaufzählung elektronische und elektrotechnische Industrie, –Strichaufzählung Metallurgie und metallverarbeitende Industrie, –Strichaufzählung Industrieanlagenbau, –Strichaufzählung chemische und petrochemische Industrie, –Strichaufzählung Gesundheitswesen, medizinische und pharmazeutische Industrie, –Strichaufzählung Umweltschutz einschließlich Produktion biologischer Pflanzenschutzmittel, –Strichaufzählung Aufsuchung, Gewinnung, Be- und Verarbeitung und Vermarktung von mineralischen Rohstoffen, –Strichaufzählung Bauindustrie; Herstellung von Baumaterialien einschließlich Ausrüstungen, –Strichaufzählung Energie; Aufsuchung, Gewinnung, Be- und Verarbeitung, Transport, Lieferung und Vermarktung von Erdöl, Erdgas und anderen Energieträgern, –Strichaufzählung Ausbau und Revitalisierung von Energiesystemen einschließlich Kraftwerken und Leitungsnetzen, –Strichaufzählung finanzielle und Bankdienstleistungen, Marketing- und industrielle Dienstleistungen, –Strichaufzählung Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen, Austausch von Experten und Delegationen, –Strichaufzählung Austausch von juristischen, wirtschaftlichen, statistischen und technischen Informationen, Dokumentationen und Publikationen. (3)Absatz 3,In allen Bereichen der Zusammenarbeit sollen die Projekte grundsätzlich nach den höchsten Standards der Umwelttechnologien verwirklicht werden. SchlagworteNormenwesen, Textilware, Bekleidungsware, Schuhware, Lederware, Bearbeitung, Marketingleistung Zuletzt aktualisiert am02.09.2021 Gesetzesnummer20011649 DokumentnummerNOR40237738

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.