Kurz gesagt
Dieses Abkommen fördert die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, insbesondere Usbekistan. Es legt die Bereiche fest, in denen diese Kooperation stattfinden soll, und betont die Anwendung hoher Umweltstandards.
Was es regelt
- Die Förderung der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technisch-wissenschaftlichen Zusammenarbeit.
- Spezifische Kooperationsbereiche wie die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen, Direktinvestitionen und Technologietransfer.
- Die Anwendung höchster Umweltstandards bei allen Kooperationsprojekten.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien (Länder, die das Abkommen unterzeichnet haben, insbesondere Usbekistan).
- Unternehmen und Organisationen, die in den genannten Kooperationsbereichen tätig sind.
Eckpunkte
- Die Zusammenarbeit soll im Rahmen der Möglichkeiten und der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften erfolgen (Artikel 3 Absatz 1).
- Kooperationsmöglichkeiten bestehen in vielen Bereichen, darunter Gründung von Gemeinschaftsunternehmen, Direktinvestitionen und Technologietransfer (Artikel 3 Absatz 2).
- Projekte sollen grundsätzlich nach den höchsten Standards der Umwelttechnologien verwirklicht werden (Artikel 3 Absatz 3).
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 122/2021Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2021,
TypVertrag – Usbekistan
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 3Artikel 3
Inkrafttretensdatum01.12.1997
Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
TextArtikel 3(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit fördern.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien stimmen überein, daß insbesondere in folgenden Bereichen Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:
–Strichaufzählung
Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Niederlassungen,
–Strichaufzählung
Errichtung von Handelsvertretungen,
–Strichaufzählung
Direktinvestitionen in allen Wirtschaftsbereichen,
–Strichaufzählung
Technologie- und Know-how-Transfer, angewandte Forschung; Austausch von Lizenzen und Patenten,
–Strichaufzählung
Normen- und Richtlinienwesen,
–Strichaufzählung
Land- und Forstwirtschaft,
–Strichaufzählung
Maschinenbau einschließlich Produktion von Ausrüstungen für die Land- und Forstwirtschaft und Bewässerungssysteme,
–Strichaufzählung
Lebensmittelindustrie; Verarbeitung, Lagerung und Verpackung landwirtschaftlicher Produkte,
–Strichaufzählung
Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen und Industrien einschließlich Rüstungskonversion,
–Strichaufzählung
Leichtindustrie einschließlich Produktion qualitativ hochwertiger und konkurrenzfähiger Textil-, Bekleidungs-, Schuh-, Leder- und Pelzwaren; Möbelerzeugung,
–Strichaufzählung
elektrische Geräte und Haushaltstechnik,
–Strichaufzählung
elektronische und elektrotechnische Industrie,
–Strichaufzählung
Metallurgie und metallverarbeitende Industrie,
–Strichaufzählung
Industrieanlagenbau,
–Strichaufzählung
chemische und petrochemische Industrie,
–Strichaufzählung
Gesundheitswesen, medizinische und pharmazeutische Industrie,
–Strichaufzählung
Umweltschutz einschließlich Produktion biologischer Pflanzenschutzmittel,
–Strichaufzählung
Aufsuchung, Gewinnung, Be- und Verarbeitung und Vermarktung von mineralischen Rohstoffen,
–Strichaufzählung
Bauindustrie; Herstellung von Baumaterialien einschließlich Ausrüstungen,
–Strichaufzählung
Energie; Aufsuchung, Gewinnung, Be- und Verarbeitung, Transport, Lieferung und Vermarktung von Erdöl, Erdgas und anderen Energieträgern,
–Strichaufzählung
Ausbau und Revitalisierung von Energiesystemen einschließlich Kraftwerken und Leitungsnetzen,
–Strichaufzählung
finanzielle und Bankdienstleistungen, Marketing- und industrielle Dienstleistungen,
–Strichaufzählung
Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen, Austausch von Experten und Delegationen,
–Strichaufzählung
Austausch von juristischen, wirtschaftlichen, statistischen und technischen Informationen, Dokumentationen und Publikationen.
(3)Absatz 3,In allen Bereichen der Zusammenarbeit sollen die Projekte grundsätzlich nach den höchsten Standards der Umwelttechnologien verwirklicht werden.
SchlagworteNormenwesen, Textilware, Bekleidungsware, Schuhware, Lederware, Bearbeitung, Marketingleistung
Zuletzt aktualisiert am02.09.2021
Gesetzesnummer20011649
DokumentnummerNOR40237738
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.