Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Sozialversicherung für den Ständigen Schiedshof und seine Angestellten in Österreich. Es befreit sie von Pflichtbeiträgen, ermöglicht aber den freiwilligen Beitritt zu verschiedenen Versicherungszweigen.
Für wen: Den Ständigen Schiedshof; Angestellte des Schiedshofes, die dem Personalstand des Büros des Schiedshofes in Wien angehören.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Befreiung des Schiedshofs und seiner Angestellten von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung.
- Das Recht der Angestellten, freiwillig der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung beizutreten.
- Die Fristen und Bedingungen für den Beitritt zu diesen Versicherungen.
- Die Beendigung der Versicherung und die Beitragszahlung durch die Angestellten.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Den Ständigen Schiedshof.
- Angestellte des Schiedshofes, die dem Personalstand des Büros des Schiedshofes in Wien angehören.
Was sind die Eckpunkte?
- Der Schiedshof und seine Angestellten sind von allen Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung befreit.
- Angestellte können innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens oder Dienstbeginn schriftlich ihren Beitritt zur Sozialversicherung erklären.
- Die Versicherung beginnt mit Dienstbeginn, wenn die Erklärung innerhalb von sieben Arbeitstagen abgegeben wird, sonst am Tag nach der Erklärung.
- Angestellte müssen für die Dauer der Versicherung die Beiträge zur Gänze an die Österreichische Gesundheitskasse entrichten.
Arbeitsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich KundmachungsorganBGBl. III Nr. 57/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 57 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 10Artikel 10 Inkrafttretensdatum01.06.2023 Index19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH) TextArtikel 10Sozialversicherung(1)Absatz eins,Der Schiedshof und jene Angestellten des Schiedshofes, die dem Personalstand des Büros des Schiedshofes in Wien angehören, sind von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.
SchlagworteKrankenversicherung, Unfallversicherung Zuletzt aktualisiert am28.04.2023 Gesetzesnummer20012251 DokumentnummerNOR40252747