Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, welche Behandlungen von Abfällen, insbesondere von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, nicht erlaubt sind, um die Freisetzung umweltrelevanter Stoffe zu verhindern.
Was es regelt
- Unzulässige Zerkleinerung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten.
- Einschränkungen bei der stofflichen Verwertung bestimmter Gehäusematerialien.
- Verbot der Verwendung von bleihaltigen Glasfraktionen in bestimmten Industrien.
- Einschränkungen bei der stofflichen Verwertung von barium- und strontiumhaltigem Glas.
- Verbot der stofflichen Verwertung bestimmter Komponenten wie Leiterplattenreste, PCB-haltige Kondensatoren und Flüssigkristallanzeigen.
Wen es betrifft
- Betriebe, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte behandeln oder verwerten.
- Personen oder Unternehmen, die mit der Entsorgung oder dem Recycling von Abfällen zu tun haben.
Eckpunkte
- Das Zerkleinern (z.B. Schreddern) von nicht-schadstoffentfrachteten Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist nicht zulässig, wenn dadurch umweltrelevante Stoffe freigesetzt werden können.
- Eine stoffliche Verwertung von Kunststoff- und Holzgehäusen mit halogenierten oder schwermetallhaltigen Zusätzen ist nur erlaubt, wenn diese Zusätze technisch notwendig sind.
- Bleihaltige Glasfraktionen aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten dürfen nicht als Schleifmittel, in der Baustoffindustrie oder in der keramischen Industrie verwendet werden.
- Das Abschwelen von Kabeln und elektrischen Leitungen ist grundsätzlich nicht zulässig, außer bei bestimmten paraffinöl- oder teerölgetränkten Papierummantelungen ohne Halogene.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallbehandlungspflichtenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 459/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2004,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum13.08.2005
Außerkrafttretensdatum25.09.2006
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextUnzulässige Behandlungen§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen des § 12 Abs. 1 ist das Zerkleinern, wie zB das Schreddern von nicht-schadstoffentfrachteten Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht zulässig, wenn durch die Behandlung nicht ausgeschlossen werden kann, dass dadurch eine Freisetzung umweltrelevanter Stoffe erfolgt.Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins, ist das Zerkleinern, wie zB das Schreddern von nicht-schadstoffentfrachteten Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht zulässig, wenn durch die Behandlung nicht ausgeschlossen werden kann, dass dadurch eine Freisetzung umweltrelevanter Stoffe erfolgt.
(2)Absatz 2,Eine stoffliche Verwertung von Kunststoff- und Holzgehäusen mit halogenierten oder schwermetallhaltigen Zusätzen, Imprägnierungen oder Lacken ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die jeweiligen Stoffe oder Zusätze auf Grund technischer Erfordernisse dem neuen Produkt zugesetzt werden müssen.
(3)Absatz 3,Die Verwendung von bleihaltigen Glasfraktionen aus der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten als Schleifmittel oder in der Baustoffindustrie zur Herstellung von Baustoffen und als Bauzuschlagstoff oder in der keramischen Industrie oder bei der Schaumglasherstellung ist nicht zulässig.
(4)Absatz 4,Eine stoffliche Verwertung von barium- und strontiumhaltigem Glas aus Bildröhren ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen Barium und Strontium auf Grund technischer Erfordernisse dem neuen Produkt zugesetzt werden müssen.
(5)Absatz 5,Eine stoffliche Verwertung von der von Metallen getrennten Restfraktion der Leiterplatten ist nicht zulässig.
(6)Absatz 6,Eine stoffliche Verwertung von im Sinne des § 16 Abs. 2 AWG 2002 PCB-haltigen Kondensatoren, von im Sinne des § 16 Abs. 2 AWG 2002 PCB-haltigen und PCT-haltigen elektrischen Betriebsmitteln, von FCKW und anderen Kältemitteln ist nicht zulässig.Eine stoffliche Verwertung von im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, AWG 2002 PCB-haltigen Kondensatoren, von im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, AWG 2002 PCB-haltigen und PCT-haltigen elektrischen Betriebsmitteln, von FCKW und anderen Kältemitteln ist nicht zulässig.
(7)Absatz 7,Eine stoffliche Verwertung von Flüssigkristallanzeigen mit Gasentladungslampen (LCDs) ist nicht zulässig.
(8)Absatz 8,Das Abschwelen von Kabeln und elektrischen Leitungen ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für Kabel und elektrische Leitungen mit paraffinöl- oder teerölgetränkten Papierummantelungen, sofern diese frei von halogenhaltigen Materialen sind (§ 7 Abs. 1 Z 3).Das Abschwelen von Kabeln und elektrischen Leitungen ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für Kabel und elektrische Leitungen mit paraffinöl- oder teerölgetränkten Papierummantelungen, sofern diese frei von halogenhaltigen Materialen sind (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3,).
(9)Absatz 9,Die Anwendung nasschemischer Verfahren zur Abtrennung des Leuchtpulvers oder des Quecksilbers von Lampen ist nicht zulässig.
SchlagworteKunststoffgehäuse
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20003793
DokumentnummerNOR40058816
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.