Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie eine Vertragspartei Beschränkungen im Kapitalverkehr und bei Zahlungen einführen kann, wenn sie ernste Schwierigkeiten mit ihrer Zahlungsbilanz oder Außenfinanzierung hat. Es stellt sicher, dass solche Maßnahmen fair, zeitlich begrenzt und im Einklang mit internationalen Abkommen sind.
Was es regelt
- Die Einführung oder Aufrechterhaltung von Schutzmaßnahmen oder Beschränkungen für den Kapitalverkehr, Zahlungen und Transfers bei Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsschwierigkeiten.
- Die Bedingungen, unter denen solche Beschränkungen angewendet werden dürfen, einschließlich der Nichtdiskriminierung und der Vereinbarkeit mit internationalen Standards.
- Die Notifizierungspflichten und Konsultationsverfahren zwischen den Vertragsparteien, wenn solche Maßnahmen ergriffen werden.
- Die Berücksichtigung von Feststellungen des Internationalen Währungsfonds bei Konsultationen.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien.
- Insbesondere eine Vertragspartei, die von ernsten Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsschwierigkeiten betroffen ist.
Eckpunkte
- Eine Vertragspartei kann bei ernsten Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsschwierigkeiten Beschränkungen einführen oder aufrechterhalten (Artikel 374 Absatz 1).
- Diese Maßnahmen dürfen eine Nicht-Vertragspartei nicht günstiger behandeln als eine Vertragspartei und müssen mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds von 1944 vereinbar sein (Artikel 374 Absatz 2 lit. a und b).
- Die Beschränkungen gelten nur für einen begrenzten Zeitraum und werden schrittweise abgebaut, sobald sich die Lage verbessert (Artikel 374 Absatz 2 lit. d).
- Die betroffene Vertragspartei muss die andere Vertragspartei unverzüglich über die Beschränkungen informieren und einen Zeitplan für deren Aufhebung vorlegen (Artikel 374 Absatz 5).
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 374Artikel 374
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextARTIKEL 374Beschränkungen im Fall von Zahlungsbilanzschwierigkeiten und Außenfinanzierungsschwierigkeiten(1)Absatz eins,Im Fall bereits eingetretener oder drohender ernster Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsschwierigkeiten kann die betroffene Vertragspartei Schutzmaßnahmen oder Beschränkungen für den Kapitalverkehr sowie für Zahlungen und Transfers einführen oder aufrechterhalten.
(2)Absatz 2,Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen
a)Litera a
behandeln eine Vertragspartei nicht weniger günstig wird als eine Nicht-Vertragspartei;
b)Litera b
sind gegebenenfalls mit den Bestimmungen des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds von 1944 vereinbar;
c)Litera c
vermeiden unnötige Schädigungen der Handelsinteressen, der wirtschaftlichen oder der finanziellen Interessen der anderen Vertragspartei;
d)Litera d
gelten nur für einen begrenzten Zeitraum und werden schrittweise im Zug der Verbesserung der in Absatz 1 beschriebenen Lage abgebaut.
(3)Absatz 3,Im Falle des Handels mit Waren kann eine Vertragspartei Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsposition einführen oder aufrechterhalten. Solche Maßnahmen müssen mit dem GATT 1994 und der Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 im Einklang stehen.
(4)Absatz 4,Im Falle des Handels mit Dienstleistungen kann eine Vertragspartei Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsposition einführen. Solche Maßnahmen müssen mit dem GATS im Einklang stehen.
(5)Absatz 5,Eine Vertragspartei, die in Absatz 1 genannte Beschränkungen aufrechterhält oder eingeführt hat, notifiziert diese unverzüglich der anderen Vertragspartei und legt ihr baldmöglichst einen Zeitplan für deren Aufhebung vor.
(6)Absatz 6,Werden Beschränkungen nach diesem Artikel eingeführt oder aufrechterhalten, finden unverzüglich Konsultationen im Partnerschaftsausschuss statt, sofern solche Konsultationen nicht außerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens abgehalten werden.
(7)Absatz 7,Im Rahmen der Konsultationen werden die Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungs-schwierigkeiten geprüft, die zu den jeweiligen Maßnahmen führten, wobei unter anderem folgenden Faktoren Rechnung getragen wird:
a)Litera a
Art und Umfang der Schwierigkeiten,
b)Litera b
Außenwirtschafts- und Handelssituation oder
c)Litera c
andere zur Verfügung stehende Abhilfemaßnahmen.
(8)Absatz 8,In den Konsultationen wird geprüft, ob die Beschränkungen mit den Absätzen 1 und 2 im Einklang stehen.
(9)Absatz 9,Bei den Konsultationen werden alle statistischen und sonstigen Feststellungen des Internationalen Währungsfonds bezüglich Devisen, Währungsreserven und Zahlungsbilanzsituation von den Vertragsparteien akzeptiert und Schlussfolgerungen auf der Grundlage der Beurteilung der Zahlungsbilanz- und der Außenfinanzierungsposition der betroffenen Vertragspartei durch den Internationalen Währungsfonds festlegt.
SchlagworteZahlungsbilanzschwierigkeit
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40260125
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.