Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie eine Vertragspartei Beschränkungen im Kapitalverkehr und bei Zahlungen einführen kann, wenn sie ernste Schwierigkeiten mit ihrer Zahlungsbilanz oder Außenfinanzierung hat. Es stellt sicher, dass solche Maßnahmen fair, zeitlich begrenzt und im Einklang mit internationalen Abkommen sind.
Was es regelt
- Die Einführung oder Aufrechterhaltung von Schutzmaßnahmen oder Beschränkungen für den Kapitalverkehr, Zahlungen und Transfers bei Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsschwierigkeiten.
- Die Bedingungen, unter denen solche Beschränkungen angewendet werden dürfen, einschließlich der Nichtdiskriminierung und der Vereinbarkeit mit internationalen Standards.
- Die Notifizierungspflichten und Konsultationsverfahren zwischen den Vertragsparteien, wenn solche Maßnahmen ergriffen werden.
- Die Berücksichtigung von Feststellungen des Internationalen Währungsfonds bei Konsultationen.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien.
- Insbesondere eine Vertragspartei, die von ernsten Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsschwierigkeiten betroffen ist.
Eckpunkte
- Eine Vertragspartei kann bei ernsten Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsschwierigkeiten Beschränkungen einführen oder aufrechterhalten (Artikel 374 Absatz 1).
- Diese Maßnahmen dürfen eine Nicht-Vertragspartei nicht günstiger behandeln als eine Vertragspartei und müssen mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds von 1944 vereinbar sein (Artikel 374 Absatz 2 lit. a und b).
- Die Beschränkungen gelten nur für einen begrenzten Zeitraum und werden schrittweise abgebaut, sobald sich die Lage verbessert (Artikel 374 Absatz 2 lit. d).
- Die betroffene Vertragspartei muss die andere Vertragspartei unverzüglich über die Beschränkungen informieren und einen Zeitplan für deren Aufhebung vorlegen (Artikel 374 Absatz 5).
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 374Artikel 374 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextARTIKEL 374Beschränkungen im Fall von Zahlungsbilanzschwierigkeiten und Außenfinanzierungsschwierigkeiten