Kurz gesagt
Diese Verordnung legt Emissionswerte für die Einleitung von Abwasser aus kommunalen Abwasserreinigungsanlagen in Fließgewässer fest. Sie regelt, welche Grenzwerte für die Verschmutzung des Wassers einzuhalten sind.
Was es regelt
- Emissionswerte für Abwasser oder Mischwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete.
- Anforderungen an die Abwasserbehandlung, wie biologische Reinigung und Speicherung von Mischwässern.
- Die Einbringung von Senkgrubenräumgut in öffentliche Abwasseranlagen.
- Die Anwendung der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung, sofern diese Verordnung keine andere Regelung enthält.
Wen es betrifft
- Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte, Siedlungen, Gemeinden, Wassergenossenschaften und Wasserverbände.
- Personen oder Einrichtungen, die Abwasser oder Mischwasser in Fließgewässer einleiten.
Eckpunkte
- Die Emissionswerte sind in Anlage A festgelegt und müssen bei der wasserrechtlichen Bewilligung vorgeschrieben werden.
- Die Verordnung gilt für Anlagen mit einem Schmutzfrachtanfall von mehr als 50 EGW60.
- Abwasserbehandlungsmaßnahmen müssen biologische Abwasserreinigung mit Kohlenstoff-, Stickstoff- und Phosphorentfernung umfassen.
- Senkgrubenräumgut darf nur über Fäkalienübernahmestationen in öffentliche Abwasseranlagen eingebracht werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Emissionsverordnung für kommunales Abwasser
KundmachungsorganBGBl. Nr. 180/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 210/1996Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1996,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum05.08.1993
Außerkrafttretensdatum07.05.1996
Index81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Beachtezum Inkrafttretensdatum vgl. § 5zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 5
Text§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser oder Mischwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete in ein Fließgewässer sind, soweit nicht die Bestimmungen des § 33b Abs. 6 oder 10 WRG 1959 Anwendung finden, die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Die Emissionswerte gelten für Abwasserreinigungsanlagen vonBei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser oder Mischwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete in ein Fließgewässer sind, soweit nicht die Bestimmungen des Paragraph 33 b, Absatz 6, oder 10 WRG 1959 Anwendung finden, die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Die Emissionswerte gelten für Abwasserreinigungsanlagen von
a)Litera a
Einzelobjekten mit einem Schmutzfrachtanfall von mehr als 50 EGW60 ausgenommen solchen in Extremlage,
b)Litera b
Siedlungen mit einem Schmutzfrachtanfall von mehr als 50 EGW60,
c)Litera c
Gemeinden, Wassergenossenschaften und Wasserverbänden mit einem Schmutzfrachtanfall von mehr als 50 EGW60 einschließlich der durch die Kanalisation miterfaßten gewerblich-industriellen und sonstigen Abwässer, soferne die Schädlichkeit dieser Abwässer mittels biologischer Verfahren mit gleichem Erfolg wie bei kommunalem Abwasser verringert werden kann und trotz dieser Einleitungen der vorwiegend kommunale Charakter des Gesamtabwassers gegeben ist.
Der Ausdruck „EGW60“ bezeichnet eine Schmutzfracht von 60 g BSB5 pro Einwohnergleichwert und Tag. Die Zuordnung einer Abwassereinleitung zu einer Größenklasse der Anlage A richtet sich nach dem der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegenden Bemessungswert für die Abwasserreinigungsanlage.
(2)Absatz 2,Soweit diese Verordnung keine andere Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung.
(3)Absatz 3,Zur Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A sind grundsätzlich folgende Abwasserbehandlungsmaßnahmen (Stand der Reinigungs- und Behandlungstechnik) vorzusehen:
1.Ziffer eins
biologische Abwasserreinigung mit Kohlenstoffentfernung und Nitrifikation sowie größenabhängig mit Stickstoffentfernung und Phosphorentfernung,
2.Ziffer 2
Speicherung von Mischwässern und Ableitung zur Abwasserreinigungsanlage gemäß § 3 Abs. 3 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung,Speicherung von Mischwässern und Ableitung zur Abwasserreinigungsanlage gemäß Paragraph 3, Absatz 3, der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung,
3.Ziffer 3
Einbringung von Senkgrubenräumgut in öffentliche Abwasseranlagen ausschließlich über Fäkalienübernahmestationen (nicht jedoch unkontrolliert über Kanalschächte); die Belastung der Reinigungsanlagen durch Senkgrubenräumgut ist bei der Bemessung gesondert zu berücksichtigen.
SchlagworteReinigungstechnik
Zuletzt aktualisiert am13.01.2025
Gesetzesnummer10010637
DokumentnummerNOR12136123
alte DokumentnummerN8199312888A
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.