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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten bestimmter Bestimmungen sowie Übergangsregelungen für ärztliche Bestätigungen und Zusammenkünfte im Zusammenhang mit COVID-19.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Maßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 278/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 278/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 23Paragraph 23 Inkrafttretensdatum01.07.2021 Außerkrafttretensdatum16.07.2021 Abkürzung2. COVID-19-MV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextInkrafttreten und Übergangsrecht§ 23.Paragraph 23, (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft. Die §§ 12 bis 16 treten mit Ablauf des 28. Juli 2021 außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft. Die Paragraphen 12 bis 16 treten mit Ablauf des 28. Juli 2021 außer Kraft. (2)Absatz 2,Bereits vor Inkrafttreten der COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 214/2021, ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion und Nachweise über neutralisierende Antikörper behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.Bereits vor Inkrafttreten der COVID-19-Öffnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2021,, ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion und Nachweise über neutralisierende Antikörper behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit. (3)Absatz 3,Zusammenkünfte, die im zeitlichen Geltungsbereichs dieser Verordnung gemäß Abs. 1 stattfinden sollen, können bereits ab Kundmachung der Verordnung angezeigt, beantragt und bewilligt werden. Zusammenkünfte, für die ab 19. Mai 2021 eine Bewilligung in Vollziehung der COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV, BGBl. II Nr. 214/2021, erteilt wurde, bedürfen keiner Bewilligung gemäß § 12 Abs. 2 Z 1.Zusammenkünfte, die im zeitlichen Geltungsbereichs dieser Verordnung gemäß Absatz eins, stattfinden sollen, können bereits ab Kundmachung der Verordnung angezeigt, beantragt und bewilligt werden. Zusammenkünfte, für die ab 19. Mai 2021 eine Bewilligung in Vollziehung der COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2021,, erteilt wurde, bedürfen keiner Bewilligung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, (4)Absatz 4,Die Frist gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 gilt nicht für Zusammenkünfte, die bis 8. Juli 2021 stattfinden.Die Frist gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, gilt nicht für Zusammenkünfte, die bis 8. Juli 2021 stattfinden. (4)Absatz 4,§ 4, § 5 Abs. 1 und 4 und § 9 Abs. 2 in der Fassung des Art. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 278/2021 treten mit 22. Juli 2021 in Kraft; gleichzeitig treten § 8 Abs. 5 zweiter Satz und § 17 samt Überschrift außer Kraft.Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins und 4 und Paragraph 9, Absatz 2, in der Fassung des Artikel 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, treten mit 22. Juli 2021 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 8, Absatz 5, zweiter Satz und Paragraph 17, samt Überschrift außer Kraft. AnmerkungAbs. 4 wurde mit Art. 2 Z 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 278/2021 ein zweites Mal vergeben.Absatz 4, wurde mit Artikel 2, Ziffer 7, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, ein zweites Mal vergeben. Zuletzt aktualisiert am14.09.2021 Gesetzesnummer20011576 DokumentnummerNOR40235477

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.