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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt das Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsrecht für Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19. Sie legt fest, wann die Verordnung gültig ist und welche früheren Regelungen sie ersetzt.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 156/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 295/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 13Paragraph 13 Inkrafttretensdatum01.08.2022 Außerkrafttretensdatum21.10.2022 Abkürzung2. COVID-19-BMV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextInkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsrecht§ 13.Paragraph 13, (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 16. April 2022 in Kraft und mit Ablauf des 23. Oktober 2022 außer Kraft. (2)Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (COVID-19-BMV), BGBl. II Nr. 86/2022, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (COVID-19-BMV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2022,, außer Kraft. (3)Absatz 3,Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit. (4)Absatz 4,Am Ort der beruflichen Tätigkeit können in begründeten Fällen zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19 über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden. (5)Absatz 5,Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 Z 1, die §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 2, 3 und 6, § 9 Abs. 1 Z 6 und Abs. 6 Z 2, § 10 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 1 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 201/2022 treten mit 1. Juni 2022 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,, die Paragraphen 3 bis 5, Paragraph 6, Absatz 2, 3 und 6, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 10, Absatz 2, sowie Paragraph 13, Absatz eins und 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2022, treten mit 1. Juni 2022 in Kraft. (6)Absatz 6,Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt bis zum Ablauf des 11. September 2022 auch 1.Ziffer eins ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 180 Tage zurückliegen darf oder 2.Ziffer 2 ein Nachweis über eine weitere Impfung nach einer Impfung gemäß Z 1, wobei diese nicht länger als 365 Tage zurückliegen darf.ein Nachweis über eine weitere Impfung nach einer Impfung gemäß Ziffer eins,, wobei diese nicht länger als 365 Tage zurückliegen darf. (7)Absatz 7,§ 3 Abs. 4 und 5, § 4 Abs. 1 bis 4, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 3 und 5, § 9 Abs. 7, § 10 Abs. 2 Z 2 sowie § 13 Abs. 1 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 295/2022 treten mit 1. August 2022 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 4 und 5, Paragraph 4, Absatz eins bis 4, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 6, Absatz 3 und 5, Paragraph 9, Absatz 7,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 13, Absatz eins und 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2022, treten mit 1. August 2022 in Kraft. Zuletzt aktualisiert am21.10.2022 Gesetzesnummer20011886 DokumentnummerNOR40246485

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.