Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen Vertragsparteien bei der Bekämpfung von Betrug und anderen rechtswidrigen Handlungen, insbesondere im Hinblick auf Durchsuchungen und Beschlagnahmen. Es legt die Bedingungen fest, unter denen Rechtshilfeersuchen in diesen Bereichen bearbeitet werden.
Was es regelt
- Die Bedingungen für die Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen zur Durchsuchung und Beschlagnahme.
- Die Strafandrohung für Taten, die einem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegen müssen.
- Die Zulässigkeit von Rechtshilfeersuchen bei Geldwäsche.
- Die Vereinbarkeit der Erledigung von Rechtshilfeersuchen mit dem Recht der ersuchten Vertragspartei.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien des Abkommens (z.B. EG, Mitgliedstaaten, Schweiz).
- Personen, gegen die Rechtshilfeersuchen wegen Betrug, Geldwäsche oder anderer rechtswidriger Handlungen gestellt werden.
Eckpunkte
- Rechtshilfeersuchen für Durchsuchung und Beschlagnahme werden nur bearbeitet, wenn die zugrunde liegende Tat nach dem Recht beider Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsbeschränkenden Maßregel im Höchstmaß von mindestens sechs Monaten bedroht ist.
- Alternativ ist ein Ersuchen zulässig, wenn die Tat nach dem Recht einer Partei mit einer Sanktion des gleichen Höchstmaßes bedroht ist und nach dem Recht der anderen Partei als Ordnungswidrigkeit geahndet wird, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann.
- Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens muss mit dem Recht der ersuchten Vertragspartei vereinbar sein.
- Bei Geldwäsche sind Rechtshilfeersuchen zulässig, wenn die zugrunde liegenden Handlungen nach dem Recht beider Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsbeschränkenden Maßregel im Höchstmaß von mehr als sechs Monaten bedroht sind.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 66/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2018,
TypVertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 31Artikel 31
Inkrafttretensdatum21.03.2018
Index59/04 EU - EWR
BeachteFür das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Art. 44 Abs. 2 die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
TextARTIKEL 31Durchsuchung und Beschlagnahme(1) Die Vertragsparteien unterwerfen die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme keinen weiteren Bedingungen als denen, dass
a)Litera a
die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht beider Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens sechs Monaten bedroht ist oder nach dem Recht einer der beiden Vertragsparteien mit einer Sanktion des gleichen Höchstmaßes bedroht ist und nach dem Recht der anderen Vertragspartei als Zuwiderhandlung gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet wird, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann;
b)Litera b
die Erledigung des Rechtshilfeersuchens im Übrigen mit dem Recht der ersuchten Vertragspartei vereinbar ist.
(2) Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme wegen in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallender Geldwäsche *) sind ebenfalls unter der Voraussetzung zulässig, dass die Handlungen, die die zugrunde liegende Tat darstellen, nach dem Recht beider Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mehr als sechs Monaten bedroht sind.
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*) Schweizerischer Sprachgebrauch: „Geldwäscherei“.
Zuletzt aktualisiert am16.05.2018
Gesetzesnummer20010185
DokumentnummerNOR40201374
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.