Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die rechtliche Stellung von Schiedsrichtern und Teilnehmern an Verfahren des Ständigen Schiedshofs in Österreich. Es gewährt ihnen bestimmte Vorrechte und Befreiungen, um ihre Tätigkeit zu erleichtern.
Was es regelt
- Die Befreiung von der Gerichtsbarkeit für Äußerungen und Handlungen im Rahmen eines Verfahrens.
- Zusätzliche Vorrechte und Befreiungen, wenn das Verfahren in Österreich stattfindet.
- Die Ausstellung von Dokumenten zur Bestätigung der Teilnahme an einem Verfahren.
- Das Ende dieser Vorrechte und Befreiungen.
- Steuerliche Befreiungen für Bezüge und Spesen.
Wen es betrifft
- Schiedsrichter des Ständigen Schiedshofs.
- Teilnehmer an Verfahren des Ständigen Schiedshofs.
Eckpunkte
- Schiedsrichter und Teilnehmer sind dauerhaft von der Gerichtsbarkeit für ihre Äußerungen und Handlungen im Verfahren befreit.
- In Österreich genießen sie Schutz vor Verhaftung, Beschlagnahme von Gepäck und Unverletzlichkeit amtlicher Dokumente.
- Sie erhalten Umtauschmöglichkeiten für Bezüge und Spesen sowie das Recht zum Versand und Empfang von Dokumenten.
- Die Vorrechte und Befreiungen enden 15 Tage nach Beendigung der Anwesenheitspflicht, sofern die Ausreise aus Österreich möglich war.
- Zeiträume der Anwesenheit in Österreich für das Verfahren werden nicht als Aufenthaltszeiträume für steuerliche Zwecke angesehen, und Bezüge vom Schiedshof sind steuerbefreit.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 57/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 57 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 15Artikel 15
Inkrafttretensdatum01.06.2023
Index19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
TextArtikel 15Schiedsrichter und Teilnehmer an Verfahren(1)Absatz eins,Schiedsrichter und Teilnehmer an Verfahren genießen die Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die im Zuge ihrer Teilnahme an einem Verfahren gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen. Diese Befreiung besteht für alle Zeit.
(2)Absatz 2,Darüber hinaus genießen Schiedsrichter und Teilnehmer an Verfahren die folgenden Vorrechte und Befreiungen, sofern das Verfahren im Gebiet der Republik Österreich stattfindet:
(a)Absatz a,
Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung;
(b)Absatz b,
Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;
(c)Absatz c,
Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstiger Materialien;
(d)Absatz d,
die für die Überweisung ihrer Bezüge und Spesen erforderlichen Umtauschmöglichkeiten;
(e)Absatz e,
das Recht zum Versand und den Empfang von Papieren und Dokumenten in beliebiger Form durch Kurier oder in versiegelten Postsäcken, sofern diese der Kommunikation im Zusammenhang mit einem Verfahren vor dem Schiedshof dienen;
(f)Absatz f,
Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung, sofern die Einreise zum Zweck der Teilnahme an einem Verfahren des Schiedshofes erfolgt.
(3)Absatz 3,Sofern ein Verfahren im Gebiet der Republik Österreich stattfindet, stellt der Schiedshof den Schiedsrichtern und den Teilnehmern am Verfahren ein Dokument aus, welches die Notwendigkeit ihrer Teilnahme an dem Verfahren sowie dessen Dauer bestätigt. Dieses Dokument wird vor Ablauf der Geltungsdauer zurückgezogen, sobald eine Teilnahme am Verfahren oder eine Anwesenheit im Gebiet der Republik Österreich nicht mehr erforderlich ist.
(4)Absatz 4,Sofern in einem Dokument gemäß Abs. 3 nicht anders geregelt, enden die Vorrechte und Befreiungen gemäß Abs. 1 und 2 nach fünfzehn aufeinander folgenden Tagen ab dem Tag, an dem die Anwesenheit des Schiedsrichters oder des Teilnehmers am Verfahren vom Schiedshof nicht mehr benötigt wird, sofern das Gebiet der Republik Österreich innerhalb dieses Zeitraumes verlassen werden konnte.Sofern in einem Dokument gemäß Absatz 3, nicht anders geregelt, enden die Vorrechte und Befreiungen gemäß Absatz eins und 2 nach fünfzehn aufeinander folgenden Tagen ab dem Tag, an dem die Anwesenheit des Schiedsrichters oder des Teilnehmers am Verfahren vom Schiedshof nicht mehr benötigt wird, sofern das Gebiet der Republik Österreich innerhalb dieses Zeitraumes verlassen werden konnte.
(5)Absatz 5,In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während derer sich Schiedsrichter und Teilnehmer an Verfahren zur Erfüllung ihrer Funktionen in der Republik Österreich befinden, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre vom Schiedshof bezahlten Bezüge und Spesen während solcher Dienstzeiträume befreit.
Zuletzt aktualisiert am28.04.2023
Gesetzesnummer20012251
DokumentnummerNOR40252752
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.