Kurz gesagt
Dieser Artikel regelt, wie Streitigkeiten zwischen einem Land und einem Investor aus einem anderen Land bezüglich einer Investition gelöst werden können. Er legt fest, welche Wege zur Beilegung solcher Konflikte offenstehen.
Was es regelt
- Die Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Land und einem Investor des anderen Landes.
- Verschiedene Optionen für Investoren, um Streitigkeiten zur Entscheidung vorzulegen.
- Fristen für die Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens.
- Die Verbindlichkeit von Schiedssprüchen und die Rolle nationaler Gerichte.
Wen es betrifft
- Vertragsparteien (Länder), die als Gastland für Investitionen fungieren.
- Investoren der anderen Vertragspartei, die Investitionen getätigt haben.
Eckpunkte
- Streitigkeiten sollen zuerst freundschaftlich durch Verhandlungen und Konsultationen beigelegt werden.
- Kann eine Streitigkeit nicht freundschaftlich gelöst werden, kann der Investor sie einem Gericht, einem Ad-hoc-Schiedsgericht (UNCITRAL), der Internationalen Handelskammer, dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten oder einem anderen vereinbarten Verfahren unterbreiten.
- Eine Streitigkeit kann frühestens vier Monate nach schriftlicher Mitteilung an die Vertragspartei zur Entscheidung vorgelegt werden, aber nicht später als fünf Jahre nach Kenntnis der streitauslösenden Ereignisse.
- Schiedssprüche sind für beide Streitparteien endgültig und bindend.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Iran)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 96/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 11Artikel 11
Inkrafttretensdatum11.07.2004
TextARTIKEL 11BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN ZWISCHEN EINER VERTRAGSPARTEI UND EINEM INVESTOR DER ANDEREN VERTRAGSPARTEI(1)Absatz eins,
Kommt es zu einer Streitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei in Hinblick auf eine Investition, so sind die als Gastland fungierende Vertragspartei und der Investor in erster Linie bemüht, die Streitigkeit auf freundschaftlichem Weg durch Verhandlungen und Konsultationen beizulegen.
(2)Absatz 2,
Kann eine derartige Streitigkeit nicht gemäß Absatz 1 beigelegt werden, kann sie der betreffende Investor wahlweise zur Entscheidung unterbreiten:
a)Litera a
dem zuständigen Gericht der Vertragspartei, die Streitpartei ist;
b)Litera b
einem Ad-hoc-Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL);
c)Litera c
der Internationalen Handelskammer gemäß ihren Schiedsregeln;
d)Litera d
dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten für die Durchführung des Schiedsverfahrens gemäß der Washingtoner Konvention vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten, wenn oder sobald beide Vertragsparteien dieser beigetreten sind;
e)Litera e
jedem anderen Streitbeilegungsverfahren auf das sich die Streitparteien einigen.
(3)Absatz 3,
Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 2 nach vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Investor die Vertragspartei von seiner Absicht, die Streitigkeit zur Entscheidung zu unterbreiten, schriftlich in Kenntnis gesetzt hat, zur Entscheidung unterbreitet werden, jedoch nicht später als fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der Investor von den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen erstmals Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen.
(4)Absatz 4,
Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre Zustimmung, Investitionsstreitigkeiten dem obengenannten Gericht bzw. einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen.
(5)Absatz 5,
Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand oder Gegenforderung geltend, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten behaupteten Schadens oder eines Teiles davon aufgrund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages geleistet wurde oder geleistet wird.
(6)Absatz 6,
Das Schiedsurteil ist für beide Streitparteien endgültig und bindend.
(7)Absatz 7,
Die nationalen Gerichte haben keine Zuständigkeit, über einem Schiedsverfahren unterworfene Streitigkeiten zu entscheiden. Die Bestimmungen dieses Absatzes hindern die obsiegende Partei jedoch nicht daran, die Vollstreckung des Schiedsurteils vor nationalen Gerichten zu beantragen.
(8)Absatz 8,
Eine Vertragspartei kann aufgrund einer Streitigkeit, die ein Investor bereits einem Schiedsverfahren gemäß diesem Artikel unterworfen hat, kein Verfahren gemäß Artikel 12 einleiten, es sei denn, dass die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das Schiedsurteil in dieser Streitigkeit zu befolgen oder dass das Verfahren ohne eine Entscheidung über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.