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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die gemeinsame Nutzung der Erdgasspeicheranlagen Haidach und 7Fields zwischen Österreich und Deutschland, um die Erdgasversorgung zu sichern. Es reagiert auf die aktuelle Lage an den Energiemärkten infolge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine.

Was es regelt

  • Die gemeinsame Nutzung der Erdgasspeicheranlagen Haidach und 7Fields.
  • Die Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit Erdgas.
  • Die Einhaltung der Befüllungsziele für Erdgasspeicheranlagen gemäß EU-Verordnung.
  • Die gemeinsame Verantwortung für Befüllungsziele und Befüllungspfade.

Wen es betrifft

  • Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der Republik Österreich.
  • Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz der Bundesrepublik Deutschland.

Eckpunkte

  • Das Abkommen trat am 19. März 2023 in Kraft.
  • Es tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
  • Es dient der Einhaltung der Befüllungsziele des Anhang Ib der Europäischen Verordnung (EU) 2017/1938, geändert durch die Europäische Verordnung (EU) 2022/1032.
  • Österreich und Deutschland übernehmen eine gemeinsame Verantwortung für die Befüllungsziele und Befüllungspfade nach Artikel 6a Absatz 1 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1938.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbkommen über die gemeinsame Nutzung der Erdgasspeicheranlagen Haidach und 7Fields (Deutschland) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 16/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2023, TypVertrag – Deutschland §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0 Inkrafttretensdatum19.03.2023 Außerkrafttretensdatum31.12.2025 Unterzeichnungsdatum17.02.2023 Index59/06 Energie LangtitelAbkommen zwischen dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Nutzung der Erdgasspeicheranlagen Haidach und 7Fields StF: BGBl. III Nr. 16/2023 RatifikationstextDas Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 mit

  1. März 2023 in Kraft.Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 7, Absatz eins, mit
  2. März 2023 in Kraft. Präambel/PromulgationsklauselDas Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologieder Republik Österreichunddas Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutzder Bundesrepublik Deutschland,im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet, –von dem Wunsch geleitet, angesichts der derzeitigen Lage an den Energie- und den Gasmärkten, die sich in Folge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine eingestellt hat, zu reagieren, die Versorgungssicherheit mit Erdgas, unter Beachtung der besonderen Bedeutung von Erdgasspeicheranlagen, zu garantieren, den festgelegten Befüllungszielen, des Anhang Ib der Europäischen Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung, in der Fassung der Europäischen Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Juni 2022 zur Änderung der Europäischen Verordnung (EU) 2017/1938 und (EG) Nr. 715/2009 im Hinblick auf die Gasspeicherung (ABl. Nr. L 173 vom 30.6.2022 S. 17), für Erdgasspeicheranlagen zu entsprechen,von dem Wunsch geleitet, angesichts der derzeitigen Lage an den Energie- und den Gasmärkten, die sich in Folge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine eingestellt hat, zu reagieren, die Versorgungssicherheit mit Erdgas, unter Beachtung der besonderen Bedeutung von Erdgasspeicheranlagen, zu garantieren, den festgelegten Befüllungszielen, des Anhang römisch eins b der Europäischen Verordnung (EU) 2017 aus 1938, über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung, in der Fassung der Europäischen Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Juni 2022 zur Änderung der Europäischen Verordnung (EU) 2017 aus 1938, und (EG) Nr. 715 aus 2009, im Hinblick auf die Gasspeicherung Amtsblatt Nummer L 173 vom 30.6.2022 Seite 17), für Erdgasspeicheranlagen zu entsprechen, in der Erwägung, dass eine gemeinsame Verantwortung der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland für die Befüllungsziele und die Befüllungspfade nach Artikel 6a Absatz 1 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1938 übernommen wird, –in der Erwägung, dass eine gemeinsame Verantwortung der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland für die Befüllungsziele und die Befüllungspfade nach Artikel 6a Absatz 1 und 4 der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, übernommen wird, – haben Folgendes vereinbart: SchlagworteEnergiemarkt Zuletzt aktualisiert am02.03.2023 Gesetzesnummer20012188 DokumentnummerNOR40251258

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