Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Anmeldungen bezüglich Wertpapieren behandelt werden, insbesondere ob diese der Republik Österreich oder einem ehemaligen Eigentümer zugerechnet werden. Es legt fest, wie Entscheidungen getroffen und gerichtlich überprüft werden können.
Was es regelt
- Die Entscheidung, ob Anmeldungen für die Republik Österreich oder für einen ehemaligen Eigentümer behandelt werden.
- Das Außerkrafttreten von Bescheiden der Prüfstelle.
- Die Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung zu beantragen, wenn die Prüfstelle nicht fristgerecht entscheidet.
- Die Bedingungen, unter denen Gerichte Anträgen von ehemaligen Eigentümern oder der Finanzprokuratur stattgeben.
Wen es betrifft
- Die Prüfstelle (§ 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes).
- Die Republik Österreich und ehemalige Eigentümer, die Anmeldungen gemäß § 45 Abs. 2 bis 4 gemacht haben.
- Die Finanzprokuratur.
Eckpunkte
- Die Prüfstelle entscheidet über die Zurechnung von Anmeldungen.
- Der Bescheid der Prüfstelle wird auch der Finanzprokuratur zugestellt.
- Der Bescheid tritt außer Kraft, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung eine gerichtliche Entscheidung beantragt wird.
- Wird von der Prüfstelle nicht binnen sechs Monaten nach Ende der Anmeldefrist entschieden, kann eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 46Paragraph 46
Inkrafttretensdatum31.07.1956
Index13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Die Prüfstelle (§ 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) hat bei Anmeldungen gemäß § 45 Abs. 2 bis 4 zu entscheiden, ob diese Anmeldungen für die Republik Österreich oder für den in der Anmeldung gemäß § 45 Abs. 2 oder 3 als ehemaliger Eigentümer Bezeichneten behandelt werden. Der Bescheid ist auch der Finanzprokuratur zuzustellen.Die Prüfstelle (Paragraph 3, des Wertpapierbereinigungsgesetzes) hat bei Anmeldungen gemäß Paragraph 45, Absatz 2 bis 4 zu entscheiden, ob diese Anmeldungen für die Republik Österreich oder für den in der Anmeldung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, oder 3 als ehemaliger Eigentümer Bezeichneten behandelt werden. Der Bescheid ist auch der Finanzprokuratur zuzustellen.
(2)Absatz 2,Der Bescheid tritt außer Kraft, wenn der in der Anmeldung als ehemaliger Eigentümer Bezeichnete oder die Finanzprokuratur binnen sechs Wochen nach Zustellung die Entscheidung des Gerichtes beantragt (§ 20 des Wertpapierbereinigungsgesetzes).Der Bescheid tritt außer Kraft, wenn der in der Anmeldung als ehemaliger Eigentümer Bezeichnete oder die Finanzprokuratur binnen sechs Wochen nach Zustellung die Entscheidung des Gerichtes beantragt (Paragraph 20, des Wertpapierbereinigungsgesetzes).
(3)Absatz 3,Entscheidet die Prüfstelle nicht binnen sechs Monaten nach dem Ende der Anmeldefrist, so kann der in der Anmeldung als ehemaliger Eigentümer Bezeichnete oder die Finanzprokuratur die Entscheidung des Gerichtes (§ 20 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) beantragen.Entscheidet die Prüfstelle nicht binnen sechs Monaten nach dem Ende der Anmeldefrist, so kann der in der Anmeldung als ehemaliger Eigentümer Bezeichnete oder die Finanzprokuratur die Entscheidung des Gerichtes (Paragraph 20, des Wertpapierbereinigungsgesetzes) beantragen.
(4)Absatz 4,Einem fristgerechten Antrag des in der Anmeldung gemäß § 45 Abs. 2 oder 3 als ehemaliger Eigentümer Bezeichneten hat das Gericht nur stattzugeben, wenn hiefür die Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes gegeben sind und der Antragsteller einen Tatbestand gemäß § 13 Abs. 3 oder § 16 nachweist; einem fristgerechten Antrag der Finanzprokuratur hat das Gericht stattzugeben, wenn ein solcher Tatbestand nicht erwiesen ist. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 und 2 Buchstabe a und c bis h des Wertpapierbereinigungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.Einem fristgerechten Antrag des in der Anmeldung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, oder 3 als ehemaliger Eigentümer Bezeichneten hat das Gericht nur stattzugeben, wenn hiefür die Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes gegeben sind und der Antragsteller einen Tatbestand gemäß Paragraph 13, Absatz 3, oder Paragraph 16, nachweist; einem fristgerechten Antrag der Finanzprokuratur hat das Gericht stattzugeben, wenn ein solcher Tatbestand nicht erwiesen ist. Die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins und 2 Buchstabe a und c bis h des Wertpapierbereinigungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am26.03.2025
Gesetzesnummer10000285
DokumentnummerNOR12005543
alte DokumentnummerN1195617456S
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.