Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Haftung der Republik Österreich für bestimmte Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit Vermögenswerten des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen entstanden sind, welche aufgrund des Staatsvertrages in das Eigentum Österreichs übergegangen sind.
Was es regelt
- Die Haftung der Republik Österreich für Verbindlichkeiten, die zwischen dem 8. Mai 1945 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstanden sind.
- Die Haftung für Verbindlichkeiten, die zwischen dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und dem 31. Dezember 1956 entstanden sind.
- Die Gleichstellung bestimmter Verbindlichkeiten, die durch Rückstellungskommissionen oder Rückstellungs- und Rückgabevergleiche auferlegt wurden.
- Das Fortbestehen dinglicher Rechte Dritter an Liegenschaften oder bücherlichen Rechten des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen.
Wen es betrifft
- Die Republik Österreich als Haftungsträgerin.
- Bundesdienststellen oder öffentliche Verwalter, die Verbindlichkeiten eingegangen sind.
- Dritte mit dinglichen Rechten an den betroffenen Vermögenswerten.
Eckpunkte
- Die Republik Österreich haftet mit dem jeweiligen übergegangenen Vermögenswert.
- Die Regelung gilt für Verbindlichkeiten, die zwischen dem 8. Mai 1945 und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes eingegangen wurden.
- Die Regelung gilt auch für Verbindlichkeiten, die zwischen dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes und dem 31. Dezember 1956 eingegangen werden.
- Dingliche Rechte Dritter, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen, bleiben aufrecht.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5 Inkrafttretensdatum31.07.1956 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung Text§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Für Verbindlichkeiten, die zwischen dem
- Mai 1945 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Bundesdienststellen oder durch öffentliche Verwalter im Rahmen ihrer Befugnisse für die auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangenen Vermögenswerte des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen eingegangen worden sind, haftet die Republik Österreich jeweils mit dem übergegangenen Vermögenswert (§ 1 Abs. 1), zu dem die Verbindlichkeit gehört.Für Verbindlichkeiten, die zwischen dem
- Mai 1945 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Bundesdienststellen oder durch öffentliche Verwalter im Rahmen ihrer Befugnisse für die auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangenen Vermögenswerte des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen eingegangen worden sind, haftet die Republik Österreich jeweils mit dem übergegangenen Vermögenswert (Paragraph eins, Absatz eins,), zu dem die Verbindlichkeit gehört.
(2)Absatz 2,Die Regelung des Abs. 1 gilt auch für Verbindlichkeiten, die in Ansehung der in Abs. 1 genannten Vermögenswerte zwischen dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und dem
- Dezember 1956 eingegangen werden.Die Regelung des Absatz eins, gilt auch für Verbindlichkeiten, die in Ansehung der in Absatz eins, genannten Vermögenswerte zwischen dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und dem
- Dezember 1956 eingegangen werden.
(3)Absatz 3,Den Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 sind jene Verbindlichkeiten gleichzuhalten, die durch rechtskräftige Erkenntnisse der Rückstellungskommissionen dem Deutschen Reich oder seinen Einrichtungen wegen Untunlichkeit der Rückstellung infolge wirtschaftlicher Umgestaltung des entzogenen Vermögens auferlegt wurden (§ 23 Abs. 3 des Dritten Rückstellungsgesetzes), ferner Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen auf Grund von Rückstellungs- oder Rückgabevergleichen, die im Wege oder von einer zuständigen österreichischen Dienststelle als Maßnahme, betreffend das ehemalige Deutsche Eigentum, genehmigt wurden.Den Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins, sind jene Verbindlichkeiten gleichzuhalten, die durch rechtskräftige Erkenntnisse der Rückstellungskommissionen dem Deutschen Reich oder seinen Einrichtungen wegen Untunlichkeit der Rückstellung infolge wirtschaftlicher Umgestaltung des entzogenen Vermögens auferlegt wurden (Paragraph 23, Absatz 3, des Dritten Rückstellungsgesetzes), ferner Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen auf Grund von Rückstellungs- oder Rückgabevergleichen, die im Wege oder von einer zuständigen österreichischen Dienststelle als Maßnahme, betreffend das ehemalige Deutsche Eigentum, genehmigt wurden.
(4)Absatz 4,Dingliche Rechte Dritter, die an Liegenschaften oder bücherlichen Rechten des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen, bleiben aufrecht. SchlagworteRückstellungsvergleich Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000285 DokumentnummerNOR12005501 alte DokumentnummerN1195617414S