Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zulassung von Typen von Handfeuerwaffen und deren höchstbeanspruchten Teilen nach einer Typenprüfung. Es legt fest, unter welchen Bedingungen das Recht zur Verwendung eines speziellen Beschusszeichens erteilt wird und welche Pflichten damit verbunden sind.
Was es regelt
- Die Erteilung des Rechts zur Verwendung eines Beschusszeichens für Typenprüfung nach bestandener Typenprüfung.
- Die Auflagen, die mit diesem Recht verbunden sind, insbesondere die Ausführung weiterer Exemplare und die Bereitstellung von Schussapparaten.
- Die Angaben, die ein Bescheid über die Typenzulassung enthalten muss.
- Die Verwendung des Beschusszeichens für Typenprüfung (Zulassungszeichen) und die Kennzeichnungspflicht vor dem Inverkehrbringen.
Wen es betrifft
- Einreicher von Handfeuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen zur Typenprüfung.
- Hersteller, Importeure oder Einreicher von zugelassenen Typen von Handfeuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen.
Eckpunkte
- Nach bestandener Typenprüfung (§§ 4 bis 10) wird das Recht erteilt, das Beschusszeichen für Typenprüfung in Verbindung mit der Zulassungsnummer zu verwenden.
- Alle weiteren Exemplare der zugelassenen Type müssen dem geprüften Exemplar entsprechend ausgeführt werden.
- Der Bescheid muss Angaben wie Wandstärke des Laufes, Durchmesser und Länge des Patronenlagers, Beschussgasdruck und die Zulassungsnummer enthalten.
- Alle Exemplare von zugelassenen Typen müssen vor dem Inverkehrbringen mit dem Beschusszeichen für Typenprüfung und weiteren Kennzeichnungen versehen werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
Kurztitel7. Beschußverordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 26/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum23.01.1985
Außerkrafttretensdatum15.10.1999
TextZulassung der Type
§ 12. (1) Wird die Typenprüfung (§§ 4 bis 10) für eine bestimmte Type von Handfeuerwaffen bzw. von höchstbeanspruchten Teilen bestanden, ist dem Einreicher mit Bescheid das Recht zu erteilen, für diese Type das Beschußzeichen für Typenprüfung (Zulassungszeichen gemäß Abs. 3) in Verbindung mit der Zulassungsnummer (Abs. 2 Z 4) zu verwenden. Dieses Recht ist insbesondere mit der Auflage zu verbinden, Paragraph 12, (1) Wird die Typenprüfung (Paragraphen 4 bis 10) für eine bestimmte Type von Handfeuerwaffen bzw. von höchstbeanspruchten Teilen bestanden, ist dem Einreicher mit Bescheid das Recht zu erteilen, für diese Type das Beschußzeichen für Typenprüfung (Zulassungszeichen gemäß Absatz 3,) in Verbindung mit der Zulassungsnummer (Absatz 2, Ziffer 4,) zu verwenden. Dieses Recht ist insbesondere mit der Auflage zu verbinden,
1.Ziffer eins
alle weiteren Exemplare dieser Type dem geprüften Exemplar entprechend (Anm.: richtig: entsprechend) (§ 2 Abs. 4) auszuführen undalle weiteren Exemplare dieser Type dem geprüften Exemplar entprechend Anmerkung, richtig: entsprechend) (Paragraph 2, Absatz 4,) auszuführen und
2.Ziffer 2
die für die Kontrollprüfungen (§ 13) benötigten Schußapparatedie für die Kontrollprüfungen (Paragraph 13,) benötigten Schußapparate
bzw. Einsteckläufe auf Aufforderung und nach Auswahl durch das Beschußamt beizustellen.
(2) Der Spruch des Bescheides hat die folgenden Angaben zu enthalten:
1.Ziffer eins
die Angaben der Ziffern 1 bis 7 des Einreichblattes (§ 3 Abs. 1),die Angaben der Ziffern 1 bis 7 des Einreichblattes (Paragraph 3, Absatz eins,),
2.Ziffer 2
die Wandstärke des Laufes sowie Durchmesser und Länge des Patronen- oder Kartuschenlagers,
3.Ziffer 3
den Beschußgasdruck und den höchstzulässigen Gebrauchsgasdruck oder die höchstzulässige Geschoßenergie,
4.Ziffer 4
die Zulassungsnummer als fortlaufende Zahl der Zulassungen.
(3) Das Beschußzeichen für Typenprüfung (Zulassungszeichen) hat der nachstehenden Abbildung zu entsprechen. Es darf nur in allseitig gleicher linearer Vergrößerung oder Verkleinerung verwendet werden:
(Anm.: Abbildung nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)Anmerkung, Abbildung nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen)
(4) Das geprüfte Exemplar ist im Beschußamt für die Dauer der Gültigkeit der Zulassung aufzubewahren.
(5) Alle Exemplare von zugelassenen Typen von Handfeuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen sind vom Hersteller, Importeur oder Einreicher mit dem Beschußzeichen für Typenprüfung (Zulassungszeichen) gemäß Abs. 3 gemeinsam mit den Kennzeichnungen gemäß § 5 Abs. 1 zu versehen, ehe sie in Verkehr gebracht werden. (5) Alle Exemplare von zugelassenen Typen von Handfeuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen sind vom Hersteller, Importeur oder Einreicher mit dem Beschußzeichen für Typenprüfung (Zulassungszeichen) gemäß Absatz 3, gemeinsam mit den Kennzeichnungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zu versehen, ehe sie in Verkehr gebracht werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.