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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Enteignung von Grundstücken für den Bau von Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen und die damit verbundenen Entschädigungs- und Rückübereignungsrechte.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 27Artikel eins, Paragraph 27 Inkrafttretensdatum05.03.1994 Außerkrafttretensdatum01.11.2002 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextEnteignung, Rückübereignung§ 27.Paragraph 27, Für die Errichtung von ortsfesten Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen einschließlich der erforderlichen Zufahrten ist die Enteignung durch den Landeshauptmann gegen angemessene Entschädigung zulässig. Auf die Enteignung und das Enteignungsverfahren ist das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden: Für die Errichtung von ortsfesten Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen einschließlich der erforderlichen Zufahrten ist die Enteignung durch den Landeshauptmann gegen angemessene Entschädigung zulässig. Auf die Enteignung und das Enteignungsverfahren ist das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 71, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden: 1.Ziffer eins Der Enteignungsgegner kann im Zuge des Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte einschließlich der Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103 (Einforstungsrechte) in Anspruch zu nehmenden Grundstücke oder des gesamten Grundstückes oder der Teile von solchen gegen Entschädigung verlangen, wenn diese durch die beantragte Belastung ihre bisherige Benützbarkeit verlieren würden.Der Enteignungsgegner kann im Zuge des Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte einschließlich der Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103 (Einforstungsrechte) in Anspruch zu nehmenden Grundstücke oder des gesamten Grundstückes oder der Teile von solchen gegen Entschädigung verlangen, wenn diese durch die beantragte Belastung ihre bisherige Benützbarkeit verlieren würden. 2.Ziffer 2 Es gelten hinsichtlich der Rückübereignung die Bestimmungen im Sinne des § 20a des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung, und zwar auch dann, wenn der Betrieb der Anlage vor Ablauf von zwanzig Jahren ab Rechtskraft der Enteignung dauernd eingestellt wird.Es gelten hinsichtlich der Rückübereignung die Bestimmungen im Sinne des Paragraph 20 a, des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung, und zwar auch dann, wenn der Betrieb der Anlage vor Ablauf von zwanzig Jahren ab Rechtskraft der Enteignung dauernd eingestellt wird. SchlagworteWaldnutzungsrecht, BGBl. Nr. 71/1954, BGBl. Nr. 103/1951,Waldnutzungsrecht, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1951,, BGBl. Nr. 286/1971Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971, Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR12137002 alte DokumentnummerN8199433512J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.