Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie bestimmte Medikamente in Österreich über ihr Verfallsdatum hinaus verwendet werden dürfen, wenn ein Mangel besteht. Es soll sicherstellen, dass die Bevölkerung auch in Engpasssituationen mit notwendigen Arzneimitteln versorgt werden kann.
Was es regelt
- Die Möglichkeit, Arzneispezialitäten über das Verfallsdatum hinaus in Verkehr zu bringen.
- Die Bedingungen und Nachweise, die für eine solche Verlängerung erforderlich sind.
- Das Antragsverfahren beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.
- Die Veröffentlichung und Löschung von betroffenen Arzneispezialitäten in einer Liste.
Wen es betrifft
- Zulassungsinhaber von Arzneispezialitäten.
- Krankenanstalten, in denen diese Medikamente angewendet werden.
Eckpunkte
- Ein Inverkehrbringen über das Verfallsdatum hinaus ist nur zur ausschließlichen Anwendung in Krankenanstalten erlaubt.
- Es muss nachgewiesen werden, dass kein Risiko für Patienten besteht und der Bedarf nicht mit Alternativen gedeckt werden kann.
- Der Antrag muss per E-Mail an nat@basg.gv.at gesendet werden und spezifische Informationen wie Name des Zulassungsinhabers, Name der Arzneispezialität, Zulassungsnummer, Chargennummer und Stabilitätsdaten enthalten.
- Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen veröffentlicht die betreffenden Arzneispezialitäten auf seiner Homepage und löscht sie, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. COVID-19-ArzneimittelV
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 72/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 72 aus 2022,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum01.03.2022
Außerkrafttretensdatum31.08.2022
Index82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Kann der Bedarf der österreichischen Bevölkerung an einer Arzneispezialität dokumentiert und nachweislich nicht gedeckt werden, kann der Zulassungsinhaber einer Arzneispezialität beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ein Inverkehrbringen über das Verfallsdatum hinaus zur ausschließlichen Anwendung in Krankenanstalten beantragen. Dabei ist nachzuweisen, dass ein Inverkehrbringen über das Verfallsdatum hinaus ohne Risken für den Patienten/die Patientin erfolgen kann und der Bedarf nicht mit alternativen Arzneispezialitäten abgedeckt werden kann.
(2)Absatz 2,Der Antrag gemäß Abs. 1 ist beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen durch den Zulassungsinhaber per E-Mail an nat@basg.gv.at einzureichen und hat folgende Informationen zu beinhalten:Der Antrag gemäß Absatz eins, ist beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen durch den Zulassungsinhaber per E-Mail an nat@basg.gv.at einzureichen und hat folgende Informationen zu beinhalten:
1.Ziffer eins
Name des Zulassungsinhabers,
2.Ziffer 2
Name der Arzneispezialität,
3.Ziffer 3
Zulassungsnummer,
4.Ziffer 4
Betroffene Chargennummer,
5.Ziffer 5
geeignete Stabilitätsdaten zum Nachweis, dass ein Inverkehrbringen über das Verfallsdatum hinaus ohne Risken für den Patienten/die Patientin erfolgen kann,
6.Ziffer 6
Angabe des Verfallsdatums und
7.Ziffer 7
Angabe, wie lange die Abgabe nach Einschätzung des Zulassungsinhabers erfolgen kann.
(3)Absatz 3,Nach Überprüfung des Antrags hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 die betreffende Arzneispezialität in einer Liste auf seiner Homepage allgemein zugänglich zu veröffentlichen.Nach Überprüfung des Antrags hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, die betreffende Arzneispezialität in einer Liste auf seiner Homepage allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4,Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vor, hat der Zulassungsinhaber dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen dies unverzüglich mitzuteilen. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat unverzüglich die Löschung der betreffenden Arzneispezialität aus der Liste gemäß Abs. 3 vorzunehmen.Liegen die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht mehr vor, hat der Zulassungsinhaber dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen dies unverzüglich mitzuteilen. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat unverzüglich die Löschung der betreffenden Arzneispezialität aus der Liste gemäß Absatz 3, vorzunehmen.
(5)Absatz 5,Kommt der Zulassungsinhaber seiner Verpflichtung gemäß Abs. 4 nicht nach, kann das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen nach Überprüfung eine amtswegige Löschung vornehmen.Kommt der Zulassungsinhaber seiner Verpflichtung gemäß Absatz 4, nicht nach, kann das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen nach Überprüfung eine amtswegige Löschung vornehmen.
Zuletzt aktualisiert am28.02.2022
Gesetzesnummer20011831
DokumentnummerNOR40242547
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.