Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Anerkennung von Führerscheinen für Kraftfahrzeugführer im internationalen Verkehr zwischen den Vertragsstaaten. Es legt fest, unter welchen Bedingungen ausländische Führerscheine gültig sind und wann ein internationaler Führerschein erforderlich sein kann.
Was es regelt
- Die Bedingungen für das Führen von Kraftfahrzeugen durch ausländische Fahrer in Vertragsstaaten.
- Die Anerkennung von nationalen und internationalen Führerscheinen.
- Die Ausstellung und Gültigkeit internationaler Führerscheine.
- Die Aberkennung des Rechts, einen Führerschein zu nutzen, und die damit verbundenen Verfahren.
Wen es betrifft
- Kraftfahrzeugführer, die in einem anderen Vertragsstaat als dem Ausstellungsstaat ihres Führerscheins fahren möchten.
- Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, die Führerscheine ausstellen oder anerkennen.
Eckpunkte
- Vertragsstaaten müssen Führerscheine anerkennen, die von einem anderen Vertragsstaat ausgestellt wurden, wenn die Bedingungen des Anhangs 8 erfüllt sind.
- Ein internationaler Führerschein kann verlangt werden, besonders wenn der nationale Führerschein nicht dem Muster in Anhang 9 entspricht oder kein nationaler Führerschein erforderlich ist.
- Der internationale Führerschein wird von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates ausgestellt und ermächtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen in allen Vertragsstaaten.
- Das Recht, einen Führerschein zu nutzen, kann aberkannt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder bei Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Straßenverkehr
KundmachungsorganBGBl. Nr. 222/1955Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 24Artikel 24
Inkrafttretensdatum02.02.1957
Index99/01 Straßenverkehr
TextV. Kapitelrömisch fünf. KapitelKraftfahrzeugführer [Motorfahrzeugführer] im internationalen VerkehrArtikel 241.Ziffer eins Alle Vertragsstaaten gestatten ohne neue Prüfung jedem in ihr Land kommenden Führer, der die Bedingungen des Anhanges 8 erfüllt, auf ihren Straßen Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] der in den Anhängen 9 und 10 umschriebenen Gattungen zu führen, für die dem Führer auf Grund einer Eignungsprüfung von der zuständigen Behörde eines anderen Vertragsstaates oder eines seiner Teilgebiete oder durch einen von dieser Behörde ermächtigten Verband ein gültiger Führerschein ausgestellt worden ist.
2.Ziffer 2 Die Vertragsstaaten können aber von den in ihr Land kommenden Führern verlangen, daß sie einen internationalen Führerschein nach dem Muster des Anhanges 10 mitführen, besonders dann, wenn der Führer aus einem Lande kommt, in dem kein nationaler Führerschein erforderlich ist, oder wenn sein nationaler Führerschein nicht dem Muster in Anhang 9 entspricht.
3.Ziffer 3 Der internationale Führerschein wird den Führern, die ihre Eignung nachgewiesen haben, von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates oder eines seiner Teilgebiete oder von einem durch diese Behörde ermächtigten Verband ausgestellt und von der Behörde oder dem Verband mit Siegel oder Stempel versehen. Der Führerschein ermächtigt seinen Inhaber, in allen Vertragsstaaten Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] der Gattungen zu führen, für die er ausgestellt ist.
4.Ziffer 4 Das Recht, von einem nationalen oder internationalen Führerschein Gebrauch zu machen, kann aberkannt werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung offensichtlich nicht mehr erfüllt sind.
5.Ziffer 5 Ein Vertragsstaat oder seine Teilgebiete können einem Führer das Recht, von einem nationalen oder internationalen Führerschein Gebrauch zu machen, nur dann aberkennen, wenn der Führer eine Zuwiderhandlung gegen die Verkehrsvorschriften begangen hat, die nach der Gesetzgebung des betreffenden Vertragsstaates den Entzug des Führerscheines zur Folge haben kann. In diesem Fall können der Vertragsstaat oder sein Teilgebiet, die das Recht auf Verwendung des Führerscheines aberkannt haben, den Führerschein einziehen und ihn bis zum Ablauf der Aberkennungsfrist oder, wenn der Führer das Gebiet dieses Vertragsstaates früher verläßt, bis zu seiner Ausreise zurückbehalten. Der Staat oder sein Teilgebiet können die Aberkennung auf dem Führerschein eintragen und Namen und Adresse des Führers der Behörde mitteilen, die den Führerschein ausgestellt hat.
6.Ziffer 6 Fünf Jahre vom Inkrafttreten dieses Abkommens an gelten die Bedingungen dieses Artikels bei allen Führern als erfüllt, die nach den Bestimmungen des am 24. April 1926 in Paris unterzeichneten Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr oder des am 15. Dezember 1943 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Regelung des interamerikanischen Kraftfahrzeugverkehrs zum internationalen Verkehr zugelassen sind und die nach diesen Abkommen erforderlichen Papiere besitzen.
Zuletzt aktualisiert am06.08.2021
Gesetzesnummer10011286
DokumentnummerNOR40057386
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.