Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Genehmigungen im Abfallwirtschaftsbereich, um den Prozess zu straffen und gleichzeitig die Beteiligung relevanter Parteien zu gewährleisten.
Was es regelt
- Die Anwendung spezifischer Paragraphen (§§ 38, 39, 43 und 46 bis 49) im vereinfachten Verfahren.
- Die öffentliche Auflage von Genehmigungsanträgen und die Möglichkeit für Nachbarn, sich dazu zu äußern.
- Die Fristen für die Erlassung von Bescheiden.
- Die Parteistellung verschiedener Akteure im vereinfachten Verfahren.
Wen es betrifft
- Antragsteller für Genehmigungen gemäß § 37 Abs. 3.
- Nachbarn der Standortgemeinde, die von einem geplanten Projekt betroffen sein könnten.
- Behörden, die Genehmigungen erteilen.
Eckpunkte
- Ein Antrag für eine Genehmigung muss vier Wochen öffentlich aufgelegt werden.
- Nachbarn können innerhalb dieser Auflagefrist Einsicht nehmen und sich äußern.
- Ein Bescheid muss innerhalb von vier Monaten nach Einlangen des Antrags erlassen werden.
- Neben dem Antragsteller haben unter anderem das Arbeitsinspektorat, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan und der Umweltanwalt Parteistellung.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 50Paragraph 50
Inkrafttretensdatum01.01.2005
Außerkrafttretensdatum30.06.2012
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextVereinfachtes Verfahren§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Im vereinfachten Verfahren sind die §§ 38, 39, 43 und 46 bis 49 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.Im vereinfachten Verfahren sind die Paragraphen 38, 39, 43 und 46 bis 49 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat einen Antrag für eine Genehmigung gemäß § 37 Abs. 3 vier Wochen aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Weise, wie Anschlag in der Standortgemeinde oder Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde, bekannt zu geben. Die Nachbarn können innerhalb der Auflagefrist Einsicht nehmen und sich zum geplanten Projekt äußern. Die Behörde hat bei der Genehmigung auf die eingelangten Äußerungen Bedacht zu nehmen.Die Behörde hat einen Antrag für eine Genehmigung gemäß Paragraph 37, Absatz 3, vier Wochen aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Weise, wie Anschlag in der Standortgemeinde oder Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde, bekannt zu geben. Die Nachbarn können innerhalb der Auflagefrist Einsicht nehmen und sich zum geplanten Projekt äußern. Die Behörde hat bei der Genehmigung auf die eingelangten Äußerungen Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Ein Bescheid ist innerhalb von vier Monaten nach Einlangen des Antrags zu erlassen.
(4)Absatz 4,Parteistellung im vereinfachten Verfahren hat der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Verkehrs-Arbeitsinspektorat gemäß dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 im Verfahren geltend zu machen und gegen den Bescheid Berufung zu erheben. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Parteistellung im vereinfachten Verfahren hat der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Verkehrs-Arbeitsinspektorat gemäß dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 im Verfahren geltend zu machen und gegen den Bescheid Berufung zu erheben. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40060790
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.