Kurz gesagt
Dieses Protokoll regelt die Einfuhr von Bild- und Tonmaterial, das für erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke bestimmt ist. Es legt fest, welche Arten von Materialien zollfrei eingeführt werden können und welche Ausnahmen es davon gibt.
Was es regelt
- Die zollfreie Einfuhr von Filmen, Filmbildstreifen, Mikrowiedergaben und Diapositiven.
- Die zollfreie Einfuhr von Tonaufnahmen.
- Die zollfreie Einfuhr von Modellen, Skizzen und Wandbildern erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters.
- Die zollfreie Einfuhr von sonstigem Bild- und Tonmaterial wie Videobändern, Mikrokarten, Material für programmierten Unterricht und Hologrammen.
Wen es betrifft
- Personen oder Organisationen, die Bild- und Tonmaterial für erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke importieren.
- Private Handelsunternehmen, die Bild- und Tonaufnahmen für Werbezwecke herstellen oder importieren.
Eckpunkte
- Spielzeugmodelle sind von der zollfreien Einfuhr ausgenommen.
- Gelöschte und unbenutzte Träger für Mikrowiedergaben sowie gelöschte und unbenutzte Bild- und Tonaufnahmeträger sind von den Befreiungen ausgenommen.
- Bild- und Tonaufnahmen, die von oder für ein privates Handelsunternehmen hauptsächlich für Werbezwecke hergestellt wurden, sind von den Befreiungen ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um Material zur Förderung des Fremdenverkehrs.
- Bei Bild- und Tonaufnahmen, bei denen die Werbung mehr als 25 % der Laufzeit einnimmt, gelten die Befreiungen nicht.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters – Protokoll
KundmachungsorganBGBl. Nr. 804/1994Bundesgesetzblatt Nr. 804 aus 1994,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 3aAnlage 3 a
Inkrafttretensdatum28.12.1994
Index39/04 Zollabkommen
TextAnhang C.1Bild- und Tonmaterial
i)Litera i
Filme 1), Filmbildstreifen, Mikrowiedergaben und Diapositive;
ii)Sub-Litera, i, i
Tonaufnahmen;
iii)iii
Modelle, Skizzen und Wandbilder erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, ausgenommen Spielzeugmodelle;
iv)Sub-Litera, i, v
sonstiges Bild- und Tonmaterial, wie
a)Litera a
Videobänder, Kinescope, Videoplatten, Videogramme und andere Bild- und Tonträger;
b)Litera b
Mikrokarten, Microfiches und Magnetbänder oder sonstige Datenträger, die von rechnergesteuerten Informations- und Dokumentationsdiensten verwendet werden;
c)Litera c
Material für programmierten Unterricht, auch in Form von Zusammenstellungen, mit dem entsprechenden gedruckten Material, einschließlich Bild- und Tonkassetten;
d)Litera d
Diafolien, einschließlich derjenigen für die unmittelbare Projektion oder für Lesegeräte;
e)Litera e
Hologramme für die Laserprojektion;
f)Litera f
Modelle oder bildliche Darstellungen von abstrakten Begriffen, wie Molekularstrukturen oder mathematischen Formeln;
g)Litera g
Multimediensätze;
h)Litera h
Material zur Förderung des Fremdenverkehrs, einschließlich des von privaten Unternehmen hergestellten Materials, das die Öffentlichkeit zu Reisen außerhalb des Einfuhrlandes anregen soll.
[Die in diesem Anhang vorgesehenen Befreiungen finden keine Anwendung auf
a)Litera a
gelöschte und unbenutzte Träger für Mikrowiedergaben und gelöschte und unbenutzte Bild- und Tonaufnahmeträger sowie deren besondere Verpackung, wie Kassetten, Patronen, Spulen;
b)Litera b
Bild- und Tonaufnahmen, ausgenommen Material zur Förderung des Fremdenverkehrs nach Ziffer iv lit. h, die durch oder für ein privates Handelsunternehmen hauptsächlich für Werbezwecke hergestellt worden sind;Bild- und Tonaufnahmen, ausgenommen Material zur Förderung des Fremdenverkehrs nach Ziffer iv Litera h,, die durch oder für ein privates Handelsunternehmen hauptsächlich für Werbezwecke hergestellt worden sind;
c)Litera c
Bild- und Tonaufnahmen, bei denen die Werbung mehr als 25 vH der Laufzeit einnimmt. Bei Material zur Förderung des Fremdenverkehrs nach Ziffer iv lit. h gilt dieser Hundertsatz nur für die private kommerzielle Werbung.]Bild- und Tonaufnahmen, bei denen die Werbung mehr als 25 vH der Laufzeit einnimmt. Bei Material zur Förderung des Fremdenverkehrs nach Ziffer iv Litera h, gilt dieser Hundertsatz nur für die private kommerzielle Werbung.]
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1) Die zollfreie Einfuhr von belichteten und entwickelten kinematographischen Filmen zum Zwecke der öffentlichen kommerziellen Vorführung oder des öffentlichen Verkaufs kann auf Negative beschränkt werden, vorausgesetzt, daß diese Beschränkung nicht auf Filme (einschließlich Filme aktuellen Inhalts) Anwendung findet, die nach Anhang C.2 dieses Protokolls zollfrei zugelassen sind.
SchlagworteBildmaterial, Bildträger, Informationsdienst, Bildkassette
Zuletzt aktualisiert am02.12.2022
Gesetzesnummer10004879
DokumentnummerNOR12053495
alte DokumentnummerN3199423835L
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.