Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Bedingungen und Verfahren für den Abschluss und die Durchführung von Verträgen, die den Umgang mit klassifizierten Informationen zwischen zwei Parteien betreffen. Es stellt sicher, dass solche Verträge die notwendigen Sicherheitsstandards zum Schutz dieser Informationen einhalten.
Was es regelt
- Die Notwendigkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung einer Sicherheitsbehörde für klassifizierte Verträge.
- Die Genehmigung von Subunternehmern in klassifizierten Verträgen.
- Die obligatorischen Inhalte von klassifizierten Verträgen.
- Die Informationspflichten bei vorvertraglichen Verhandlungen über klassifizierte Informationen.
Wen es betrifft
- Zuständige Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien.
- Auftragnehmer und potenzielle Auftragnehmer, die klassifizierte Verträge abschließen oder daran beteiligt sind.
Eckpunkte
- Vor dem Abschluss eines klassifizierten Vertrags ist die vorherige schriftliche Zustimmung der zuständigen Sicherheitsbehörde der anderen Partei einzuholen, die bestätigt, dass dem Auftragnehmer eine Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung erteilt wurde.
- Jeder klassifizierte Vertrag muss die Verpflichtung des Auftragnehmers enthalten, die Räumlichkeiten für die Handhabung und Lagerung klassifizierter Informationen sicherzustellen und dass Personen, die Zugang zu diesen Informationen haben, dazu berechtigt sind.
- Auftragnehmer müssen jede tatsächliche oder vermutete Sicherheitsverletzung bekanntgeben.
- Eine Kopie jedes klassifizierten Vertrags muss an die zuständige Sicherheitsbehörde der Partei weitergeleitet werden, in deren Hoheitsgebiet die Arbeit durchgeführt wird, zur Sicherheitsüberwachung.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Zypern)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 78/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 9Artikel 9
Inkrafttretensdatum01.07.2015
TextARTIKEL 9KLASSIFIZIERTE VERTRÄGE1. Die zuständige Sicherheitsbehörde einer Partei, die einen klassifizierten Vertrag mit einem Auftragnehmer der anderen Partei abschließen möchte, oder einen seiner eigenen Auftragnehmer ermächtigen möchte, einen klassifizierten Vertrag im Hoheitsgebiet der anderen Partei abzuschließen, holt die vorherige schriftliche Zustimmung der zuständigen Sicherheitsbehörde der anderen Partei ein, dass dem vorgeschlagene Auftragnehmer eine Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen der entsprechenden Sicherheitsklassifizierungsstufe gewährt wurde.
2. Der Auftragnehmer legt Informationen über potenzielle Subunternehmer der zuständigen Sicherheitsbehörde, in deren Hoheitsgebiet die Arbeit durchgeführt werden soll, zur Genehmigung vor.
3. Jeder gemäß diesem Abkommen abgeschlossene klassifizierte Vertrag enthält:
a)Litera a
die Verpflichtung des Auftragnehmers sicherzustellen, dass seine Räumlichkeiten die notwendigen Voraussetzungen für die Handhabung und Lagerung von klassifizierten Informationen der angemessenen Sicherheitsklassifizierungsstufe haben;
b)Litera b
die Verpflichtung des Auftragnehmers sicherzustellen, dass Personen, die Aufgaben erfüllen, die den Zugang zu klassifizierten Informationen erfordern, gemäß dem innerstaatlichen Recht zum Zugang zu klassifizierten Informationen der entsprechenden Sicherheitsklassifizierungsstufe berechtigt sind;
c)Litera c
das Erfordernis, dass der Auftragnehmer sicherstellt, dass alle Personen, die Zugang zu klassifizierten Informationen haben, über ihre Verantwortung für den Schutz klassifizierter Informationen gemäß ihrem innerstaatlichen Recht informiert sind;
d)Litera d
eine Liste der klassifizierten Informationen und eine Liste der Bereiche, in der klassifizierte Informationen entstehen können;
e)Litera e
das Verfahren für die Mitteilung von Veränderungen der Sicherheitsklassifizierungsstufe klassifizierter Informationen;
f)Litera f
Kommunikationsmittel und elektronische Übermittlungsmittel;
g)Litera g
das Verfahren für die Übermittlung von klassifizierte Informationen;
h)Litera h
die Verpflichtung des Auftragnehmers, jede tatsächliche oder vermutete Sicherheitsverletzung bekanntzugeben;
i)Litera i
die Verpflichtung des Auftragnehmers, eine Kopie des klassifizierten Vertrags an seine eigene zuständige Sicherheitsbehörde zu übermitteln;
j)Litera j
die Verpflichtung der Subunternehmer, die gleichen Sicherheitsverpflichtungen wie der Auftragnehmer zu erfüllen.
4. Sobald vorvertraglichen Verhandlungen zwischen potenziellen Auftragnehmern bzw. Auftraggebern beginnen, informiert die zuständige Sicherheitsbehörde des Auftragnehmers die zuständige Sicherheitsbehörde der anderen Partei über die Sicherheitsklassifizierungsstufe, die den klassifizierten Informationen im Zusammenhang mit diesen vorvertraglichen Verhandlungen gegeben wurden.
5. Eine Kopie jedes klassifizierten Vertrags wird an die zuständige Sicherheitsbehörde der Partei, wo die Arbeit durchgeführt werden soll, weitergeleitet, um eine ausreichende Sicherheitsüberwachung und Kontrolle zu ermöglichen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.