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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Missbrauchsaufsicht über haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme, indem es die Erstellung von Gutachten zu deren Betrieb vorschreibt. Es stellt sicher, dass diese Systeme effizient und transparent arbeiten und die gesetzlichen Vorgaben einhalten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 35Paragraph 35 Inkrafttretensdatum01.04.2006 Außerkrafttretensdatum19.06.2017 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextMissbrauchsaufsicht über haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme§ 35.Paragraph 35, (1)Absatz eins,Das Expertengremium hat betreffend haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme 1.Ziffer eins auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Beirats gemäß § 34, sofern das letzte Gutachten über das zu überprüfende Sammel- und Verwertungssystem vor mehr als zwei Jahren erstellt wurde, oderauf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Beirats gemäß Paragraph 34,, sofern das letzte Gutachten über das zu überprüfende Sammel- und Verwertungssystem vor mehr als zwei Jahren erstellt wurde, oder 2.Ziffer 2 spätestens alle vier Jahre ein Gutachten zu erstellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. (2)Absatz 2,Im Rahmen dieses Gutachtens ist darzulegen, ob 1.Ziffer eins die Tarifgrundsätze und die Effizienzkriterien gemäß einer Verordnung nach § 36 eingehalten werden,die Tarifgrundsätze und die Effizienzkriterien gemäß einer Verordnung nach Paragraph 36, eingehalten werden, 2.Ziffer 2 eine effiziente Betriebsführung des Sammel- und Verwertungssystems, insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit des Aufwands und der Erlöse, gegeben ist, 3.Ziffer 3 eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder gemäß § 32 Abs. 3 besteht,eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder gemäß Paragraph 32, Absatz 3, besteht, 4.Ziffer 4 ausreichende Maßnahmen gesetzt wurden, um eine möglichst hohe Teilnahmequote zu erreichen, und 5.Ziffer 5 ausreichende Übernahmekapazitäten in zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher vorhanden sind. Wird ein Gutachten auf Antrag von drei Beiratsmitgliedern (Abs. 1 Z 1) erstellt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Anhörung des Beirates gemäß § 34 und des betreffenden Sammel- und Verwertungssystems einen Prüfungsschwerpunkt für dieses Gutachten festzulegen.Wird ein Gutachten auf Antrag von drei Beiratsmitgliedern (Absatz eins, Ziffer eins,) erstellt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Anhörung des Beirates gemäß Paragraph 34 und des betreffenden Sammel- und Verwertungssystems einen Prüfungsschwerpunkt für dieses Gutachten festzulegen. (3)Absatz 3,Der Betreiber des haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystems hat alle zur Erstellung des Gutachtens erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die diesbezüglichen Geschäftsunterlagen zu gewähren. (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Gutachten dem Beirat gemäß § 34 weiterzuleiten.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Gutachten dem Beirat gemäß Paragraph 34, weiterzuleiten. SchlagworteSammelsystem Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40075915

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.