Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Missbrauchsaufsicht über haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme, indem es die Erstellung von Gutachten zu deren Betrieb vorschreibt. Es stellt sicher, dass diese Systeme effizient und transparent arbeiten und die gesetzlichen Vorgaben einhalten.
Was es regelt
- Die Erstellung von Gutachten über haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme.
- Die Einhaltung von Tarifgrundsätzen und Effizienzkriterien.
- Die Prüfung der effizienten Betriebsführung und der organisatorischen Trennung von Geschäftsfeldern.
- Die Sicherstellung ausreichender Übernahmekapazitäten und hoher Teilnahmequoten.
Wen es betrifft
- Betreiber von haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen.
- Das Expertengremium und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Eckpunkte
- Ein Gutachten muss spätestens alle vier Jahre erstellt werden.
- Ein Gutachten kann auch auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Beirats erstellt werden, wenn das letzte Gutachten über zwei Jahre alt ist.
- Der Betreiber des Sammel- und Verwertungssystems muss alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Einsicht in Geschäftsunterlagen gewähren.
- Das Gutachten muss darlegen, ob Tarifgrundsätze und Effizienzkriterien eingehalten werden und eine effiziente Betriebsführung gegeben ist.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 35Paragraph 35
Inkrafttretensdatum01.04.2006
Außerkrafttretensdatum19.06.2017
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextMissbrauchsaufsicht über haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Das Expertengremium hat betreffend haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme
1.Ziffer eins
auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Beirats gemäß § 34, sofern das letzte Gutachten über das zu überprüfende Sammel- und Verwertungssystem vor mehr als zwei Jahren erstellt wurde, oderauf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Beirats gemäß Paragraph 34,, sofern das letzte Gutachten über das zu überprüfende Sammel- und Verwertungssystem vor mehr als zwei Jahren erstellt wurde, oder
2.Ziffer 2
spätestens alle vier Jahre
ein Gutachten zu erstellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Im Rahmen dieses Gutachtens ist darzulegen, ob
1.Ziffer eins
die Tarifgrundsätze und die Effizienzkriterien gemäß einer Verordnung nach § 36 eingehalten werden,die Tarifgrundsätze und die Effizienzkriterien gemäß einer Verordnung nach Paragraph 36, eingehalten werden,
2.Ziffer 2
eine effiziente Betriebsführung des Sammel- und Verwertungssystems, insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit des Aufwands und der Erlöse, gegeben ist,
3.Ziffer 3
eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder gemäß § 32 Abs. 3 besteht,eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder gemäß Paragraph 32, Absatz 3, besteht,
4.Ziffer 4
ausreichende Maßnahmen gesetzt wurden, um eine möglichst hohe Teilnahmequote zu erreichen, und
5.Ziffer 5
ausreichende Übernahmekapazitäten in zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher vorhanden sind.
Wird ein Gutachten auf Antrag von drei Beiratsmitgliedern (Abs. 1 Z 1) erstellt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Anhörung des Beirates gemäß § 34 und des betreffenden Sammel- und Verwertungssystems einen Prüfungsschwerpunkt für dieses Gutachten festzulegen.Wird ein Gutachten auf Antrag von drei Beiratsmitgliedern (Absatz eins, Ziffer eins,) erstellt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Anhörung des Beirates gemäß Paragraph 34 und des betreffenden Sammel- und Verwertungssystems einen Prüfungsschwerpunkt für dieses Gutachten festzulegen.
(3)Absatz 3,Der Betreiber des haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystems hat alle zur Erstellung des Gutachtens erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die diesbezüglichen Geschäftsunterlagen zu gewähren.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Gutachten dem Beirat gemäß § 34 weiterzuleiten.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Gutachten dem Beirat gemäß Paragraph 34, weiterzuleiten.
SchlagworteSammelsystem
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40075915
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.