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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Verwertung von Vermögenswerten, Rechten und Interessen, die aufgrund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind. Es legt fest, wie diese Vermögenswerte veräußert werden dürfen und welche Zustimmungen oder Berichte dafür erforderlich sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 47Paragraph 47 Inkrafttretensdatum01.01.2002 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung TextV. Schlußbestimmungen.römisch fünf. Schlußbestimmungen.Verwertung.§ 47.Paragraph 47, (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen kann Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die auf Grund des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, veräußern.Der Bundesminister für Finanzen kann Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die auf Grund des Staatsvertrages, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, veräußern. (2)Absatz 2,Die Veräußerung bedarf, wenn der Preis im Einzelfall 726 000 Euro übersteigt, der vorausgehenden Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates; über die anderen durchgeführten Veräußerungen hat der Bundesminister für Finanzen vierteljährlich dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten. (3)Absatz 3,Eine Veräußerung gemäß Abs. 1 darf nur vorgenommen werden, wenn eine Aufforderung zur Anbotstellung wenigstens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt gemacht wurde.Eine Veräußerung gemäß Absatz eins, darf nur vorgenommen werden, wenn eine Aufforderung zur Anbotstellung wenigstens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt gemacht wurde. (4)Absatz 4,Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für die Veräußerung eines Unternehmens, eines Betriebes und einer Betriebsstätte, wenn das Unternehmen oder der Betrieb unter öffentlicher Verwaltung steht und die Veräußerung durch den öffentlichen Verwalter erfolgt. Die Abs. 1 bis 3 gelten ferner, wenn sonstige unter öffentlicher Verwaltung stehende Vermögenswerte, die nicht zu einem Unternehmen oder Betrieb gehören, durch den öffentlichen Verwalter veräußert werden.Die Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß für die Veräußerung eines Unternehmens, eines Betriebes und einer Betriebsstätte, wenn das Unternehmen oder der Betrieb unter öffentlicher Verwaltung steht und die Veräußerung durch den öffentlichen Verwalter erfolgt. Die Absatz eins bis 3 gelten ferner, wenn sonstige unter öffentlicher Verwaltung stehende Vermögenswerte, die nicht zu einem Unternehmen oder Betrieb gehören, durch den öffentlichen Verwalter veräußert werden. (5)Absatz 5,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 beziehen sich nicht auf Vermögenswerte, die unter die Bestimmungen des Verstaatlichungsgesetzes vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 168 und des 2. Verstaatlichungsgesetzes vom 26. März 1947, BGBl. Nr. 81/1947 fallen.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 beziehen sich nicht auf Vermögenswerte, die unter die Bestimmungen des Verstaatlichungsgesetzes vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 168 und des 2. Verstaatlichungsgesetzes vom 26. März 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1947, fallen. Anmerkungvgl. § 3 Abs. 1 und 4 des 5. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 16/1958vergleiche Paragraph 3, Absatz eins und 4 des 5. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1958, SchlagworteBGBl. Nr. 168/1946Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1946, Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000285 DokumentnummerNOR40021092

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.