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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt den gegenseitigen Schutz von klassifizierten Informationen zwischen zwei Parteien, um deren Sicherheit zu gewährleisten. Es legt fest, was als klassifizierte Information gilt und wie diese zu behandeln ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 77/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2018, TypVertrag - Finnland §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 2Artikel 2 Inkrafttretensdatum01.06.2018 Index49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken TextARTIKEL 2BEGRIFFSBESTIMMUNGENIm Sinne dieses Abkommens bedeutet: a) Klassifizierte Informationen jegliche Informationen, Dokumente oder Materialien, unabhängig von Form, Art oder Methode der Übermittlung, die durch eine Partei der anderen Partei zur Verfügung gestellt wurden, und die mit einer Klassifizierungsstufe versehen und gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen einer der Parteien gekennzeichnet wurden, um ihren Schutz vor einer Sicherheitsverletzung nach lit. f) dieses Artikels zu gewährleisten, sowie jegliche Informationen, Dokumente oder Materialien, die auf der Grundlage solcher klassifizierter Informationen entstanden sind und gekennzeichnet wurden;a) Klassifizierte Informationen jegliche Informationen, Dokumente oder Materialien, unabhängig von Form, Art oder Methode der Übermittlung, die durch eine Partei der anderen Partei zur Verfügung gestellt wurden, und die mit einer Klassifizierungsstufe versehen und gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen einer der Parteien gekennzeichnet wurden, um ihren Schutz vor einer Sicherheitsverletzung nach Litera f,) dieses Artikels zu gewährleisten, sowie jegliche Informationen, Dokumente oder Materialien, die auf der Grundlage solcher klassifizierter Informationen entstanden sind und gekennzeichnet wurden; b) Klassifizierter Vertrag jeglicher Vertrag oder Subvertrag, der klassifizierte Informationen enthält oder umfasst; c) Herausgebende Partei die Partei, die klassifizierte Informationen zur Verfügung stellt oder unter deren Hoheitsgewalt klassifizierte Informationen erzeugt werden; d) Empfänger die Partei sowie jede ihrer Hoheitsgewalt unterstehende juristische oder natürliche Person, der klassifizierte Informationen durch die herausgebende Partei zur Verfügung gestellt werden; e) Zuständige Sicherheitsbehörde eine nationale Sicherheitsbehörde, eine designierte Sicherheitsbehörde oder jede andere zuständige Behörde, die gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen der Parteien ermächtigt wurde und die für die Umsetzung dieses Abkommens gemäß Artikel 3 zuständig ist; f) Sicherheitsverletzung eine Handlung oder eine Unterlassung, die nationalen Gesetzen und Verordnungen einer der Parteien widerspricht und zu einem Verlust oder einer Gefährdung klassifizierter Informationen führen kann; g) Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung die auf einer Sicherheitsüberprüfung beruhende positive Feststellung, dass eine juristische Person (Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen) oder eine natürliche Person (Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen) zum Zugang zu und für den Umgang mit klassifizierten Informationen einer bestimmten Klassifizierungsstufe gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen berechtigt ist; h) Dritter jeder Staat, der nicht Partei dieses Abkommens ist oder jede juristische Person oder natürliche Person, die nicht der Hoheitsgewalt einer der Parteien untersteht. Zuletzt aktualisiert am16.05.2018 Gesetzesnummer20010199 DokumentnummerNOR40201980

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.