Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich für deren Kapitalanlagen in Deutschland. Es legt fest, wie Zinsansprüche beglichen werden und wann die Rückzahlung des Kapitals erfolgen kann.
Was es regelt
- Jährliche Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.
- Begleichung von Zinsansprüchen der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich aus ihren Kapitalanlagen in Deutschland.
- Übergang von Zinsansprüchen auf die Bundesrepublik Deutschland.
- Zeitpunkt, ab dem die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich die Rückzahlung des Kapitals verlangen kann.
Wen es betrifft
- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland.
- Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel.
Eckpunkte
- Die Bundesrepublik Deutschland zahlt vom 1. Januar 1953 bis zum 31. März 1966 jährlich 5.600.000 Schweizerfranken.
- Die Zahlungen erfolgen in vierteljährlichen Raten, fällig am 1. April, 1. Juli, 1. Oktober und 2. Januar.
- Diese Zahlungen decken alle Ansprüche auf laufende Zinsen und Zinsen auf Zinsrückstände ab.
- Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich wird die Rückzahlung des Kapitals oder die Zahlung rückständiger Zinsen nicht vor dem 1. April 1966 verlangen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage römisch eins
KundmachungsorganBGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins
Inkrafttretensdatum20.08.1958
Index39/09 Auslandsschulden
TextUNTERANLAGE A ZU ANLAGE IUNTERANLAGE A ZU ANLAGE römisch einsVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich 1)Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesminister der Finanzen und für Wirtschaft, diese vertreten durch Herrn Hermann J. Abs, und
Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel, vertreten durch Monsieur Roger Auboin, Generaldirektor und Stellvertreter des Präsidenten, schließlich hinsichtlich der derzeitigen Kapitalanlagen der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Deutschland folgenden Vertrag:
1.Ziffer eins
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zahlt an die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich vom 1. Januar 1953 ab bis zum 31. März 1966 einen jährlichen Betrag von 5,600.000 Schweizerfranken in jeweils nachträglich am 1. April, 1. Juli, 1. Oktober und 2. Januar fälligen Vierteljahresraten.
2.Ziffer 2
Durch diese Zahlungen werden alle Ansprüche auf laufende Zinsen, welche die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich aus ihren derzeitigen Kapitalanlagen in Deutschland hat, einschließlich der Zinsen auf Zinsrückstände, abgegolten.
3.Ziffer 3
Die Zahlungen erfolgen für Rechnung desjenigen, den es angeht. Wenn und soweit der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich Zinsansprüche aus ihren derzeitigen Kapitalanlagen in Deutschland gegen andere Personen oder Körperschaften als die Bundesrepublik Deutschland zustehen, gehen diese Zinsansprüche im Zeitpunkt der Zahlungen gemäß Ziffer 1 auf die Bundesrepublik Deutschland über.
4.Ziffer 4
Abgesehen von den vorstehenden Bestimmungen soll durch die gegenwärtige Übergangsregelung der bestehende Rechtszustand in keiner Weise verändert werden; insbesondere sollen dadurch die Rechte und die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland in Ansehung der Kapitalanlagen der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Deutschland nicht erweitert werden.
5.Ziffer 5
Im Hinblick auf die in Ziffer 1 vorgesehenen Zahlungen wird die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich die Rückzahlung des Kapitals ihrer Anlagen in Deutschland oder die Zahlung rückständiger Zinsen nicht vor dem 1. April 1966 verlangen.
6.Ziffer 6
Es besteht Einigkeit darüber, daß dieser Vertrag einen integrierenden Bestandteil des Londoner Abkommens über deutsche Auslandsschulden und seiner Anlagen bilden und mit diesem zusammen in Kraft treten soll.
7.Ziffer 7
Dieser Vertrag ist in zwei Urkunden ausgefertigt, von denen je eine bei dem Bundesministerium der Finanzen in Bonn und bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel aufbewahrt wird.
Basel, den 9. Januar 1953.
(gez.) ABS
(gez.) R. AUBOIN
(Hermann J. Abs)
Generaldirektor
Stellvertreter des
Präsidenten
______________________
1) Der Wortlaut dieses Vertrages tritt an die Stelle des in Anlage A zu Anhang 3 des Konferenzberichts wiedergegebenen Wortlauts des Vertragsentwurfs.
Zuletzt aktualisiert am16.10.2025
Gesetzesnummer20003549
DokumentnummerNOR40055314
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