Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Aufstellung und den Betrieb von mobilen Behandlungsanlagen, insbesondere deren Dauer und die Bedingungen, unter denen sie betrieben werden dürfen. Es stellt sicher, dass Umweltinteressen geschützt sind und Behörden bei Bedarf eingreifen können.
Was es regelt
- Die maximale Dauer, für die eine mobile Behandlungsanlage an einem Standort betrieben werden darf.
- Maßnahmen, die Behörden ergreifen können, wenn Schutzinteressen nicht ausreichend gewahrt sind.
- Die Möglichkeit, von bestimmten Auflagen abzusehen, wenn der Schutz von Interessen gewährleistet ist.
- Ausnahmen für die Betriebsdauer bei der Sanierung kontaminierter Standorte.
Wen es betrifft
- Inhaber einer Genehmigung gemäß § 52 Abs. 1 für mobile Behandlungsanlagen.
- Behörden, in deren Zuständigkeitsbereich mobile Behandlungsanlagen aufgestellt und betrieben werden.
Eckpunkte
- Eine mobile Behandlungsanlage darf an einem Standort längstens sechs Monate aufgestellt und betrieben werden.
- Die Behörde kann Maßnahmen anordnen oder den Betrieb untersagen, wenn die Interessen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 nicht ausreichend geschützt sind.
- Auf Antrag kann die Behörde von einzelnen Auflagen absehen, wenn die Interessen gemäß § 43 hinreichend geschützt sind.
- Für die Sanierung kontaminierter Standorte kann die Betriebsdauer über sechs Monate hinaus, längstens bis zum Abschluss der Sanierung, festgelegt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 53Paragraph 53
Inkrafttretensdatum01.01.2005
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextAufstellung von mobilen Behandlungsanlagen§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Der Inhaber einer Genehmigung gemäß § 52 Abs. 1 ist berechtigt, die mobile Behandlungsanlage an einem gemäß der Genehmigung in Betracht kommenden Standort längstens sechs Monate aufzustellen und zu betreiben.Der Inhaber einer Genehmigung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, ist berechtigt, die mobile Behandlungsanlage an einem gemäß der Genehmigung in Betracht kommenden Standort längstens sechs Monate aufzustellen und zu betreiben.
(2)Absatz 2,Sind die gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen an einem bestimmten Standort nicht hinreichend geschützt, hat die Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die mobile Behandlungsanlage aufgestellt und betrieben wird, die erforderlichen geeigneten Maßnahmen anzuordnen. Können die gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 wahrzunehmenden Interessen trotz Anordnungen nicht erfüllt werden, ist die Aufstellung und der Betrieb an diesem Standort zu untersagen.Sind die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen an einem bestimmten Standort nicht hinreichend geschützt, hat die Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die mobile Behandlungsanlage aufgestellt und betrieben wird, die erforderlichen geeigneten Maßnahmen anzuordnen. Können die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 wahrzunehmenden Interessen trotz Anordnungen nicht erfüllt werden, ist die Aufstellung und der Betrieb an diesem Standort zu untersagen.
(2a)Absatz 2 a,Die Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die mobile Behandlungsanlage aufgestellt und betrieben wird, kann für diesen Standort auf Antrag von der Einhaltung einzelner Auflagen absehen, wenn die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen auch ohne Einhaltung dieser Auflagen hinreichend geschützt sind.Die Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die mobile Behandlungsanlage aufgestellt und betrieben wird, kann für diesen Standort auf Antrag von der Einhaltung einzelner Auflagen absehen, wenn die gemäß Paragraph 43, wahrzunehmenden Interessen auch ohne Einhaltung dieser Auflagen hinreichend geschützt sind.
(3)Absatz 3,Abweichend zu Abs. 1 dürfen mobile Behandlungsanlagen zur Sanierung oder Sicherung von kontaminierten Standorten auf Antrag für einen längeren, bescheidmäßig festzulegenden Zeitraum, längstens aber bis zum Abschluss der Sanierung am selben Ort betrieben werden.Abweichend zu Absatz eins, dürfen mobile Behandlungsanlagen zur Sanierung oder Sicherung von kontaminierten Standorten auf Antrag für einen längeren, bescheidmäßig festzulegenden Zeitraum, längstens aber bis zum Abschluss der Sanierung am selben Ort betrieben werden.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40060793
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.